Hallo zusammen,
habe mal eine Frage an euch.
Eine Mieterin wohnt seit mehr als 20 Jahren in ihrer Wohnung.
Der erste Eigentümer erhielt von ihr die Kaution.
Der Vermieter verstarb. Erbgemeinschaft wurde aufgelöst.
Dann wurde das Haus an den Schwiegersohn verkauft.
Tatsächlich hat der jetzige Vermieter (Schwiegersohn) nie
einen Cent der Kaution gesehen. Es besteht kein Kontakt mehr
mit den restlichen Erben.
Wie ist nun zu verfahren, wenn die Mieterin
auszieht und leider relativ viel in der Wohnung auf Fordermann
zu bringen ist und tatsächlich kein Cent der Kaution beim
Vermieter je angekommen ist.
Danke schon im voraus für eure Antworten.
Schöne Feiertage und viel Spaß beim Eiersuchen 
Gruß Karin
Hallo Karin,
Das ganze ist kein Problem für den Mieter… er hat sogar gegenden neuen Besitzer einen Anspruch auf Rückzahlung.
Für den Vermieter ärgerlich, aber solche Fehler rächen sich.
Gruss HighQ
Moin,
Das ganze ist kein Problem für den Mieter… er hat sogar
gegenden neuen Besitzer einen Anspruch auf Rückzahlung.
Und dazu hätte ich gerne mal die Rechtsgrundlage.
mfG
Hi
:Und dazu hätte ich gerne mal die Rechtsgrundlage.
Hi,
die Rechtsgrundlage ist nach meiner Auffassung § 566a BGB in Verbindung mit § 566 Abs.1 BGB.
Viele Grüße, Theo
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die Rechtsgrundlage ist nach meiner Auffassung § 566a BGB in
Verbindung mit § 566 Abs.1 BGB.
Danke,
aber wie verstehe ich diesen Teil von 566a:
Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
Hi
Hallo, der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Erwerber und Vermieter, schon aus Trennungsgründen. Jedoch tritt der Erwerber nach § 566 I BGB anstelle des Vermieters und tritt für die Dauer seines Eigentums in die ergebenen Rechte und Pflichten ein. Da der Erwerber wird Vermieter wird haftet für die Mietsicherheit der Mieter, auch dann, wenn der Erwerber vom Vermieter (Verkäufer) die hinterlegten Mietsicherheiten nicht erhalten hat (-> Eintritt in Rechte und Pflichten).
Viele Grüße, Theo.
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Vielen Dank für die schnellen Antworten,
ja, und aus Fehlern wird man klug, ma lernt halt nie aus.
In diesem Sinne, alles Gute weiterhin
Gruß Karin
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Hallo,
mal eine Zwischenfrage.
Wenn man aus einer Zwangsversteigerung eine Wohnung z. B. erwirbt, in der sich ein Mieter befindet, wer muss da die Kaution beim Auszug des Mieters zahlen?
Der neue erwerber hat ja nie eine Kaution erhalten, muss er dem Mieter eine Kaution zurückzahlen, wenn der Mieter mal eine gezahlt hat?
Danke für die Antworten
Mfg. Thomas
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Hallo Thomas,
hier es ist nach meiner Auffassung etwas anders: Wenn der Eigentümer, der in die Zwangsversteigerung muß rechtskonform gehandelt hat und die Kaution seines Mieters getrennt von senem Vermögen aufbewahrt hat, fällt diese der Zwangsversteigerung nicht zu, sondern geht zum Ersteher über mit den Rechten und Pflichten gegenüber dem Mieter. Wenn aber der Eigenümer die Kaution nicht getrennt aufbewahrt hat, fällt diese unmittelbar der mangelnden Masse zu und ist erst einmal pfutsch - es sei denn, bei der Versteigerung wurde eine Vereinbarung erzielt, dass der Ersteher für die Kautionen der Mieter eintreten muß -. Der Erstehe könnte nun sogar gegenüber dem Mieter die erneute Bereitstellung der Kaution verlangen. Der Mieter könnte den früheren Eigentümer natürlich verklagen (Schuldtitel), ob das wirklich dem Mieter nützt, ist wieder etwas anderes.
Viele Grüße, Theo.