Widerspruch gegen Kündigung - Verm. reagiert nicht

Hallo zusammen,

angenommen ein Mieter bekommt eine Kündigung des Mietvertrags mit Begründungen, die der Ansicht des Mieters nach falsch sind und eine Kündigung nicht rechtfertigen. Daraufhin legt der Mieter seinen Widerspruch ein (per Einschreiben mit Rückschein). Nehmen wir nun an, der Vermieter reagiert auf den Inhalt des Widerspruchsschreiben nicht, wie sollte sich der Mieter dann verhalten? Kann er aus Untätigkeit der Vermieters schließen, dass er den Widerspruch anerkennt und die Sache von Tisch ist?

Grüße

Kündigung bedarf keines Zu- oder Widerspruchs
Hi!

Eine Kündigung ist eine EINseitige Willenserklärung.

Eine Zustimmung oder Ablehnung ist grundsätzlich nicht notwendig.
Will man gegen eine Kündigung vorgehen, und die andere Vertragspartei reagiert nicht, bleibt vermutlich nur der Weg der Klage…

LG
Guido

Hallo,

Will man gegen eine Kündigung vorgehen, und die andere
Vertragspartei reagiert nicht, bleibt vermutlich nur der Weg
der Klage…

ist es nicht eher so, dass die Kündigung auf dem Klageweg durchgesetzt werden muss, wenn sie vom Mieter nicht akzeptiert wird?
Gruß
loderunner (ianal)

Hi!

Meine Güte, kann man sich undeutlich ausdrücken…

Danke für die Klarstellung!

Da ist der Text vom 556b Abs. 3 klarer (drückt aber aus, was ich eigentlich sagen wollte)
3. Kommt keine Einigung zustande, so wird über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und über deren Dauer sowie über die Bedingungen, nach denen es fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung getroffen. Ist ungewiß, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund deren die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

LG
Guido

Vom Tisch ist die Sache nicht. Wenn der Mieter nicht freiwillig auszeht, muß der Vermieter auf Räumung klagen. Dies kann er erst, wenn der Termin verstrichen ist. Nun muß das gericht entscheiden, wer Recht hat.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi auch,

Da ist der Text vom 556b Abs. 3 klarer (drückt aber aus, was
ich eigentlich sagen wollte)

Welches Gesetz meinst du? BGB? Ich finde keinen Abs. 3.

Gruß
Der Franke

Hi,

Da ist der Text vom 556b Abs. 3 klarer (drückt aber aus, was
ich eigentlich sagen wollte)

Welches Gesetz meinst du? BGB? Ich finde keinen Abs. 3.

meint er wohl, aber da hat er sich wohl im § geirrt, oder vertippt
556b = http://dejure.org/gesetze/BGB/556b.html

sondern eher BGB 574 ff
http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html

Agnes

§ 574a Abs.2 natürlich!
Hi!

Da ist der Text vom 556b Abs. 3 klarer

Natürlich steht der Text (schon seit 2001) in § 574a, Abs. 2!!!

Sorry

LG
Guido