Re: mal wieder das Thema Nebenkostenabrechnung 
Ich habe gehört dass gut die Hälfte aller Nebenkostenabrechnungen falsch sein soll…
Diese Pauschalaussage des Deutschen Mieterbundes ist m.E. völlig sinnverzerrend.
I.d.R. wendet sich ein Mieter an den Mieterbund, wenn er Unrichtigkeiten vermutet. Wenn von den tatsächlich geprüften Abrechnungen bei 50 % trotz eingehender Überprüfung keinerlei Beanstandung zu finden war, ist das doch sehr positiv - und womöglich sind dann insgesamt nur 5 % oder noch weniger aller Nebenkostenabrechnungen falsch.
Wie auch sonst, sollte man sich gut überlegen, ob man sich auf derartige Schlagzeilen verlässt …
http://www.anwalt-seiten.de/law_blog/?p=27
Im Mietvertrag muss aber stehen, welche Umlageschlüssel angewandt wird, entweder qm/Person/Wohneinheit.
Das stimmt so nicht - siehe § 556a BGB
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
…
http://dejure.org/gesetze/BGB/556a.html
Man könnte sich also ggf. darüber streiten, ob nach Wohnfläche (statt Wohneinheiten, Personen) abgerechnet werden muss, weil die Abweichung vom BGB (= m² Wohnfläche) nicht explizit vereinbart ist …
Zum unklaren Schlüssel "Personen 95 Gesamt - 8 Mietpartei"
jeweils: Berechnungsfaktor nach Mon.u.Pers.
(Die Mietpartei besteht aus Mieter A und einem Mitbewohner)
Ganz einfach: 8 Personen/Monate = aus 2 Personen * 4 Monate
Wenn bei Wasser „95“ und für die Partei nur „4“ steht, wurde da vermutlich ein zu niedriger Schlüssel angesetzt.
Bei einer ungeraden Gesamt-Personenmonats-Zahl muss mind. ein weiterer Mieter unterjährig ein-/ausgezogen sein.
Aufklärung bringt nur eine direkte Nachfrage, wie sich der Gesamtschlüssel errechnet.
Grundsätzlich ist für die Umlage der Betriebskosten eine mietvertragliche Vereinbarung erforderlich >
_ § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen. …_
Dazu sind die Betriebskostenarten nicht zwingend einzeln aufzuführen - es würde auch reichen „Umgelegt werden alle umlagefähigen Betriebskosten gem. Betriebskostenverordnung“.
In der Betriebskostenverordnung sind die 16 Betriebskostenarten offiziell benannt. Dazu können unter „17. Sonstiges“ einzelfallabhängige Betriebskostenvereinbart werden.
Auch wenn die Wortwahl der BetrkV nicht 100% getroffen wurde, wird damit nicht die Nebenkostenabrechnung falsch.
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/index.html#…
Kosten der Hausreinigung, der Strassenreinigung, der Gartenpflege können z.B. auch unter Nr. 14 Hauswart umgelegt werden, wenn dieser die Hausreinigung ausführt.
- Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Kann die Treppenhausreinigung für das halb Jahr umgelegt werden, auch wenn es im Mietvertrag nicht aufgeführt ist?
dabei steht noch dass z.Zt. keine reinigung organisiert ist und die Mietparteien sich untereinander abwechseln sollen
Treppenhausreinigung 06-12.2007 (Wohneinheiten pro Monat) [wurde in diesen vier Monaten angeblich von einem Mieter B übernommen, der kam dieser Pflicht aber maximal 2 mal nach]
Hier scheint es so, dass die Gebäudereinigung grundsätzlich nicht als umlagefähige Betriebskostenart vereinbart ist, weil sie stattdessen den Mietern direkt übertragen wurde.
Hat „Mietpartei“ seine mietvertraglichen Ausführungspflichten erfüllt, wäre eine Kostenumlage nicht gerechtfertigt.
Jetzt ist die Frage: wurde das System einvernehmlich umgestellt, da Mietpartei weiss, dass die „Arbeiten angeblich von einem Mieter B übernommen werden“?
Oder handelt es sich um Ersatzausführung, weil die Mieter ihre Pflichten nicht erfüllt haben?
Das wäre also ggf. genauer auszuleuchten …
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Kosten der Nebenkostenabrechnung
Nur umlagefähig für die Abrechnung der verbrauchsabhängigen Kosten (Heizung, Wasser); wären streng nach Vorschrift den Gesamtkosten der jeweiligen Kostenart zuzurechnen (> BetrkV 2., 4., 5. oder 6. „die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung“).
Allerdings macht eine gesonderte Ausweisung/Aufteilung nicht automatisch die Abrechnung falsch/unwirksam …
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Umlageschlüssel „anteilsweise jeweiliger Bereich der Stadt“ (z.B. Abfallbeseitigung)
Was es damit auf sich hat, kann ich nicht nachvollziehen.
I.d.R. wären die anfallenden Gesamtkosten nach gesetzlichem/vereinbarten Umlageschlüssel auf die einzelnen Mietparteien aufzuteilen, soweit keine verbrauchsabhängige oder direkte Zuordnung vorgenommen werden kann (z.B. wenn jede Partei ihre eigene Mülltonne hat).
Rudi