nehmen wir an, ein Mieter hat unter „§ 11 Tierhaltung“ seines Mietvertrags folgenden Satz stehen: „Für jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, ausgenommen Kleinsttiere in geringer Zahl, bedarf es der vorherigen ausdrücklichen Erlubnis des Vermieters.“
Die Mietfläche beträgt 45m².
Dem Mieter ist bekannt, dass die Vormieterin einen Hund gehalen hab. Nach 6 Monaten wechselt durch Verkauf der Vermieter.
Der Mieter schafft sich nun nach 2 Jahren 2 Hauskatzen an, da er gehört hat, dass das Halten von Katzen in geringer Zahl nicht untersagt werden kann, da Katzen zu Kleintieren zählen. Aus diesem Grund hat der Mieter den Vermieter auch nicht über die Anschaffung informiert. Ca. 5 Monate nach der Anscahffung stellte der Vermieter bei einem der Besuche auf Grund eines leisen Miauens fest, das in der Wohnung wohl Katzen gehalten werden und spricht den Vermieter darauf telefonisch an.
Der Vermieter stellt den Mieter durch die Blume vor die Wahl, entweder die Katzen zu entfernen oder den Mietvertrag umgehend (in beiderseitigen Einverständnis ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen) aufzulösen.
Die Frage, die sich stellt: Ist der Vermieter in diesem Fall im Recht ?
Kann jemand hier uner Umständen Präzedenzfälle bzw. Urteile diesbezüglich posten?
nehmen wir an, ein Mieter hat unter „§ 11 Tierhaltung“ seines
Mietvertrags folgenden Satz stehen: „Für jede Tierhaltung,
insbesondere von Hunden und Katzen, ausgenommen Kleinsttiere
in geringer Zahl, bedarf es der vorherigen ausdrücklichen
Erlubnis des Vermieters.“
Die Mietfläche beträgt 45m².
Dem Mieter ist bekannt, dass die Vormieterin einen Hund
gehalen hab. Nach 6 Monaten wechselt durch Verkauf der
Vermieter.
Der Mieter schafft sich nun nach 2 Jahren 2 Hauskatzen an, da
er gehört hat, dass das Halten von Katzen in geringer Zahl
nicht untersagt werden kann, da Katzen zu Kleintieren zählen.
Aus diesem Grund hat der Mieter den Vermieter auch nicht über
die Anschaffung informiert. Ca. 5 Monate nach der Anscahffung
stellte der Vermieter bei einem der Besuche auf Grund eines
leisen Miauens fest, das in der Wohnung wohl Katzen gehalten
werden und spricht den Vermieter darauf telefonisch an.
Der Vermieter stellt den Mieter durch die Blume vor die Wahl,
entweder die Katzen zu entfernen oder den Mietvertrag
umgehend (in beiderseitigen Einverständnis ohne Rücksicht auf
Kündigungsfristen) aufzulösen.
Die Frage, die sich stellt: Ist der Vermieter in diesem Fall
im Recht ?
Kann jemand hier uner Umständen Präzedenzfälle bzw. Urteile
diesbezüglich posten?
Vielen dank vorab für rege Teilnahme,
einmal „Kugeln“ und hier ins Archiv blicken bringt die Erleuchtung
Tierhaltung von Hunden und Katzen muss immer schriftlich erlaubt werden. Sie gilt jeweils für das eine Tier und muß bei einem neuen Tier wiederholt werden. Damit ist die Anschaffung eines weiteren Tieres eine Vertragsverletzung.
Tierhaltung von Hunden und Katzen muss immer schriftlich
erlaubt werden. Sie gilt jeweils für das eine Tier und muß bei
einem neuen Tier wiederholt werden. Damit ist die Anschaffung
eines weiteren Tieres eine Vertragsverletzung.
Dafür hätte ich gern einen Beleg - das halte ich für ein Gerücht.
Der Vermieter kann nach einer Abmahnung die Kündigung
aussprechen.
Wo ist das belegt ? Gibt es dafür eine Quelle?
Die Rechtsprechung ist in diesem Fall sehr divergierend. Meines Erachtens gibt es ein Urteil ein Hamburger Gerichts, welches Katzen als Kleintiere einordnet. Dieses such ich.
Unwirksam wäre der Passus im Mietvertrag nur dann, wenn
generell die Tierhaltung verboten wird.
Abgesehen davon frage ich mich allerdings, wie man als Mieter
auf die Idee kommt, in einem derart winzigen Loch sich 2
Katzen zuzulegen.
Eine Bewertung die Wohnraumgröße war nicht gefragt. Die Aussage halte ich weitergehend generell für unangemessen.
Da die Rechtsprechung gerade diesebezüglich viele Facetten hat würde mich eine Quelle auch interessieren.
In diesem Fall ist es so, dass der Mieter freiwillig kurzfristig die Wohnung im einvernehmen mit dem Vermieter geräumt hat. Da im Nachhinein einige nach erachtens des Mieters nicht korrekte Forderungen des Vermieters zur Einbehaltung der kompletten Kaution führten, möchte der Mieter dem Vermieter nun vorhalten, dass er keineswegs im Recht ist.
Danke für jegliche Unterstützung.
Grüsse der Osnabrücker
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Es gibt die Einordnung von Katzen als Kleintiere, das ist korrekt. Allerdings kann der Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen von einer Erlaubnis abhängig machen. Die vertragliche Vereinbarung steht also über dieser Klassifizierung einer Katze als Kleintier. Hier wurde ausdrücklich das Halten von Katzen und Hunden von einer Genehmigung abhängig gemacht.
Dass der frühere Eigentümer die Haltung eines Hundes gestattet hat, ist unerheblich. Denn die Genehmigung ist für jeden einzelnen Fall gesondert einzuholen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Was die Einbehaltung der Kaution angeht, mit was will denn der VM aufrechnen? Sind ihm denn Schäden entstanden? Er kann vielleicht die Abschaffung verlangen (je nach Gültigkeit seiner Klausel zur Tierhaltung) aber bestimmt nicht deshalb pauschal die Kaution einbehalten.
Meines Erachtens gibt es ein Urteil ein Hamburger Gerichts,
welches Katzen als Kleintiere einordnet. Dieses such ich.
Du weißt aber schon, dass irgendein Urteil eines unteren Gerichts in Deutschland keinerlei Bedeutung für andere Prozesse an anderen Gerichten hat, oder? Und Du weißt auch, dass die Einordnung als Kleintier (die durchaus zweifelhaft ist) nichts an der Gültigkeit der ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag ändert?
Gruß
loderunner (ianal)