Schönheitsreparaturen

Hallo zusammen,

ich habe einen alten, nicht mehr aktuellen Mietvertrag in alten Unterlagen gefunden und würde mich interessieren, wie das heute gehandhabt würde.

Um die Situation etwas aufzusetzen, hier die Punkte aus den FAQ:1. Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
Anfang 1999

  1. Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?
    war renoviert vom Vermieter

  2. Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen ?
    unbekannt, wahrscheinlich nicht explizit davor gestrichen.

  3. Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden ?
    siehe 5)

  4. Wie lautet der genaue Text ?

"Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen (Anmerkung: hat er), so kann der Vermieter, soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat, die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der schönheitsreparaturen gelten

  • für Küchen, Bäder und WC: alle drei Jahre
  • für Wohn-, Schlafräume, Flure und Dielen: alle fünf Jahre"
  1. Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?
    Nein

  2. Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
    Ja:
    „Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, so hat der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letztem vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist.“

  3. Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ?
    Quotenregelung, wie unter 7)

  4. Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt ?
    Unbekannt, Annahme für die Situation dass nicht.

  5. Gibt es beschädigte Tapeten ?
    Normale Abnutzung, d.h. Wände nicht mehr 100% sauber sondern „normale“ Fahrer

  6. Sind Wände farbig gestrichen ?
    Nein, standard-weiß

  7. Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?
    unbekannt.

Ich habe früher mal mitbekommen, dass sich die Regelungen zu den geliebten Schönheitsreparaturen öfters mal etwas ändern. Wäre die obige Situation heute noch so, dass renoviert bzw. gezahlt werden müsste oder sind die Formulierungen eher so, dass sie als nicht mehr gültig angesehen würden?

Viele Grüße und Danke im Voraus,

Martin

Die starre Fristenregelung dürfte unwirksam sein mit der Folge, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchzuführen hat.

Die starre Fristenregelung dürfte unwirksam sein mit der
Folge, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen
durchzuführen hat.

Hallo,

danke schon mal für die Info. Ich habe nebenbei noch etwas gesucht und die typischen Formulierungen sind bei den Quotenanteilen z.B.
nach einem Jahr x%, nach zwei Jahren y%.

Wäre in dem von mir zitierten Fall mit der feinen Granularität (x Monate bewohnt geteilt durch y Monate als regelmäßige Quote mal Preis) dies ebenfalls als starre Quote zu beurteilen?

Schönen Gruß,

Martin

Die starre Fristenregelung dürfte unwirksam sein mit der
Folge, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen
durchzuführen hat.

Hallo!
Auch wenn das jetzt kleinlich wirkt: Interessant wäre es noch zu erfahren, ob es sich hierbei um einen Standartformularmietvertrag handelt, oder ob dieser Mietvertrag individuell aufgesetzt wurde!
Sollte es sich hierbei um einen individuell angefertigten Vertrag handeln, kann der sehr wohl gültigkeit haben! Wenn nicht, stimme ich zu!
Andreas

Hallo Andreas,

der alte Mietvertrag war ein über mehrere Seiten gehender Vordruck, in den die entsprechenden Positionen eingesetzt wurden.
Die Formulierungen zu den Schönheitsreparaturen und zu den Fristenregelungen bei Auszug waren fest eingedruckt, nur die Dauer für die angemessenen Zeitabstände war noch einzutragen.

Schönen Gruß,

Martin

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