Hallo,
im Formular „Einheitsmietvertrag“ steht, dass das Kündigungsschreiben des Vermieters die Widerspruchsfrist enthalten MUSS.
Falls in einer Kündigung des Mietvertrages keine Widerspruchsfrist enthalten ist, ist dann diese Kündigung ungültig? Gibt’s zu diesem Thema entsprechende Urteile?
Viele Grüße
Tollkirsche
Da braucht es keine Urteile - das ergibt sich schon aus dem BGB,
Die Kündigung muss den Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB nicht zwingend enthalten um als Kündigung wirksam zu sein.
Siehe auch § 574b BGB Abs. (2) Satz 2:
Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
http://dejure.org/gesetze/BGB/574b.html
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Hallo Rudi,
vielen Dank für die Info. Mit war schon klar, dass eine Kündigung im Allgemeinen auch ohne Widerspruchsklausel rechtsgültig ist.
Für mein laienhaftes Rechtsempfinden wird jedoch die Vertragspartei „Vermieter“ vertragsbrüchig, indem nicht wie im Mietvertrag exakt vorgeschrieben gekündigt wird.
Der Standardtext lautet: „Die Kündigung muss schriftlich … erfolgen, durch den Vermieter unter Angabe sämtlicher Kündigungsgründe und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht.“
Gibt der Vermieter die Kündigungsgründe nicht oder unzureichend an, kann die Kündigung ungültig sein, soweit mir bekannt. Dieser Vertragsbestandteil muss erfüllt sein, warum dann nicht auch der zweite Vertragsbestandteil?
Ist noch niemand auf die Idee gekommen, dies anzufechten?
Anscheinend nicht…
Viele Grüße
Tollkirsche
Hallo Tollkirsche
dass laut Vertragsformular mehr verlangt wird als nach Gesetz und Rechtsprechung ist tatsächlich ungewöhnlich. (Welches „Fabrikat“ ist dieser Vordruck denn?)
Diesen Sachverhalt habe ich auch glatt übersehen/unterschlagen.
Eine nicht vertragskonforme Kündigung könnte tatsächlich unwirksam sein.
Allerdings machts in der Praxis wohl wirklich keinen Sinn, viel Geld für eine gerichtliche Klärung über diese Frage zu riskieren - d.h. ob der VM den Hinweis auf die Widerspruchsfrist wie gesetzlich vorgesehen „nachreichen“ kann.
Denn ggf. könnte bei negativem Urteil eben noch eine formgerechte und inhaltlich vollständige Kündigung (mit Hinweis auf’s Widerspruchsrecht) ausgesprochen werden.
Letztendlich erscheint’s mir sinnvoller ggfs. gerichtl. zu klären, ob die Kündigungsgründe eine Kündigung grundsätzlich rechtfertigen.
Oder willst du diejenige sein, die hier für Klärung sorgt ? 
Rudi
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