Schönheitsreparaturen

Hallo,
ich habe eine Frage zur Formulierung in einem Mietvertrag. Dieser wurde im Juni 2007 geschlossen und dort steht zum Thema Streichen beim Auszug nur

§21 Beendigung des Mietverhältnisses: Der Mieter hat die Mietsache unabhängig von der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in sauberem Zustand zurückzugeben.

Die Wohnung wurde vom Vermieter vor dem Einzug neu tapeziert und gestrichen. Müßte die Wohnung im Falle eines Auszugs vom Mieter gestrichen werden? Muss der Mieter evtl. erst nach einer bestimmten Frist Streichen?

Danke im Voraus für eine Antwort!
chancex

§21 Beendigung des Mietverhältnisses: Der Mieter hat die
Mietsache unabhängig von der Pflicht zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen in sauberem Zustand zurückzugeben.

Die Wohnung wurde vom Vermieter vor dem Einzug neu tapeziert
und gestrichen. Müßte die Wohnung im Falle eines Auszugs vom
Mieter gestrichen werden? Muss der Mieter evtl. erst nach
einer bestimmten Frist Streichen?

Hallo chancex

mein Freund arbeitet in einer Immobilienfirma und meint, dass man nur streichen muss, wenn die Wände in einem schlechten Zustand sind, z.B. vergilbte Wände durchs Rauchen (aber das liegt auch im Ermessen des Vermieters). Hauptsache die Wohnung ist in einem ordentlichen Zustand, wenn du ausziehst.

LG Dime

Hallo

§21 Beendigung des Mietverhältnisses: Der Mieter hat die
Mietsache unabhängig von der Pflicht zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen in sauberem Zustand zurückzugeben.

Wenn nur das zur Frage im Mietvertrag zu finden ist, dann ist die Mietsache auch nur „in sauberem Zustand zurückzugeben“.
Der Satz deutet allerdings darauf hin, dass auch irgendwo im Vertrag ein Passus bzgl. „Pflicht Durchführung von Schönheitsreparaturen“ zu finden ist …

Rudi