welche kündigungsfrist ist rechtmässig wenn eine eigentumswohnung vor etwa 6 jahren gekauft wurde, der eigentümer mit seiner lebenspartnerin und in der zeit der lebensgemeinschaft (16 jahre) dazu gewonnenen vormundschaft für die lebensgefährtin ihrer mittlerweile 12 jährigen nichte, die damals gerade 4 jahre war ?
das paar trennte sich nach 16 jahren, dass bestehende arbeitsverhältnis der lebensgefährtin die bei ihrem freund angestellt war, wurde seinerseits aufgelöst und durch fehlende liquidität seinerseits wurde anstatt einer abfindung zu zahlen, diese in einen mietzins umgewandelt den die lebens-gefährtin „abwohnen“ sollte – wärend der ex-freund weiterhin eigenheimzulage für diese wohnung bekam, obwohl er gar nicht mehr dort wohnhaft ist/war.
Nun läuft die eigenheimzulage aus und die ex-lebensgefährtin, alleinstehend mit kind für welches sie in der beziehung die vormundschaft erhalten hat, erhält die kündigung und soll innerhalb von etwa 5 wochen die wohnung, 2 etagen besenrein verlassen und den schlüssel eine woche vorher übergeben. Ein mietvertrag besteht nicht-frage hier …welche kündigungsfrist tritt hier in kraft, ist der vermieter tatsächlich berechtigt seine eigenen gesetze zu machen oder gilt hier eine mindest-kündigungsfrist von 3 monaten ?
hallo tina, ich denke genauso wie du, weil bei einem arbeitsverhältnis ohne vertrag sagt man glaube ich nach 6 monaten das es gewohnheit ist ? ich kenne mich selbst auch nicht aus. danke dir aber !!! dir auch einen schönen tag
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wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, bzw. kein Vertrag vorhanden ist gelten immer die gesetzlichen Vorschriften. Aber der Rest des Postings war mir nicht klar.
wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, bzw. kein
Vertrag vorhanden ist gelten immer die gesetzlichen
Vorschriften.
Aber einen Vertrag gibt es doch :
…der eigentümer mit seiner lebenspartnerin und
in der zeit der lebensgemeinschaft (16 jahre) dazu
gewonnenen vormundschaft für die lebensgefährtin ihrer
mittlerweile 12 jährigen nichte, die damals gerade 4 jahre war
durch fehlende liquidität seinerseits wurde anstatt einer
abfindung zu zahlen, diese in einen mietzins umgewandelt
den die lebens-gefährtin „abwohnen“ sollte – wärend der
ex-freund weiterhin eigenheimzulage für diese wohnung bekam
War doch eindeutig Absprachen vorhanden. Diese wurde auch über Jahre hinweg so eingehalten, das ist beweissbar und nachvollziehbar.
Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag. Die Dame sollte sich schnellst möglichst einen Anwalt suchen !!
Aber locker flockig heute noch
…der eigentümer mit seiner lebenspartnerin und
in der zeit der lebensgemeinschaft (16 jahre) dazu
gewonnenen vormundschaft für die lebensgefährtin ihrer
mittlerweile 12 jährigen nichte, die damals gerade 4 jahre war
durch fehlende liquidität seinerseits wurde anstatt einer
abfindung zu zahlen, diese in einen mietzins umgewandelt
den die lebens-gefährtin „abwohnen“ sollte – wärend der
ex-freund weiterhin eigenheimzulage für diese wohnung bekam
War doch eindeutig Absprachen vorhanden. Diese wurde auch über
Jahre hinweg so eingehalten, das ist beweissbar und
nachvollziehbar.
Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag. Die Dame sollte
sich schnellst möglichst einen Anwalt suchen !!
Aber locker flockig heute noch
Grüße
Jasmin
Hallo auch,
scheinbar ist aber über eine Kündigung / Laufzeit nichts genaues vereinbart worden, jedenfalls habe ich so verstanden. Man hätte doch genau festlegen können / müssen wie lange dieser Deal gilt, dann gäbe es jetzt auch keine Schwierigkeiten. Wenn kein Fixdatum vereinbart wurde (wovon ich ausgehe), müßte er sie doch zumindest rechtzeitig darauf hinweisen, daß die Vereinbarung zum soundsovielten endet und sie sich doch bitte schön nach einer anderen Wohnung umsehen muß. So von heute auf morgen is nicht. Die Schwierigkeit bei mündlichen Vereinbarungen ist immer der Beweis, vor allem wenn Dritte nicht dabei waren. Das sie sich einen Anwalt nehmen sollte ist eh klar, anders ist solchen Typen nicht beizukommen.
(Man kann natürlich noch ne Weile debatieren, über was hätte sollen sein wenn eigentlich hätte können sollen … aber das bringt nix)
Die Schwierigkeit bei mündlichen Vereinbarungen ist
immer der Beweis
Stimmt, aber in diesem Fall sprechen die Umstände für die Dame. Offensichtlich gab es Absprachen, denn die Verhältnisse waren über Jahre hinweg die selben. Ohne Missverständnisse, Mahnungen oder Forderungen des Herren.
Dieser Umstand bestärkt ihre Aussage bezüglich „abwohnen da er nicht liquide war“
Genau das SOLL(TE) die Damen mit Ihrem Anwalt besprechen, sonst wird sie böse auf die Nase fallen.