Die Mieter sind nun aus der Wohnung ausgezogen, welche von ihnen beim Einzug vor 5 Jahren modernisiert bzw wohntauglich gemacht wurde.So haben sie offene Heizúngsrohre isoliert und mit Leisten verkleidet, die Kacheln und Fliesen modernisiert, Laminatböden verlegt, den Balkonbelag erneuert und ca 45 Jahre alte braune, gammelige Türen mit spezieller Türfolie beklebt.Die Kosten für sämtliche Arbeiten wurden von den Mietern übernommen, da der Vermieter nichts dazugeben wollte, es jedoch laut mündlicher Aussage der Wohnungsverwaltung ok war und im Falle eines Auszuges keinerlei Probleme geben würde.
Bei Wohnungsübergabe wurden die beklebten Türen bemängelt.Die Mieter sollten die Folien entfernen.Da die Vormieter nichts machen mussten und so viel Geld der Mieter in die Wohnung geflossen ist, haben sich diese geweigert.
Nun wurden die Türen von einer Schreinerei komplett saniert.
Den Vermietern wurde von der Kaution knapp 500 Euro abgezogen.
Ist das rechtens?Man muss doch auch den Zeitwert der Türen bedenken, oder?Von den Vormietern waren die Türen mit Stickern beklebt, welche schwieriger zu entfernen gewesen wären als die spezielle Türfolie.
Hallo
Der Mieter müsste gemäss unserem Rechtssystem Klage auf Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu Unrecht einbehaltenen/abgezogenen Kaution einreichen, wodurch nicht unerhebliche Kosten anfallen. Daher klopft man sinnvollerweise die Erfolgsaussichten vorher ab - d.h. was kann der Mieter denn beweisen, worauf seine Ansprüche stützen?
… Wohnung beim Einzug … modernisiert bzw. wohntauglich gemacht
Die Umstände sind sicher sind sehr unschön, aber keiner der aufgezählten Punkte klingt tatsächlich nach „wohntauglich gemacht“ und womöglich hat der Mieter da auch entscheidende Fehler gemacht.
Über vorhandene Mängel hätte der Mieter den Vermieter nachweislich informieren und ihn zur Abhilfe auffordern müssen. Eine Selbstbeseitigung ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug (gesetzt) war, löst keine (Ersatz)Ansprüche des Mieters aus.
Auch in Modernisierungen/Verschönerungen nach eigenem Gusto sollte man nur mit schriftlichem Einverständnis des Vermieters investieren - insbesondere, wenn es um Bodenbeläge, Fliesen o.Ä. geht, da der Vermieter grundsätzlich einen Beseitigungsanspruch bei Mietende hat!
Kann der Mieter nicht beweisen, dass der Vermieter z.B. mit der Renovierung der Türen durch Bekleben auch über das Mietende hinaus einverstanden war, dann muss der Mieter seine Veränderung unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wieder beseitigen.
Nun wurden die Türen von einer Schreinerei komplett saniert.
Beim Ersatz für tatsächlich angefallene Beseitigungs-/Wiederherstellungskosten ist kein Zeitwertabzug vorzunehmen. Der Zeitwert wäre nur anzusetzen, wenn Ersatz für „untergegangene“ Türen verlangt worden wäre. Das Wahlrecht liegt hier nach § 249 BGB beim Geschädigten.
http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html
Womöglich wäre aber beim Reparaturkostenersatz ein Abzug für die ersparte Beseitigung der „Vormieter-Sticker-Beklebungen“ denkbar. Allerdings wäre dann ggfs. vom Mieter auch zu beweisen, dass der Vorschaden existierte.
Eine Rechtsanwaltliche Beratung scheint zwar grundsätzlich sehr sinnvoll. Aber da es letztendlich nur darum gehen kann, ob ein Teilbetrag von 500 Euro womöglich unberechtigt einbehalten wurde, dürften vielleicht schon die Kosten der Erstberatung den möglichen Streitwert übersteigen …
Rudi