Hallo liebe Leute,
ich habe mal eine kleine Frage an alle Rechtsgelehrten.
Nehmen wir an, ein Mieter meldet seinem Vermieter, dass ein technisches Gerät, sagen wir bspw. die Gastherme defekt ist. Nun schickt der Vermieter einen Handwerker, der eine Rechnung stellt, die unter dem vereinbarten Schönheitsrep.-Preis liegt. Dennoch ist sie überhöht, weil ein Azubi berechnet wurde, der gar nichts gemacht hat und nur rumstand. Weil der Vermieter sich nicht drum kümmern will, regelt der Mieter das selbst und weist einen geringeren Betrag an den Handwerker an und teilt dies dem Vermieter mit. Dann stellt sich raus, das Problem der Gastherme tritt nach wie vor auf. Nun schickt der Vermieter noch 3 weitere Handwerker, die es alle nicht hinbekommen das Gerät zu reparieren, es wird schließlich ausgetauscht.
Kann der Mieter das von ihm gezahlte Geld vom Vermieter zurückverlangen? Die vereinbarte Reparaturklausel ist mit dem Austausch ja weit überschritten. Oder muss der Mieter trotzdem bei jeder Reparatur bis zu diesem Preis mitzahlen? Das kann doch eigentlich nicht sein, oder?!
Man müsste doch hier aus § 812 gegen den Vermieter vorgehen können, unter dem Gesichtspunkt der Befreiung von einer Verbindlichkeit, oder?!
Ich hoffe auf viele interessante Ausführungen, am besten mit Rechtsprechungsquellen. Viele Grüße aSpooner
Hallo aSpooner,
ich bin zwar eher ein Linksgefüllter denn ein Rechtsgelehrter,
in deinem hypothetischem Fall stellt sich m.E. aber doch die Frage, ob ausser der Kleinreparatur-Grenze pro Fall (z.B. 150 Euro) nicht auch eine Gesamt-Grenze für solche Reparaturen pro Jahr (z.B. 6% der Jahreskaltmiete) im Mietvertrag vereinbart ist.
Wenn ja, und davon gehe ich mal aus, weil ich nur Mietverträge kenne, wo eben Beides zusammen drinsteht, müsste die Summe der Reparaturrechnungen inkl. der für den Austausch der Therme insgesamt die Jahresgrenze überschreiten.
Gruß
BT
Hallo BT,
gehen wir mal davon aus, in dem Mietvertrag stünde auch eine solche Gesamtklausel, dann hat die m.E. nur den Sinn, dass der Vermieter nicht zehn mal kommen kann und jeweils die 150 EUR verlangen kann. Es soll eine Höchstbelastungsgrenze für den Mieter festgesetzt sein. Jedoch glaube ich nicht, dass das alternativ ist (entweder 150 EUR oder 6% der Jahreskaltmiete). Das wäre ja unangemessen dem Mieter gegenüber, der dann bei sagen wir mal 350 EUR Kaltmiete pro Reparatur 240 EUR bezahlen müsste?!
Viele Grüße aSpooner
Hallo aSpooner,
so wie ich das kenne ist das mit den einzelnen Beträgen so, dass diese im Jahr zusammen den anderen Wert nicht überschreiten dürfen.
Bei 1000 € Monatskaltmiete sind 6% aufs Jahr gerechnet eben 720 €.
Wenn also z.B. 6 Reparaturen im Jahr anfallen, die jede für sich zwar knapp unter den 150 € pro Fall liegt zusammen aber 720 € überschreiten, müssen nur 720 € vom Mieter getragen werden.
Bei deinem hypothetischen Fall sehe ich aber noch was:
Wenn mehrere Reparatur versuche nicht zum gewünschten Erfolg führten, sondern erst der Austausch der Therme, sollte man zuerst mit dem Reparaturbetrieb reden.
M.E. sind die Arbeitskosten der Reparaturversuche - da erfolglos - nicht zu bezahlen, nur der letztlich erfolgreiche Austausch (Arbeit und Material).
Gruß
BT