Hallo,
nehmen wir einmal folgendes Szenario an:
Im August 2006 findet in einer vermieteten ETW die jährliche Reinigung/Inspektion der Gastherme statt.
Der Schorsteinfeger stellt dafür die Rechnung im April 2007, der Hausverwalter zahlt daraufhin diese Rechnung und stellt diese Forderung dem Eigentümer der Wohnung mit der Jahresabrechnung 2007 erst im März 2008 in Rechnung.
Nun sind diese Kosten ja eigentlich vom Mieter der Wohnung zu tragen, dieser verwehrt jedoch die Zahlung mit Hinweis auf Verjährung.
Der Mieter zog Ende November 2006 aus der Wohnung aus und der Eigentümer verkaufte die Wohnung im Sommer 2007 an eine Dritte Person.
Hat der Mieter mit dieser Aussage Recht? Wer muss die Kosten des Schorsteinfegers letztlich tragen?
Hallo Toxic,
meiner Auffassung nach muss der Mieter, der 11/2006 die Wohnung verlies, die vertraglich vereinbarten Nebenkosten tragen, die bis Dato angefallen sind. Die Abrechnung der Nebenkosten muß innerhalb von zwölf Monate nach dem Abrechnungszeitraum beim Mieter vorliegen (§ 556 III BGB), z.B. Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12.2006, Vorlage beim Mieter bis spätestens 31.12.2007. Erst mit dem Bekanntwerden der Forderung beginnt die gesetzliche Verjährung nach § 195 BGB, was bedeuten würde, lt. benannten Beispiel, dass diese zum 31.12.2010 eintreten würde. Der ehemalige Mieter ist deshalb im Irrtum und muss die Kosten des Schornsteinfegers tragen.
Viele Grüße, Theo.
Hallo Theo,
danke erstmal für Deine Antwort.
Eins verstehe ich jedoch noch nicht, denn du sagst
Die Abrechnung der
Nebenkosten muß innerhalb von zwölf Monate nach dem
Abrechnungszeitraum beim Mieter vorliegen (§ 556 III BGB),
z.B. Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12.2006, Vorlage beim
Mieter bis spätestens 31.12.2007.
So, die reguläre Abrechnung für 2006 kam ihm natürlich zu, jedoch ohne die Schorsteinfegerkosten, weil diese zum Zeitpunkt der Erstellung (Anfang 2007) noch gar nicht bekannt waren.
Erst mit dem Bekanntwerden
der Forderung beginnt die gesetzliche Verjährung nach § 195
BGB, was bedeuten würde, lt. benannten Beispiel, dass diese
zum 31.12.2010 eintreten würde.
Also gilt in diesem Beispiel in der Tat die gesetzliche Verfährungsfrist von 3 Jahren, weil es sozusagen eine Nachforderung ist, oder wie kann ich das verstehen?