Liebe Experten,
auch wenn dieses Thema leider sehr oft vorkommt, möchte ich doch der Klarheit halber noch einmal rückfragen.
Habe ich den Wikipedia-Artikel richtig verstanden, wonach bei älteren Mietverträgen abweichend von der aktuellen Gesetzeslage nur eine kürzere (!) Kündigungsfrist für den Mieter und eine längere für den Vermieter gelten kann?
Wenn also zum 1.4.1999 ein Mietvertrag geschlossen wurde, der folgende gestaffelte Kündigungsfristen vorsieht:
Mietverhältnis bis 5 Jahre: 3 Monate
…über 5 Jahre: 6 Monate
…über 8 Jahre: 9 Monate
…über 10 Jahre: 12 Monate
Gelten diese Kündigungsfristen dann nur bei Kündigung durch den Vermieter, nicht aber durch den Mieter?
Und wenn dem so ist: Welche Kündigungsfrist muss der Mieter einhalten?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten und beste Grüße! m.
Korrekt
Gelten diese Kündigungsfristen dann nur bei Kündigung durch
den Vermieter, nicht aber durch den Mieter?
Richtig! Der Mieter hat immer die gleichbleibende Kündigungsfrist von 3 Monaten. Es sei denn, in einem Mietvertrag sind ausdrücklich abweichende Fristen vereinbart.
Gruß
Stefan
Hallo Stefan,
vielen Dank für die rasche Antwort, aber:
Richtig! Der Mieter hat immer die gleichbleibende
Kündigungsfrist von 3 Monaten. Es sei denn, in einem
Mietvertrag sind ausdrücklich abweichende Fristen vereinbart.
Ist aber nicht genau das in diesem Vertrag von 1999 der Fall? Es sind dort ja explizit abweichende Fristen vereinbart, und der Vertragstext unterscheidet auch nicht zwischen Mieter und Vermieter.
Oder gelten derartige Kündigungsfristen nur bei Vertragsabschluss ab Gesetzesänderung, nicht aber bei Altverträgen?
Viele Grüße! m.
Ist etwas komplizierter
Oder gelten derartige Kündigungsfristen nur bei
Vertragsabschluss ab Gesetzesänderung, nicht aber bei
Altverträgen?
Hatten wir doch vor Kurzem:
/t/21-jahre-zur-miete-wie-lange-kuendigung/4496654/3
http://www.bmj.bund.de/enid/0,18dc4a305f747263696409…
Gruß
Stefan
Hallo,
Ist aber nicht genau das in diesem Vertrag von 1999 der Fall?
Es sind dort ja explizit abweichende Fristen vereinbart, und
der Vertragstext unterscheidet auch nicht zwischen Mieter und
Vermieter.
es muss aber ersichtlich sein, dass VM und M das extra so vereinbart haben zB durch handschriftliche Eintragung der Klausel. Handelt es sich um einen Formularmietvertrag, in dem diese Formulierung bereits drinnen steht, so gilt sie heute nicht mehr. Man geht da wohl davon aus, dass es nur eine Wiederholung geltenden Rechts ist und bei Änderung desselben auch der Mietvertrag implizit entsprechend angepasst wird.
Oder gelten derartige Kündigungsfristen nur bei
Vertragsabschluss ab Gesetzesänderung, nicht aber bei
Altverträgen?
wie gesagt muss erkenntlich sein, dass die Vertragsparteien das genau so besprochen und abseits gesetzlicher Regelung gewünscht haben.
Und: Fristen von mehr als 9 Monaten gelten AFAIK generell nicht mehr. Also:
Mieter hat 3 Monate, VM hat gestaffelt bis 9 Monate Kündigungsfrist.
Gruß, Niels
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