Nebenkostenerhöhung gerechtfertigt?

Hallo,

angenommen ein Mieter erhält seine Nebenkostenabrechnung. Die Kosten entsprechen den Zahlungen, es besteht ein kleines Guthaben von 20 Euro für das vergangene Jahr.
Trotzdem soll die Abschlagszahlung von 140 Euro auf 180 Euro erhöht werden. Klar, die Energiepreise steigen, aber letztes Jahr sind sie auch gestiegen und die Kosten blieben gleich (weil weniger verbraucht wurde).
Nach welchen Regeln darf die Abschlagszahlung angehoben werden? Ist ein Anstieg um 40 Euro gerechtfertigt?

Angenommen, in der Jahresabrechnung wird der Satz als Bitte formuliert „erhöhen Sie bitte ihre Abschlagszahlung auf 180 Euro“. Ist dies eine „Rechnung“ oder eine nette Aufforderung, nach der man sich richten kann, aber nicht muss?

Gruß
Tato

Hallo

eine Erhöhung ist möglich wenn die Nachzahlung entsprechend hoch ist.

Kann aber sein, dass der Vermieter weiß, dass bestimmte Kosten für das laufende Jahr steigen oder gestiegen sind.

Der Vermieter wäre anzusprechen und um eine Begründung zu fragen.

Hallo,

eine Erhöhung ist möglich wenn die Nachzahlung entsprechend
hoch ist.

Es besteht sogar Guthaben. Also keine Nachzahlung. Letztes Jahr musste ebenfalls nicht nachgezahlt werden.

Kann aber sein, dass der Vermieter weiß, dass bestimmte Kosten
für das laufende Jahr steigen oder gestiegen sind.

Ja, die Begründung ist „aufgrund der enorm gestiegenen Nebenkosten…“
In Zukunft wird man mit steigenden Heizkosten rechnen müssen. Ist ja auch verständlich, aber die Kosten für Heizung und Wasser beträgt 64 Euro im Monat, dann eine Erhöhung um 40 Euro?

Muss der Mieter überhaupt die Abschlagszahlung erhöhen? Gibt es dazu eine Verpflichtung?

Sicherlich wird der Mieter Kontakt zu dem Vermieter aufnehmen, aber eine rechtliche Grundlage wäre hilfreich.

Gruß
Tato

Es besteht sogar Guthaben. Also keine Nachzahlung. Letztes
Jahr musste ebenfalls nicht nachgezahlt werden.

Hallo Tato,

naja 20 Euro Guthaben sind quasi zu vernachlässigen - das ist ein Tropfen auf dem heißen Stein aufs ganze Jahr gerechnet.

Was spricht denn dagegen der Nebenkostenerhöhung zuzustimmen? Wenn es zu viel ist könnte die abstrakte Person M (Mieter) dem Vermieter vorschlagen die Abschlagszahlungen auf 160,- Euro zu erhöhen. Wobei dann der Mieter damit rechnen muss am Jahresende eventuell einen Batzen nachzuzahlen.

Gruß

Samira

Hallo Samira,

du hast sicherlich Recht. Der Mieter konnte einfach mehr zahlen und gut ist.
Es geht mir aber um das Prinzip und um die rechtlichen Grundlagen.

Ich habe eben etwas im Internet gefunden:
„Zahlt der Mieter monatliche Abschläge, können diese bei steigenden Betriebskosten in der Regel erhöht werden. Maßgeblich hierfür ist jedoch allein die vorangegangene Abrechnungsperiode und nicht etwa die Ankündigung der Stadt, dass bestimmte Gebühren in Zukunft erhöht werden. Überdies müssen die Kostensteigerungen genau belegt werden. Pauschale Hinweise, z.B. auf steigende Heizölpreise, reichen nicht.“
Genau dies trifft hier zu. Also ist eine Erhöhung hier unzulässig?
http://www.wohnung.net/mietrecht/topic,4751,-betrieb…

Sicher sollte der Mieter einen Betrag für eventuelle Nachzahlungen einplanen…

Gruß
Tato

Hallo

eine Erhöhung kann nur verlangt werden wenn aus der vorliegenden Abrechnung eine Nachzahlung vorhanden ist.

Man kann sich als Mieter natürlich auch mit dem Vermieter in Verbindung setzen und nachfragen welche Kosten gestiegen sind, der VM muss da eigentlich einen Überblick haben. Und eine monatliche Erhöhung ist evtl. angenehmer für den Mieter als ein Batzen nachzuzahlen.

Hallo,

danke für deine Antwort.

eine Erhöhung kann nur verlangt werden wenn aus der
vorliegenden Abrechnung eine Nachzahlung vorhanden ist.

Wo kann man das nachlesen?

Gruß
Tato

Wo kann man das nachlesen?

Gruß
Tato

hast du doch schon selbst geschrieben…

Hallo

Wo kann man das nachlesen?

Rechtsgrundlage ist BGB § 560 (4)
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/560.html

Alles weitere sind Gesetzesauslegungen.
Die angemessene Höhe bezieht sich auf den jeweiligen Vorauszahlungszeitraum. Daher wird i.d.R. die Ansicht vertreten, dass bereits bekannte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind.
z.B.
Sie sind an der Höhe der voraussichtlichen Betriebskosten auszurichten und dürfen sie nicht erheblich übersteigen.
http://www.das-rechtsportal.de/recht/mietrecht/FAQ/b…
Abzustellen ist hierbei immer auf die zu erwartenden Kosten des nächsten Jahres,
http://www.hierberlin.de/index.php?site=berichte_det…
Wobei das Ansichten sind, die idealerweise auf bereits ergangenen Urteilen beruhen - welche aber leider auch hier nicht zitiert werden.

Soweit sich die Angemessenheit nicht bereits aus der Abrechnung/dem hohen Nachzahlungsbetrag ergibt, reicht allerdings eine pauschale Begründung „aufgrund der enorm gestiegenen Nebenkosten…“ nicht aus.
Insoweit wäre daher m.E. nicht von einer sich ergebenden Zahlungs pflicht des Erhöhungsbetrags auszugehen.
Im Zweifel würde das aber ggfs. ein Gericht entscheiden - aber wer wollte schon wegen eines Vorauszahlungserhöhungsbetrages streiten wollen …
Wie schon erwähnt könnte der Mieter aber im Zweifel auch einfach mal nachfragen und um Erläuterung/Begründung der Angemessenheit der Vorauszahlungserhöhung bitten.

Andererseits sind laufende Kostensteigerungen der Betriebskosten eine Tatsache - und auch „Mieterbünde“ empfehlen Mietern eine freiwillige Erhöhung von Vorauszahlungen, da der Vermieter nicht verpflichtet ist, auf zukünftig zu erwartende Kostensteigerungen hinzuweisen.
http://kowo.de/download/pm06_02_02.pdf

Rudi

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