angenommen in einem Mietvertrag steht, dass die Wohnung bei Auszug fachgerecht zu renovieren ist.
U.a. steht im Mietvertrag, dass Schönheitsreparaturen durchzuführen sind (falls nicht in den letzten 5 Jahren geschehen) wie das Anstreichen der Versorgungsleitungen, der Heizkörper und sonstiger Geräte und des Holzwerks innerhalb der Wohnung (Verbundfenster und Verbundtüren).
Angenommen diese Schönheitsreparaturen wurden in den letzten 5 Jahren nicht gemacht. Ist es zulässig, dass der Vermieter verlangt, dass dies durchgeführt wird?
Hinsichtlich renovieren gab es angeblich mehrere Rechtssprechnungen, die die Rechte des Mieters stärken. Betreffen diese auch die o.g. Schönheitsreparaturen?
so wie das Beispiel formuliert ist, würde ich sagen, der Mieter muss bei Auszug die gefragten Schönheitsreparaturen durchführen.
Und zwar deswegen, weil die Renovierung nur durchzuführen ist, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre nichts gemacht wurde.
Zwar ist es durchaus richtig, dass viele Vertragsklauseln inzwischen nicht mehr greifen, aber die Schönheitsreparaturen sind nicht ganz abgeschafft worden.
so wie das Beispiel formuliert ist, würde ich sagen, der
Mieter muss bei Auszug die gefragten Schönheitsreparaturen
durchführen.
sehe ich nicht so.
Und zwar deswegen, weil die Renovierung nur durchzuführen ist,
wenn innerhalb der letzten fünf Jahre nichts gemacht wurde.
Die starren Fristen wurden ja gekippt. Vielmehr ist nach tatsächlichem Bedarf zu renovieren.
Zwar ist es durchaus richtig, dass viele Vertragsklauseln
inzwischen nicht mehr greifen, aber die Schönheitsreparaturen
sind nicht ganz abgeschafft worden.
Darum geht es ja auch nicht. Wenn der Zustand okay ist, warum sollte der Mieter eine Abschluss Renovierung durchführen? Es gibt nur einen Grund, nämlich dass der VM die Wohnung frisch renoviert weiter vermieten möchte. Und das ist m.E. eine unzulässige Benachteiligung des Mieters.