Hallo
Vermieter X hat sich mit Mieter Y geeignigt, dass dieser für ein großes Mietshaus die Gartenarbeit/Winterdienst übernimmt. Bezahlung über Minijob.
Muss Vermieter X noch eine „Betriebshaftpflicht“ abschließen und wenn ja, warum?
Danke.
Hallo
Vermieter X hat sich mit Mieter Y geeignigt, dass dieser für ein großes Mietshaus die Gartenarbeit/Winterdienst übernimmt. Bezahlung über Minijob.
Muss Vermieter X noch eine „Betriebshaftpflicht“ abschließen und wenn ja, warum?
Danke.
Vermieter X hat sich mit Mieter Y geeignigt, dass dieser für ein großes Mietshaus die Gartenarbeit/Winterdienst übernimmt. Bezahlung über Minijob.
Muss Vermieter X noch eine „Betriebshaftpflicht“ abschließen
und wenn ja, warum?
Hallo
Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt Beschädigungen an fremdem Eigentum (i.d.R. dem des Auftraggebers), für die der Unternehmer/Betriebsinhaber einzustehen hat (z.B. auch weil der Arbeitgeber im Außenverhältnis/gegenüber Dritten ggfs. für seine Beschäftigten haftet).
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebshaftpflichtvers…
Solange der Vermieter keinen Betrieb hat - z.B. gewerbliche Ausführung von Gartenarbeiten/Winterdienst für Dritte - besteht dazu keine Veranlassung, denn Schäden am Vermietereigentum, die durch den Minijobber verursacht würden, kann der Vermieter so nicht versichern. Im übrigen MUSS niemand eine Haftpflichtversicherung abschliessen (außer der Halter eines KfZ).
Kannst du zwecks Aufklärung vielleicht mal die Hintergründe schildern, die zur Fragestellung führten - vielleicht meinst du ja ein ganz anderes Risiko.
Rudi
Hallo
auf Basis eines Minijobs wird ein Mieter für ein MFH künftig die Gartenarbeiten und den Winterdienst verrichten.
Nun stellt sich die Frage, wenn trotz Schneeräumung/Streuung, ein anderer Mieter oder Besucher zu Schaden kommt, wer dann als „Schuldiger“ zuständig ist. Der Vermieter ist nicht in der Lage täglich die Arbeiten zu kontrollieren und muss sich auf den Mieter verlassen.
Der Vermieter besitzt eine Haus-und Grundbesitzerhaftpflicht sowie eine Privathaftpflicht.
lg
Hallo Irene-Marie
das Thema ist (und bleibt) für den Vermieter heikel.
Der Vermieter ist nicht in der Lage täglich die Arbeiten zu kontrollieren und muss sich auf den Mieter verlassen.
Im übelsten Fall wird es Gericht/Richter nicht interessieren, dass der Vermieter i.d.R. anderes zu tun hat, als täglich zu kontrollieren …
Der Vermieter kann zwar seine Verkehrssicherungspflichten als Grundstückseigentümer wirksam auf den/die Mieter oder auf einen Dritten (Mieter/völlig Fremden als beauftragten Minijobber oder als Selbständigen) übertragen und im Innenverhältnis ist dann der Beauftragte gegenüber dem Vermieter regresspflichtig.
Dennoch bleibt gegenüber Fremden der Vermieter der „Ansprechpartner“ für eventuelle Ansprüche. Dann muss der Vermieter ggfs. nachweisen, dass er seinen trotz Übertragung weiter bestehenden Kontrollpflichten auch genügt hat. Den Umfang der Kontrollpflichten sehen die Gerichte/Richter sehr unterschiedlich.
z.B.
http://news365.de/content/view/25703/3145/
http://www.finanztip.de/recht/a/streupflicht.htm
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sollte dieses Risiko aber abdecken.
Rudi
Hallo Rudi,
danke für deine ausführliche Antwort.
Werde mich auch mal mit meiner Versicherung in Verbindung setzen.
Schönen Tag.