Sollen die Nischen unter Fensterbänken an die Wohnfläche angerechnet werden?
Ausdrücklich habe ich darüber im Internet nichts gefunden.
Zum Beispiel.
Die Nischen sind bis zum Boden, 18 cm tief, 0,21qm Fläche, haben die gleiche Belag wie Boden, drin sind die Heizkörper untergebracht.
In dem alten Wohnungsplan nach II.BV sind sie ganz offensichtlich mitgezahlt.
Was ich im Faltblatt der Berliner Mietergemeinschaft (ME 323/2007), dass laut WofIV, gefunden habe,:
3. Fenster- und offene Wandnischen, die nicht bis zum Fusboden herunterreichen oder bis zum Fusboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.
Falls der Fusboden nicht in eine Nische hineinreicht, gehort die Grundflache der Nische nicht zur Wohnflache. Nischen, in denen sich z.B. Gaszahler (im Altbau) befinden, konnen ignoriert werden. Bei den Nischen, die bis zum Fusboden gehen, gilt: Erst wenn sie tiefer als 13 cm sind, mussen sie zur Wohnflache hinzugerechnet werden. Aber auch hier ist die Hohe zu beachten (siehe unten). Vorspringende Fensterbekleidungen und –umrahmungen werden nicht abgezogen.
Und
4. Schornsteine, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler und Saulen,
wenn sie eine Hohe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundflache mehr
als 0,1 Quadratmeter betragt.
Hier ist eine der Abweichungen zur früher gültigen II. BV zu finden, da dort die Hohenbegrenzung nicht genannt wurde. Dies wird damit begründet, dass heutzutage vermehrt z. B. sanitäre Installationen verkleidet werden und es hier zu „Unsicherheiten über die Behandlung derartiger Verkleidungen bei der Grundflachenermittlung“ kam. Dies betrifft vor allem Bader. Bei modernen Baderaumen befinden sich oft oberhalb von Waschbecken oder Toiletten Ablageflachen über den sogenannten Vorwandinstallationen. Darunter verbergen sich technische Installationen, z. B. der WC-Spulkasten. Diese Ablageflachen zahlen mit zur Wohnflache, sofern sie maximal 1,50 m hoch sind. Häufig sind die Ablageflachen niedriger, oft nur 1,20 m, aber diese müssen individuell gemessen werden. Diese Einschränkung durch die Grundflachenbegrenzung von 0,1 qm bestand bereits in der II. BV. Von allen Bauteilen in der Wohnung, die hoher als 1,50 m sind, müssen also die Grundflachen ermittelt werden.
Die Nischen kann man als „zum Fußboden herunterreichen“ betrachten, andererseits, sind da wohl die Fensterbänke eingebaut. Deswegen erreicht die eigentliche Fensternische den Boden nicht, nur die kleinen Nischchen unter den Bänken macht es.
Dann, könnte man die Fensterbänke entweder als Teil der Bekleidung oder als Vormauerungen betrachten, dann müssen sie mitgerechnet werden, weil sie die Höhe von 1,5 m nicht erreichen.
Grüß.Georgy