Hallo zusammen,
was kann ein Vermieter von einem Mieter verlangen, der nach einem Jahr ausziehen möchte, wenn im Mietvertrag steht: „der Mieter ist zur Vornahme aller erforderlichen Schönheitsreparaturen der Mietsache verpflichtet, d.h. während der Mietdauer entstandene Abnutzungen, wie Entfernen von Dübeleinsätze, Verschließen von Bohrlöchern, Anstrich, bzw. Tapezieren der Decken und Wände, Innenanstrich der Fenster, Türen und Heizkörper […] Für noch nicht in vollem Umfang erdorferliche Schönheitsreperaturen kann der Vermieter [bei Auszug] angemessene Kostenbeteiligung vom Mieter verlangen.“
Angenommen der Mieter hat wie im Mietvertrag vereinbart vorgehabt, die Wohnung zu streichen, dies ist ihm aber vom Vermieter untersagt worden, da die Tapeten einen erneuten Anstrich laut ihm nicht vertragen.
Die Wohnung wäre vom Mieter weiß gestrichen übernommen worden, es gäbe drei Bohrlöcher, sonst nix.
Muss der Mieter jetzt zahlen? Wieviel wäre dann für 20qm angemessen?
Lieben Gruß und Danke schonmal,
Britta