Erhöhung Betriebskosten-Vorauszahlung + Schlüssel

Ist eine Erhöhung der Betriebskosten-Vorauszahlung erlaubt, wenn man nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten hat??
Was ist wenn der Schlüssel in der Nebenkostenabrechnung nicht stimmt (also z.B. der Nachbar ein Kind hat, welches noch nicht drin ist - bei personenbedingten Schlüssel)? Ist sie dann ungültig und müssen Nachzahlungen dann überhaupt nicht geleistet werden? Wie muss so ein Schlüssel im etwa aussehen?

Hallo Katrin,

Ist eine Erhöhung der Betriebskosten-Vorauszahlung erlaubt,

Es kommt auf die Vereinbarungen im Mietvertrag an:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

wenn man nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten hat??

Das eine hängt mit dem anderen nicht zusammen. Der Vermieter hat sich zumindest Nachforderungen aus alten Abrechnungen verwirkt:
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Betriebskosten.htm
Weshalb der Mieter die Abrechnungen nicht einfordert, fällt unter das Thema „Selber schuld“.

Was ist wenn der Schlüssel in der Nebenkostenabrechnung nicht
stimmt (also z.B. der Nachbar ein Kind hat, welches noch nicht
drin ist - bei personenbedingten Schlüssel)?

Auch hier gilt: Welcher Umlageschlüssel ist lt. Mietvertrag vereinbart?

Ist sie dann ungültig und müssen Nachzahlungen dann überhaupt nicht
geleistet werden?

Grundsätzlich bleiben die Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung sowie eine Erhöhung derselbigen auch bei falscher Berechnung durch den Vermieter wirksam. Widerspruch des Mieters ist erforderlich.

Wie muss so ein Schlüssel im etwa aussehen?

Das kann im Mietvertrag frei vereinbart werden.
Gesetzliches zu den Betriebskosten findest du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/index.html

Gruß
Der Franke

Modeusenhaft geänd. Version d. gelöschten Beiträge
Hallo Katrin,
nochmals in geänderter Form:

Ja letzteres ist bekannt. Nur müsste diese oder die Kosten
ja dann aufgeführt werden bei einer Erhöhung oder?

Die Inhalte der Erhöhungserklärung sind in meinem zuerst genannten
Link unter Ziffer 4 benannt:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Ich bin mir jetzt nicht sicher, welche der Paragraphen [gelöscht]
zutreffen : § 2 MHG oder § 4 MHG.

Im Vetrag - wie gesagt es ist ein Standard-Mietvertrag, steht
drin:
a. Der Umlegemaßstab für die Heiz- und Warmwasserkosten
richtet sich nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung.
b. Bei den übrigen Betriebskosten wird das
Wohnflächenverhältnis zugrundegelegt bla bla

Dann ist es doch geklärt.

Das stimmt aber nicht weil die nach Personen abrechnen, denn
die Hausverwaltung wollte genau wissen an welchem Tag die [geändert]
Tochter geboren wurde.

Wenn [gelöscht] eine Abrechnung vorliegt [geändert] und diese nicht mit den Vereinbarungen übereinstimmt, dann kann man [geändert] Abrechnung nach Mietvertrag verlangen.

Also um es noch mal kurz zu fassen, sollte ein Fehler drin
sein, legt man [geändert] Widerspruch ein. Und dann? Muss man [geändert] trotzdem zahlen? Auch wenn man [geändert] Widerspruch eingelegt hat oder wie???

Mmmhhh, ich würde zahlen und den Widerspruch mit angemessenen Fristen
formulieren, also Neuvorlage einer dem Mietvertrag entsprechend
korrigierten Nebenkostenabrechnung binnen 4 Wochen. Zugegeben, mit
der Bezahlung wird man [geändert] unter Zugzwang geraten. Daher vielleicht mit Vermieter vorab reden und den Widerspruch erklären mit dem Hinweis, man [geändert] möchte nicht zahlen. Und die Reaktion abwarten.

Gruß
Der Franke