Lastschrifteinzug vereinbart - Rückgängig?

Hallo zusammen,

Mieter M und Vermieter VM haben seit Ende 2006 einen Mietvertrag. Dort heisst es in §5 „Zahlung der Miete“ wie folgt:

[…]
2. Die Zahlung des Gesamtbetrages hat kostenfrei an den Vermieter oder an die Hausverwaltung HV, Adresse, Bank, BLZ, Kontonummer ausschliesslich im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens zu erfolgen. Auf Verlangen des Vermieters ist ihm eine Einzugsermächtigung zu erteilen; das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt unberührt.
[…]

M hat VM bzw. der HV bei Vertragsbeginn eine Einzugsermächtigung erteilt.

M möchte jetzt allerdings lieber per Überweisung zahlen. Hat M da „Pech gehabt“, weil er es vertraglich so ausgemacht hat? Oder kann er die Ermächtigung widerrufen und fortan per Überweisung zahlen?

Beste Grüße

Schildmann

Hallo Schildmann,

ich frage mich nur, warum der Mieter das machen möchte.

Das Lastschriftverfahren ist doch genial! Bucht der Vermieter zu viel ab, kann der Mieter das jeder Zeit zurück buchen lassen.

Bei einer Überweisung hat der Mieter keine Chance auf diesem Wege…

Gruß
Demenzia

ich frage mich nur, warum der Mieter das machen möchte.

Hallo Demenzia,

ein möglicher Grund könnte sein, dass M die Miete wegen eines Mangels an der Wohnung kürzen möchte. Das geht natürlich beim Lastschriftverfahren nicht…

Grüße

Schildmann

Moin,

ein möglicher Grund könnte sein, dass M die Miete wegen eines
Mangels an der Wohnung kürzen möchte. Das geht natürlich beim
Lastschriftverfahren nicht…

na sicher geht das. Wie bereits geschrieben: M. kann die abgebuchte Miete zurück buchen und den reduzierten Betrag an den V. überweisen. wo ist das Problem? Und wenn es keinen Grund mehr zur Mietminderung gibt, läuft alles wie gehabt weiter.

Wenn die Mietminderung ein Dauerzustand werden soll, dann ist das natürlich ein etwas aufwendiges Verfahren.

Gruß
Demenzia

hi

na sicher geht das. Wie bereits geschrieben: M. kann die
abgebuchte Miete zurück buchen und den reduzierten Betrag an
den V. überweisen. wo ist das Problem?

Möglicherweise die anfallenden Spesen. Dem Einreicher der Lastschrift dürfen nämlich Spesen verrechnet werden.

Gruß
Edith

Hi -

Möglicherweise die anfallenden Spesen. Dem Einreicher der
Lastschrift dürfen nämlich Spesen verrechnet werden.

nun - vorausgesetzt, ich versteh dich richtig - dürft DAS dann ja das Problem des Fragestellenden oder des M. lösen. Denn DANN wird vermutlich der Lastschrifteinreicher = V. von selbst davon Abstand nehmen.

Gruß
Demenzia

Hallo!

Hi -

Möglicherweise die anfallenden Spesen. Dem Einreicher der
Lastschrift dürfen nämlich Spesen verrechnet werden.

nun - vorausgesetzt, ich versteh dich richtig - dürft DAS dann
ja das Problem des Fragestellenden oder des M. lösen. Denn
DANN wird vermutlich der Lastschrifteinreicher = V. von selbst
davon Abstand nehmen.

Das glaube ich eher nicht. Denn VM wird ja, wenn er die Kosten der Rücklastschrift berechnet bekommt, diese auf M abwälzen…

Grüße

Schildmann