Hallo,
mal angenommen, jemand erfährt über Freunde das eine bestimmte Wohnung frei wird, geht selbstständig zum noch dort wohnenden Mieter, schaut sich die Wohnung an und geht dann erst zur Hausverwaltung dieser Wohnung. Die Hausverwaltung hat auch eine Anzeige für diese Wohnung ins Internet gestellt.
Der Mietvertrag kommt zustande und eine Woche später bekommt der neue Mieter eine Rechnung über Vermittlungs-Provision vom Hausverwalter.
Es kam kein ‚Makler-Vertrag‘ Zustande. Nicht mündlich und auch nicht schriftlich.
Auch Tatsache ist laut § 2,Abs.2,Nr.2, Wohnungsvermittlungsgesetz:
"Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn […]
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, […] "
Könnte der neue Mieter Aufgrund dieser Tatsachen Einspruch einlegen?
Kann die Hausverwaltung auf die Zahlung bestehen?
Sanfte Grüße 
Mac
Kein Anspruch
Hallo,
mal angenommen, jemand erfährt über Freunde das eine bestimmte
Wohnung frei wird, geht selbstständig zum noch dort wohnenden
Mieter, schaut sich die Wohnung an und geht dann erst zur
Hausverwaltung dieser Wohnung. Die Hausverwaltung hat auch
eine Anzeige für diese Wohnung ins Internet gestellt.
Der Mietvertrag kommt zustande und eine Woche später bekommt
der neue Mieter eine Rechnung über Vermittlungs-Provision vom
Hausverwalter.
Es müsste grundsätzlich die Erlaubnis zur Wohnraumvermittlung vorliegen, § 34c Gew.ordnung. Aber ein Verwalter darf für seine verwalteten Wohnungen k e i n e Provision nehmen.
Es kam kein ‚Makler-Vertrag‘ Zustande. Nicht mündlich und auch
nicht schriftlich.
Eben.
Auch Tatsache ist laut § 2,Abs.2,Nr.2,
Wohnungsvermittlungsgesetz:
"Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht
zu, wenn […]
Absolut richtig.
- der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren
Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der
Wohnungsvermittler ist, […] "
Genau.
Könnte der neue Mieter Aufgrund dieser Tatsachen Einspruch
einlegen?
Na, mindestens. Er könnte sogar den Verwalter anzeigen. Passend wäre § 263 StGB. Ferner eine Anzeige beim Gew.amt.
Kann die Hausverwaltung auf die Zahlung bestehen?
Natürlich nicht. Es ist ziemlich dreist von denen, es überhaupt zu probieren einen Mieter übers Ohr hauen zu wollen.
Vielen Dank für die schnelle Antwort! 