Abnorme Treppenhausnutzung?

Hallo,

Folgende Situation:

Es wurde ein Standart Wohnungs-Mietvertrag geschlossen.
Vermieter wird eine Wohnung im 2. Stock eines großen Fachwerkhaus.

Der Mieter hat regelmäßig ost-europäischen Besuch. Dieser Besuch sammelt dann über Wochen sämtliche Dinge zusammen, darunter auch schwere und sperrige Sachen wie z.B. Kühl- und Gefrierschränke usw. Diese werden dann durch das Treppenhaus in die Wohnung verbracht, lagern dann dort für einige Tage oder auch mal ein bis zwei Wochen, und werden dann wieder aus der Wohnung in einen Transporter verladen und nach Osteuropa gefahren.

Da man wohl bei dem Transport durch das Treppenhaus nicht besonders zimperlich ist, sind dort inzwischen extreme Spuren u.a. an der Holztreppe entstanden. Abgeschlagene Treppenkanten, tiefe Furchen im Holz usw.

Normalerweise ist lt. meines Wissen ja der Vermieter für die Instandhaltung des Treppenhauses zuständig. Da nun m.E. die Wohnung aber nicht nur zum wohnen, sondern auch als Zwischenlager genutzt wird, und die Beschädigungen eindeutig durch die dauernden Aktivitäten des Vermieters entstanden sind, frage ich mich ob der Vermieter in einem solchen Fall den Mieter mit in die Pflicht nehmen kann und z.B. die Kosten für eine Ausbesserungen berechnen kann. Schließlich wird das Treppenhaus vom Mieter ja nicht mehr im “normalen” Rahmen genutzt.

BTW: Ich habe nichts gegen Ost-Europäer oder andere Ausländer!

Gruß
fatal

Hallo Peter,

da wird ein Schaden verursacht und da kann man natürlich den Verursacher „in die Pflicht nehmen“.

Das hat nicht einmal etwas mit Mietrecht zu tun.

Mietrechtlich klingt es so, als würden hier Wohnräume gewerblich genutzt.

Gruß!

Horst

da wird ein Schaden verursacht und da kann man natürlich den
Verursacher „in die Pflicht nehmen“.

Ja, OK. Es ist halt nur so das der Schaden ja nicht auf einmal, sondern im laufe der Zeit (halt mit jedem Transport durchs Treppenhaus) entsteht. Aber gut, dann kann man den Mieter also auch „so“ haftbar machen.

Das hat nicht einmal etwas mit Mietrecht zu tun.

Mietrechtlich klingt es so, als würden hier Wohnräume
gewerblich genutzt.

Hmm, sind aber alles Privatpersonen, und ein Mieter wohnt ja auch dort?

Gruß!

Horst

Hallo,

Folgende Situation:

Es wurde ein Standart Wohnungs-Mietvertrag geschlossen.

Standart? Fahne? http://de.wikipedia.org/wiki/Standart

Gefrierschränke usw. Diese werden dann durch das Treppenhaus
in die Wohnung verbracht, lagern dann dort für einige Tage
oder auch mal ein bis zwei Wochen, und werden dann wieder aus
der Wohnung in einen Transporter verladen und nach Osteuropa
gefahren.

Es hat doch mit Sicherheit eine Hausordnung, in der das Abstellen von Gerümpel in den gemeinsamen Räumlichkeiten ausdrücklich untersagt ist.

Meldung an Vermieter => sein Job

Falls dem nicht sein sollte, könnte der VM doch eine zusätzliche Flächennutzung der Miete zuschlagen. Oder wahlweise die Endsorgungskosten … falls das Gerümpel nicht auf anderem Wege zeitnah von der Bildfläche verschwindet.

Gruß

Stefan

Hallo

Neben der „echten“ Schadenshaftung nach BGB 823 gibt es im Mietrecht auch die Haftung des Mieters für übermässige Abnutzungen, d.h. Abnutzungen, die diejenigen eines üblichen vertragsgemässen (Wohn)Gebrauchs übersteigen.
(Nur) Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
http://dejure.org/gesetze/BGB/538.html
Das gilt natürlich für die Mietsache (Wohnung) an sich, aber auch für Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus).

Abgesehen von der Haftung für nachweislich verursachte Beschädigungen/nichtvertragsgemäße Verschlechterungen/übermäßige Abnutzung dürfte regelmäßig, wiederholter Besuch von mehreren Personen über mehrere Wochen den vertragsgemäßen Nutzungsanspruch des Mieters grundsätzlich übersteigen.
http://www.anwaltseiten24.de/mietrecht-lexikon/besuc…
http://www.das-rechtsportal.de/recht/mietrecht/FAQ/b…

Dazu auch BGB § 541: Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen" (oder fristgerecht/fristlos kündigen > BGB § 573 (2) 1. bzw. § 543, 569)

Rudi

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Hi,

Standart? Fahne? http://de.wikipedia.org/wiki/Standart
[…]
wahlweise die Endsorgungskosten

Glashaus, eigene Nase und so.

Gefrierschränke usw. Diese werden dann durch das Treppenhaus
in die Wohnung verbracht, lagern dann dort für einige Tage
oder auch mal ein bis zwei Wochen, und werden dann wieder aus
der Wohnung in einen Transporter verladen und nach Osteuropa
gefahren.

Es hat doch mit Sicherheit eine Hausordnung, in der das
Abstellen von Gerümpel in den gemeinsamen Räumlichkeiten
ausdrücklich untersagt ist.

Was nützt aber die schönste Hausordnung, wenn das Gerümpel gar nicht in gemeinsamen Räumlichkeiten abgestellt ist, sondern der temporären Verschönerung der Wohnung dient?

Gruß
Nils

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Es hat doch mit Sicherheit eine Hausordnung, in der das
Abstellen von Gerümpel in den gemeinsamen Räumlichkeiten
ausdrücklich untersagt ist.

Was nützt aber die schönste Hausordnung, wenn das Gerümpel gar
nicht in gemeinsamen Räumlichkeiten abgestellt ist, sondern
der temporären Verschönerung der Wohnung dient?

Ja, das Zeugs an sich steht dann in der Wohnung.