Courtage / Provisionsanspruch der Hausverwaltung

Hallo,
wie hier schon einmal in einem Fall beschrieben ( /t/courtage-provisions-anspruch-der-hausverwaltung/4…
Nun wurde dem Mieter, welcher in 2 Wochen dort einziehen wollte, nahegelegt, zu zahlen oder sich eine andere Wohnung zu suchen…
Der neue Mieter sieht nun schon das das nicht gutes bringt mit dem Vermieter, möchte dem Stress aus dem Weg gehen und den Mietvertrag für nichtig erklären lassen. Er hat sich quasi einschüchtern lassen.

Geht die Auflösung so einfach? Sollte man sich das schriftlich geben lassen?

grüsse
m

Hallo Mike,

Der neue Mieter sieht nun schon das das nicht gutes bringt mit
dem Vermieter, möchte dem Stress aus dem Weg gehen und den
Mietvertrag für nichtig erklären lassen. Er hat sich quasi
einschüchtern lassen.

Nein, als eingeschüchtert würde ich das nicht sehen, vielmehr das der Mieter mit solchen Leuten keine Geschäfte machen will. Ist doch gut so.

Geht die Auflösung so einfach? Sollte man sich das schriftlich
geben lassen?

Wenn beide Vertragsparteien damit einverstanden sind! Hier wäre ein schriftlicher Vertrag zum Widerruf des Mietvertrages und beidseitigen Verzicht, auch den Verzicht auf spätere Einrede und dem Verzicht auf eine spätere Einrede des Verzichts dringend geboten.

Gruß Theo

Hallo

Hausverwaltung darf keine Courtage berechnen.
Falls es nicht Mieter’s Traumwohnung ist, sollte er die Zahlung verweigern , was zur Folge hat, dass der Vertrag nicht zustande kommt. dieses sollte sich der Mieter schriftlich geben lassen.

Ansonsten, falls es die Traumwohnung ist, kurzes Gespräch mit Mieterbund oder RA, die freuen sich über solche Fälle.

Dadurch dass unrechtmässig Maklercourtage verlangt wird, wird nicht automatisch der Mietvertrag unwirksam.
Der Mietvertrag wäre schriftlich und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (i.d.R. 3 Monate) zu kündigen.

Mit einfach „nicht zahlen und sich eine andere Wohnung suchen“ wird der Mieter womöglich rechtmässige Forderungen produzieren.
Zu seinem eigenen Schutz sollte der Mieter daher beweisen können, dass er lediglich auf das „Angebot“ des Hausverwalters/Vermieters eingegangen ist > d.h. in Rechtsdeutsch „einvernehmliche vorzeitige Vertragsaufhebung“. Eine schriftliche Willensäußerung des HV/VM in dieser Richtung wäre da mehr als hilfreich.

Rudi