Hallo
Folgender Fall:
Rüdiger hat vor vielen Jahren (Mai 1999) ein kleines Ladengeschäft bei Herrn Kurt angemietet. Als Kaution mußte er damals 2640 DM(!) bezahlen. Der Vermieter meinte damals, das er dies auf ein Sparkonto anlegen würde und das es gut Zinsen für Rüdiger geben wird. Dies ist auch auf der Quittung vermerkt.
Nach genau Acht Jahren verlässt (Mai 2007) ist das Mietverhältnis beendet. Es kommt zu „kleinen Sticheleien“ (Rüdiger soll Schäden des Vormieters ausbessern), denen Rüdiger auch nachgibt.
Als Rüdiger nach der Kaution fragt, meinte der Herr Kurt, das er das in Ruhe ausrechnen müsse und ihm dann das Geld überweisen würde.
Hier wurde Rüdiger das erste mal stutzig, denn wenn der Vermieter das Geld auf ein Sparkonto angelegt hat, müsse man daran doch nichts „ausrechnen“.
Der Vermieter meinte außerdem noch, das er 100 Euro zurückbehalten müsse, als „Sicherheit“ für die noch bis Mai anstehenden Nebenkostenabrechnung. Der „Restbetrag“ würde er dann noch überweisen.
Nach nur wenigen Tagen hatte Rüdiger dann auch 779,83 Euro(!) auf dem Konto.
Nun ist etwas über ein Jahr vergangen. Erst jetzt hat Rüdiger durch einen netten Zufall die Original-Quittung wiedergefunden und weiß nun ganz genau, was er bezahlt hat.
Jetzt würde Rüdiger gerne wissen, ob diese Rechnung aufgeht. Müsste er nicht etwa 1300 Euro wiederbekommen. Wie war nochmal der Umrechnungskurs??
Und stehen Rüdgier nicht auch die Zinsen für 8 Jahre zu?
Weiß irgendjemand, wie viel Rüdiger UNGEFÄHR wiederbekommen müsste?
Und wie soll Rüdiger sich nun verhalten? Die noch zu erwartende Rückzahlung abwarten und dann einen Anwalt einschalten? Soll und kann Rüdiger das entsprechende Sparbuch verlangen?
Sehr gute Links!
Nein, Ruediger hat keinen Anspruch auf die Zinsen die Herr K mit dem Geld gemacht hat, da das Sparkonto auf Herrn K lief und nicht auf Ruediger…
Somit ist der Vermieter nicht verpflichtet irgendwelchen Gewinn abzugeben… Genauso waere es aber auch, wenn er das Geld anderweitig ausgegeben haette… Geld waere weg, er aber trotzdem in der Pflicht die Kaution zurueckzubezahlen…
Bist du dir sicher, dass die Vorschriften des § 551 auch
uneingeschränkt auf gewerbliche Mietverträge anzuwenden sind?
(1) und (2) nicht, (3) dagegen schon. Aber Deine Einwände sind berechtigt, da es in der Tat Unterschiede gibt (hab ich oben natürlich nicht bedacht *sorry*:
Jetzt komme ich ins Trudeln…ich gehe davon aus, dass in dem hyptetischen Fall eine Barkaution geleistet wurde, die dann wie auch immer vom VM angelegt wurde und auf wen auch immer…dürfte relevant sein für die Zinsabschlagssteuer oder nicht? http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_3_1.html ganz unten
Die Höhe der Kaution ist bei gew. Mietverträgen nicht begrenzt. Daher wird vorgeschlagen, dass die Bruttomiete genommen werden kann. Da aber keine Gegenleistung erfolgt ist darauf weder U-Steuer zu zahlen noch kann sie vom Mieter geltend gemacht werden.
Jetzt komme ich ins Trudeln…ich gehe davon aus, dass in dem
hyptetischen Fall eine Barkaution geleistet wurde, die dann
wie auch immer vom VM angelegt wurde und auf wen auch
immer…dürfte relevant sein für die Zinsabschlagssteuer oder
nicht?
Zinsabschlagsteuer kann sich der Mieter uU. in der Steuererklärung zurückholen Sie erhöht jedoch nicht die Kaution, da sie abgezogen wurde.
wieso?
Selbst in deinem Link des Mieterschutzbundes Berlin steht,
dass nur bei Vermietung von Wohnraum die Kaution zu verzinsen
ist
hm, das liest man teilweise aber auch schon anders, so zB.: http://www.kleinbuero.de/immobilienhausverwaltung/mi…
Zitat:_"…Die Gerichte neigen inzwischen dazu, auch dem Mieter von Gewerberaum eine Verzinsung zuzubilligen. Als Vermieter sind Sie allerdings nicht verpflichtet, die Kaution so anzulegen, dass sie einen möglichst hohen Zinsertrag bringt. Es reicht gewöhnlich aus, die Mietkaution zu einem Zinssatz anzulegen, der für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblich ist…"
Aber es ist anscheinend rechtlich tatsächlich nicht zwingend vorgegeben.
Was ich aber auch interessant finde… http://www.immobilienscout24.de/de/gewerberecht/miet…
Hier heißt es unter Anlageform, dass die Kaution in jedem Falle getrennt angelegt werden muß…
und hier: http://www.ra-cunningham.de/rechtsanwalt-mietrecht-n…
heißt es ganz unten bei Besonderheiten bei gewerblicher Miete, daß eine getrennte Anlage nicht erforderlich ist und etwaige Zinsen den VM zufliessen können…weshalb man die Vertragsmodaltitäten vor Abschluß, am besten mit Rechtsbeistand genau festlegen sollte.
Die Höhe der Kaution ist bei gew. Mietverträgen nicht
begrenzt. Daher wird vorgeschlagen, dass die Bruttomiete
genommen werden kann. Da aber keine Gegenleistung erfolgt ist
darauf weder U-Steuer zu zahlen noch kann sie vom Mieter
geltend gemacht werden.
Aha ok ,danke.
Jetzt komme ich ins Trudeln…ich gehe davon aus, dass in dem
hyptetischen Fall eine Barkaution geleistet wurde, die dann
wie auch immer vom VM angelegt wurde und auf wen auch
immer…dürfte relevant sein für die Zinsabschlagssteuer oder
nicht?
Zinsabschlagsteuer kann sich der Mieter uU. in der
Steuererklärung zurückholen Sie erhöht jedoch nicht die
Kaution, da sie abgezogen wurde.
Nein, das erhöht sie nicht…aber müßte derjenige auf dessen Namen das Sparbuch liefe, da nicht einen Freistellungsauftrag gehabt haben?
Wenn das Sparbuch auf den VM gelaufen wäre?
Wenn das Sparbuch auf den M gelaufen wäre?
M weiß ja offensichtlich nichts von einem Sparbuch oder einem Freistellungsauftrag…
Ich hänge auch immer noch an der merkwürdigen Umrechnung und vor allem an den ominösen Abzügen…weißt Du was ich meine?
Es schadet aber sicher nicht den hypotetischen Vertrag nochmals genau zu studieren und den VM befragen, wie er auf seine Zahlen kommt.
Jetzt komme ich ins Trudeln…ich gehe davon aus, dass in dem
hyptetischen Fall eine Barkaution geleistet wurde, die dann
wie auch immer vom VM angelegt wurde und auf wen auch
immer…dürfte relevant sein für die Zinsabschlagssteuer oder
nicht?
Zinsabschlagsteuer kann sich der Mieter uU. in der
Steuererklärung zurückholen Sie erhöht jedoch nicht die
Kaution, da sie abgezogen wurde.
Nein, das erhöht sie nicht…aber müßte derjenige auf dessen
Namen das Sparbuch liefe, da nicht einen Freistellungsauftrag
gehabt haben?
Wenn das Sparbuch auf den VM gelaufen wäre?
Wenn das Sparbuch auf den M gelaufen wäre?
M weiß ja offensichtlich nichts von einem Sparbuch oder einem
Freistellungsauftrag…
Freistellungsauftrag ja
Zinsen werden vollständig gutgeschrieben, Zinsen erhöhen Guthaben und somit Kaution. M kommt nicht an Zinsen
Freistellungsauftrag nein
Zinsen werden nur teilweise gutgeschrieben, gezahlte Zinsen erhöhen Guthaben und somit Kaution, Zinsabzug kann ggf. von M beim Finanzamt rückgefordert werden
Ich hänge auch immer noch an der merkwürdigen Umrechnung und
vor allem an den ominösen Abzügen…weißt Du was ich meine?
1 Euro = 1.95583 DM
Zu den Abzügen würde ich einfach mal nachfragen.
Bei einem Ladengeschäft ist es nicht üblich das Zinsen gezahlt werden. Auch muß das Geld nicht vom Vermögen getrennt aufbewahrt werden. Hier muß man im Mietvertrag nachsehen, was dort geregelt ist. Die 100 € behalten bis die Umlageabrechnung kommt ist sicher normal. Alles andere sollte sofort überwiesen werden. Ich würde reklamieren und danach einen Anwalt einschalten.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Bei einem Ladengeschäft ist es nicht üblich das Zinsen gezahlt
werden. Auch muß das Geld nicht vom Vermögen getrennt
aufbewahrt werden. Hier muß man im Mietvertrag nachsehen, was
dort geregelt ist. Die 100 € behalten bis die
Umlageabrechnung kommt ist sicher normal. Alles andere sollte
sofort überwiesen werden. Ich würde reklamieren und danach
einen Anwalt einschalten.
Hmmm… Naja… Aber bei der „Geldübergabe“ wurde ja gesagt, das der Vermieter dies auf ein Seperates Sparkonto anlegen wird, damit es Zinsen für ihn bringt. Auch auf der Quittung ist dieser Vermerk mit angegeben.
Aber gut.