Hallo Irene-Marie
nehmen wir mal an, dass Frau A. auf die Messwerte gar nicht ein geht, sie quasi tot schweigt und wenn sie einen RA hätte, der lediglich einmal bemerkt, dass die Messung ja aus 2006 sei, also nicht aktuell.
Der Vermieter könnte genauso nicht reagieren … bis Frau A womöglich die Miete mindert > d.h. letztendlich hat die Mieterin die bessere Handhabe, den Vermieter zur Reaktion zu zwingen. Die Reaktion des Vermieters hiesse in letzter Konsequenz: gerichtliche Klärung - mit der zwangsläufigen Folge: erhebliche zusätzliche Verfahrenskosten für denjenigen, der den Schimmel nach Meinung des Richters zu vertreten hat.
Sollte denn nun der Vermieter nochmals eine Messung machen lassen?
Am besten halbjährlich? Und wer stellt die Rechtskräftigkeit fest?
Zur Beweispflicht:
"Der Bundsgerichtshof hat in einem Urteil (XII ZR 272/97) entschieden, dass zunächst der Vermieter darlegen und beweisen muss, dass „die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters. Hat er diesen Beweis geführt, muss der Mieter nachweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat“, heißt es in dem Urteil. "
http://www.immowelt.de/Recht/Mietrecht/index.aspx?Pa…
Gegen bauliche Mängel spricht „Wände sind trocken“.
Aber auch Wärmebrücken, mangelhafte Abdichtungen (z.B. um die Fenster) wären abzuprüfen und auszuschliessen.
Und wer stellt die Rechtskräftigkeit fest?
Vorgerichtliche „Privatgutachten“ sind zwar sinnvoll, um auszuloten, wie ein Gerichtsentscheid ausgehen könnte und um sich ggf. daraufhin außergerichtlich = ohne zusätzliche Kosten zu einigen (wenn beide dazu vernünftig genug sind).
Ist der Richter durch das/die Privatgutachten nicht überzeugt, darf/muss er aber aufgrund eines gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten entscheiden. Von daher können mehrere vorgerichtliche Gutachten durchaus auch rausgeschmissen Geld sein.
Die Luftfeuchtigkeitsmessung über 8 Tage war m.E. schon ein guter Ansatz.
Schade, dass hier nicht mit exakt dem von der Mieterin behaupteten „genügenden“ Lüftungs/Heizverhalten der Mieterin gemessen wurde.
Da die Messung schon älter ist, scheint’s mir sinnvoll eine aktuelle Langzeitmessung, bei der die Daten mitgeloggt werden, zu wiederholen und die Mieterbehauptungen zu überprüfen (notfalls muss dazu eben mehrmals täglich unter Kontrolle gelüftet werden). Tritt unter den kontrollierten Messbedingungen keine erhöhte Feuchtigkeitsbelastung auf bzw. kann nachgewiesen werden, dass mit angemessenem Lüften/Heizen kein Problem auftritt, ist die Sache schon viel klarer …
Zuvor die Mieterin auffordern Ihre Ausführung „genügend gelüftet/geheizt“ zu konkretisieren, d.h. ihr Lüft-/Heizverhalten über mind. 14 Tage zu protokollieren, damit dann exakt mit den Mieterangaben gemessen werden kann.
Ebenfalls abklären:
In welchem Raum trat das Schimmelproblem zuerst auf?
Welche Räume kamen dann dazu?
Hatten Vormieter bzw. haben andere Mieter im Haus ebenfalls Schimmelprobleme?
Wie war die Wohnung beschaffen, in der die Mieterin zuvor wohnte?
Hatte sie dort auch Schimmelprobleme?
Häufig werden aus falsch verstandener Sparsamkeit warme Zimmer über kältere Zimmer (z.B. Schlafzimmer) „gelüftet“ und die kälteren Zimmer mit „überschlagen“. Genau das kann z.B. die Ursache für erhöhte Feuchtigkeit/Schimmelbildung in den kälteren Zimmern sein! Der eigene Fehler ist den Bewohner oft nicht bewusst.
Bei einer Langzeitmessung mit Datenlogger würde man das durch kurzfristiger Erwärmung mit einhergehendem Feuchteanstieg feststellen können.
Zum Verständnis z.B.
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/dateie…
Seite 15 Tipps für richtiges Lüften/Heizen
Rudi