Wenn eine Wohnung in der Annonce mit Küche angeboten wird, die vom Vormieter abzukaufen ist, und dieser die Küche trotz mündlicher Zusage eine Woche vor Auszug/Einzug trotzdem entfernt, besteht dann die Möglichkeit, aus dem Vertrag vor Einzug auszusteigen? Angeboten wurde die Wohnung vom Vermieter!!
Guten Morgen!
Ich denke nicht, dass es - sofern nicht anders vertraglich vereinbart - diese Rücktrittsmöglichkeit gibt, aber IANAL.
Ich gehe mal davon aus, dass der Mieter mit dem Vermieter einen „normalen“ Standardmiet- und mit dem Vormieter einen „normalen“ Kaufvertrag über die Einbauküche abgeschlossen hat. Da dies zwei separate Verträge sind, dürften m. E. keine Ansprüche z. B. auf Erfüllung aber auch keine Rücktrittsrechte des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen. Ggf. - sofern der Vertrag mit dem Vormieter bereits abgeschlossen wurde - bestehen Erfüllungsansprüche gegen den Vormieter.
Lieben Gruß
Trillian
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Nein, es gibt kein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag.
Der Vermieter ist unter Fristsetzung zum Einbau einer Küche aufzufordern.
Hallo Bitter Moon,
warum soll der Vermieter die Küche unter Fristsetzung einbauen und nicht der Vormieter, der die Küche ausgebaut hat? Oder meintest Du Vormieter?
Der Vermieter ist unter Fristsetzung zum Einbau einer Küche
aufzufordern.
Lieben Gruß
Trillian
Hallo Trillian,
dem Vormieter gehört die Küche, er ist Eigentümer. Daher nimmt er die Küche auch wieder mit.
Der Vermieter hat aber eine Wohnung mit Küche angeboten. Eine Küche ist auch Standard in jeder Mietwohnung. Also hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass in der Wohnung sich eine Küche befindet. Daher muss der Vermieter jetzt unter Fristsetzung dazu aufgefordert werden, eine Küche einzubauen. Fehlt in der Wohnung eine Küche, sprechen die Gerichte dem Mieter bis zu 100 % Mietminderung zu.
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Hallo,
die Wohnung wurde nicht mit Küche annonciert, es wurde annonciert, dass der Vormieter eine verkaufen will. Im Mietvertrag steht sie aber vermutlich nicht, da sie dem Vermieter gar nicht gehört und gekaufte Dinge wohl kaum zusätzlich vermietet werden können. Deshalb halte ich die Sache mit Fristsetzung etc. für falsch.
Und das:
Eine Küche ist auch Standard in jeder Mietwohnung. Also hat der
Vermieter dafür zu sorgen, dass in der Wohnung sich eine Küche
befindet.
muss schon deshalb Unsinn sein, weil es dann keine Mieter mehr gäbe, die dem Nachmieter überhaupt eine Küche hinterlassen können.
Fehlt in der
Wohnung eine Küche, sprechen die Gerichte dem Mieter bis zu
100 % Mietminderung zu.
Verlink mal bitte ein entsprechendes Urteil, das glaube ich nämlich jetzt einfach mal nicht.
Gruß
loderunner (ianal)
Vertragspartner des Mieters ist der Vermieter. Der Vermieter hat annonciert, dass sich in der Wohnung eine Küche befinden wird. Wenn der Vormieter diese Küche nun nicht im Objekt belässt, betrifft das m. E. nicht das Verhältnis des Neumieters zum Altmieter, sondern das Verhältnis der beiden Vertragspartner (Neu-)Mieter - Vermieter.
Die Rechtsprechung hierzu:
Ist zum Zeitpunkt des Einzugs die im Mietvertrag zugesicherte Küche noch nicht eingebaut, braucht keine Miete bezahlt zu werden (LG Itzehohe, Az. 1 S 397/96)
Man kann jetzt allerdings darüber streiten - hier gebe ich dir absolut Recht - ob der Vermieter eine Einbauküche zugesichert hat oder aber nur die Möglichkeit zum Erwerb einer Einbauküche.
Hallo,
Der Vermieter
hat annonciert, dass sich in der Wohnung eine Küche befinden
wird.
Das wissen wir nicht.
Ist zum Zeitpunkt des Einzugs die im Mietvertrag zugesicherte
Küche noch nicht eingebaut, braucht keine Miete bezahlt zu
werden (LG Itzehohe, Az. 1 S 397/96)
Das bezieht sich wohl auf eine Einbauküche, die vom Vermieter mitvermietet wurde, richtig? Das kann ich aber hier nicht erkennen.
Man kann jetzt allerdings darüber streiten - hier gebe ich dir
absolut Recht - ob der Vermieter eine Einbauküche zugesichert
hat oder aber nur die Möglichkeit zum Erwerb einer
Einbauküche.
Eben. Und dazu müsste man sowohl Mietvertrag als auch Annonce als auch Vertragsverhandlungen kennen. Vorher kann man gar nichts sicheres sagen.
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo!
Vertragspartner des Mieters ist der Vermieter. Der Vermieter
hat annonciert, dass sich in der Wohnung eine Küche befinden
wird.
Das weicht vom angegebenen Sachverhalt ab. Lt. Ausgangsposting wurde annonciert, dass sich in der Wohnung eine Küche befindet, die vom Vormieter abzukaufen ist. Das schließt - wenn später nichts anderes vereinbart wird - eigentlich aus, dass eine Küche mitvermietet ist.
Wenn der Vormieter diese Küche nun nicht im Objekt
belässt, betrifft das m. E. nicht das Verhältnis des
Neumieters zum Altmieter, sondern das Verhältnis der beiden
Vertragspartner (Neu-)Mieter - Vermieter.
Richtig
Die Rechtsprechung hierzu:
Ist zum Zeitpunkt des Einzugs die im Mietvertrag zugesicherte
Küche noch nicht eingebaut, braucht keine Miete bezahlt zu
werden (LG Itzehohe, Az. 1 S 397/96)
Ich kenne die Entscheidung nicht, da wäre der Volltext interessant. Ich vermute mal, dass es um eine Wohnung geht, die mit Küche vermietet wurde. Das haben wir aber hier nicht.
Man kann jetzt allerdings darüber streiten - hier gebe ich dir
absolut Recht - ob der Vermieter eine Einbauküche zugesichert
hat oder aber nur die Möglichkeit zum Erwerb einer
Einbauküche.
Da kann man sich in dem Fall mE nicht streiten, denn der Sachverhalt ist, was dies anlangt, klar.
Mir scheint hier noch folgendes wichtig: War zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages unter diesen Voraussetzungen die Küche noch in der Wohnung oder nicht und inwieweit war dies dem Mieter bekannt? Dieser Sachverhalt erscheint mir hier relevant, denn da könnte es mE u.U. je nach Sachverhalt durchaus zu einer Vertragsauflösungsmöglichkeit kommen.
Gruß
Tom
Hallo Tom,
ich schließe mich diesem Standpunkt an:
Das weicht vom angegebenen Sachverhalt ab. Lt. Ausgangsposting
wurde annonciert, dass sich in der Wohnung eine Küche
befindet, die vom Vormieter abzukaufen ist. Das schließt -
wenn später nichts anderes vereinbart wird - eigentlich aus,
dass eine Küche mitvermietet ist.
So habe ich den geschilderten Sachverhalt auch verstanden.
Wenn der Vormieter diese Küche nun nicht im Objekt
belässt, betrifft das m. E. nicht das Verhältnis des
Neumieters zum Altmieter, sondern das Verhältnis der beiden
Vertragspartner (Neu-)Mieter - Vermieter.Richtig
Aber warum? Wenn der Vormieter dem jetzigen Mieter eine Küche oder wahlweise Lampen, einen Kleiderschrank, Verkabelung etc. verkauft, dann ist das doch aber ein Vertragsverhältnis zwischen diesen beiden. Wieso sollte nun der Vermieter wieder „ins Boot“ kommen?
Wo stehe ich hier auf der Leitung?
Man kann doch bei einem solchen Sachverhalt davon ausgehen, dass eine Einbauküche nicht im Mietvertrag drinsteht. Oder nicht? Der Vermieter hat ja ausdrücklich inseriert, dass sie vom Vormieter zu kaufen ist (wirklich als Zwang zum Wohnungserhalt gemeint oder nur, wenn der Nachmieter sie haben möchte, dann muss er sie auch bezahlen oder wenn nicht, dann nicht?).
Die Rechtsprechung hierzu:
Ist zum Zeitpunkt des Einzugs die im Mietvertrag zugesicherte
Küche noch nicht eingebaut, braucht keine Miete bezahlt zu
werden (LG Itzehohe, Az. 1 S 397/96)Ich kenne die Entscheidung nicht, da wäre der Volltext
interessant. Ich vermute mal, dass es um eine Wohnung geht,
die mit Küche vermietet wurde. Das haben wir aber hier nicht.
Das würde ich auch vermuten. Wenn der Vormieter aber dem Nachmieter eine Küche verkauft, dann geht die doch ins Eigentum des Nachmieters über. Wie könnte denn der Vermieter eine Küche im Mietvertrag zusichern, wenn sie ihm gar nicht gehört? Passiert so was wirklich?
Abwegige Konstellation: Wenn dem so ist und der Mieter als Eigentümer der Küche baut diese aus und irgendwo anders wieder auf, könnte er dann immer noch den Vermieter wegen der fehlenden Küche belangen?
Mir scheint hier noch folgendes wichtig: War zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrages unter diesen Voraussetzungen die
Küche noch in der Wohnung oder nicht und inwieweit war dies
dem Mieter bekannt? Dieser Sachverhalt erscheint mir hier
relevant, denn da könnte es mE u.U. je nach Sachverhalt
durchaus zu einer Vertragsauflösungsmöglichkeit kommen.
Warum? Wenn der Vormieter mit dem Nachmieter einen Kaufvertrag über in der Wohnung zu belassene Gegenstände abschließt, warum hat der Nachmieter ggf. das Recht, wenn sein Vertragspartner seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt, den Vertrag mit einem unbeteiligten Dritten (nämlich dem Vermieter) aufzulösen? Ich gehe hier mal vom Normalfall aus (also nicht, dass die Küche nur 100,00 EUR wert ist und der Vermieter gemeinsame Sache mit dem Vormieter macht und er die Wohnung nur erhält wenn 1000,00 EUR gezahlt werden o. ä.).
Wäre nett, wenn Du mir dies erklären könntest. Vielen Dank.
Lieben Gruß
Trillian
Hallo!
Aber warum? Wenn der Vormieter dem jetzigen Mieter eine Küche
oder wahlweise Lampen, einen Kleiderschrank, Verkabelung etc.
verkauft, dann ist das doch aber ein Vertragsverhältnis
zwischen diesen beiden. Wieso sollte nun der Vermieter wieder
„ins Boot“ kommen?
Wo stehe ich hier auf der Leitung?
Das Problem ist, dass nach dem Sachverhalt dieser Kaufvertrag nicht geschlossen wurde, daher hat der Mieter gegen den Vormieter auch keinen Anspruch.
Man kann doch bei einem solchen Sachverhalt davon ausgehen,
dass eine Einbauküche nicht im Mietvertrag drinsteht. Oder
nicht?
Ja genau
Der Vermieter hat ja ausdrücklich inseriert, dass sie
vom Vormieter zu kaufen ist (wirklich als Zwang zum
Wohnungserhalt gemeint oder nur, wenn der Nachmieter sie haben
möchte, dann muss er sie auch bezahlen oder wenn nicht, dann
nicht?).
Genau
Das würde ich auch vermuten. Wenn der Vormieter aber dem
Nachmieter eine Küche verkauft, dann geht die doch ins
Eigentum des Nachmieters über. Wie könnte denn der Vermieter
eine Küche im Mietvertrag zusichern, wenn sie ihm gar nicht
gehört? Passiert so was wirklich?
Er könnte sie ihm zusichern, dann haftet er halt auch für die Folgen. Meine Überlegungen formuliere ich aber weiter unten.
Abwegige Konstellation: Wenn dem so ist und der Mieter als
Eigentümer der Küche baut diese aus und irgendwo anders wieder
auf, könnte er dann immer noch den Vermieter wegen der
fehlenden Küche belangen?
Eine juristische Antwort: das kommt drauf an:wink:)
Warum? Wenn der Vormieter mit dem Nachmieter einen Kaufvertrag
über in der Wohnung zu belassene Gegenstände abschließt, warum
hat der Nachmieter ggf. das Recht, wenn sein Vertragspartner
seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt, den
Vertrag mit einem unbeteiligten Dritten (nämlich dem
Vermieter) aufzulösen? Ich gehe hier mal vom Normalfall aus
(also nicht, dass die Küche nur 100,00 EUR wert ist und der
Vermieter gemeinsame Sache mit dem Vormieter macht und er die
Wohnung nur erhält wenn 1000,00 EUR gezahlt werden o. ä.).
Ja kann ich, hängt meines Erachtens aber vom Sachverhalt ab. Ich kann jetzt hier mal nur meinen Ansatzpunkt darlegen, wie das dann im Detail ist mögen mich bitte die deutschen Juristen hier unterstützen.
Ausgehend vom Sachverhalt gehen wir mal ergänzend davon aus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch davon ausgegangen wurde, dass die Küche vom Vormieter gekauft werden kann, nur unter dieser Voraussetzung wurde der Mietvertrag geschlossen. Entfernt nun der Vormieter diese Küche und verkauft sie nicht, dann fällt eine wesentliche Voraussetzung des Vertragsabschlusses mit dem Vermieter weg, also ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und der berechtigt zur Vertragsauflösung. Das war meine Überlegung zu diesem Fall
Gruß
Tom
Hallo Tom,
Das Problem ist, dass nach dem Sachverhalt dieser Kaufvertrag
nicht geschlossen wurde, daher hat der Mieter gegen den
Vormieter auch keinen Anspruch.
Ah so, ich hatte auch überlegt, ob überhaupt ein Kaufvertrag geschlossen wurde (weil sie sich vielleicht nicht über den Preis einigen konnten). Aber auf Grund dieser Formulierung
„…und dieser die Küche trotz mündlicher Zusage eine Woche vor Auszug/Einzug trotzdem entfernt,…“
ging ich dann doch von einem Kaufvertrag (als mündlicher Vertragsabschluss) und einer Verpflichtung des Vormieters zur Erfüllung aus. Und dann müssten nun m. E. nur Ansprüche gegen den Vormieter und nicht mehr gegen den Vermieter bestehen.
Abwegige Konstellation: Wenn dem so ist und der Mieter als
Eigentümer der Küche baut diese aus und irgendwo anders wieder
auf, könnte er dann immer noch den Vermieter wegen der
fehlenden Küche belangen?Eine juristische Antwort: das kommt drauf an:wink:)

Ja kann ich, hängt meines Erachtens aber vom Sachverhalt ab.
Ich kann jetzt hier mal nur meinen Ansatzpunkt darlegen, wie
das dann im Detail ist mögen mich bitte die deutschen Juristen
hier unterstützen.Ausgehend vom Sachverhalt gehen wir mal ergänzend davon aus,
dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch
davon ausgegangen wurde, dass die Küche vom Vormieter gekauft
werden kann, nur unter dieser Voraussetzung wurde der
Mietvertrag geschlossen. Entfernt nun der Vormieter diese
Küche und verkauft sie nicht, dann fällt eine wesentliche
Voraussetzung des Vertragsabschlusses mit dem Vermieter weg,
also ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und der berechtigt zur
Vertragsauflösung. Das war meine Überlegung zu diesem Fall
Diesen Punkt kann ich verstehen. Wobei hier aber die Rechtsposition des Nachmieters ziemlich hoch ist, er muss ja nur (wenn er es sich anders überlegt) einen Preis deutlich unter Marktwert bieten (z. B. 50,00 EUR für eine Markenküche mit Markengeräten) und schon kann er aus dem Mietvertrag aussteigen. Wäre diese Überlegung richtig? Oder wäre dies rechtsmißbräuchlich?
Dann müsste allerdings der neue Mieter seinem Vermieter schon deutlich gemacht haben, dass er den Mietvertrag nur will, wenn er auch die Küche bekommt, so dass sich der Vermieter auch darauf einstellen kann, ggf. einen neuen Mieter suchen zu müssen. Oder kann man seine Beweggründe auch nachträglich zur Anfechtung des Vertrags offenbaren?
Lieben Gruß
Trillian
Hallo!
Ah so, ich hatte auch überlegt, ob überhaupt ein Kaufvertrag
geschlossen wurde (weil sie sich vielleicht nicht über den
Preis einigen konnten). Aber auf Grund dieser Formulierung"…und dieser die Küche trotz mündlicher Zusage
…mündlicher Zusage des Vermieters. Also eine mündliche Zusage, dass die Möglichkeit des Kaufes vom Vormieter besteht.
ging ich dann doch von einem Kaufvertrag (als mündlicher
Vertragsabschluss) und einer Verpflichtung des Vormieters zur
Erfüllung aus.
Da hätte der Vormieter eine Zusage machen müssen, das liegt nach dem Sachverhalt nicht vor.
Ja kann ich, hängt meines Erachtens aber vom Sachverhalt ab.
Ich kann jetzt hier mal nur meinen Ansatzpunkt darlegen, wie
das dann im Detail ist mögen mich bitte die deutschen Juristen
hier unterstützen.Ausgehend vom Sachverhalt gehen wir mal ergänzend davon aus,
dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch
davon ausgegangen wurde, dass die Küche vom Vormieter gekauft
werden kann, nur unter dieser Voraussetzung wurde der
Mietvertrag geschlossen. Entfernt nun der Vormieter diese
Küche und verkauft sie nicht, dann fällt eine wesentliche
Voraussetzung des Vertragsabschlusses mit dem Vermieter weg,
also ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und der berechtigt zur
Vertragsauflösung. Das war meine Überlegung zu diesem FallDiesen Punkt kann ich verstehen. Wobei hier aber die
Rechtsposition des Nachmieters ziemlich hoch ist, er muss ja
nur (wenn er es sich anders überlegt) einen Preis deutlich
unter Marktwert bieten (z. B. 50,00 EUR für eine Markenküche
mit Markengeräten) und schon kann er aus dem Mietvertrag
aussteigen. Wäre diese Überlegung richtig? Oder wäre dies
rechtsmißbräuchlich?
Wenn schon, dann wird man solche Umstände nur so verstehen können, dass die Möglichkeit des Kaufes zum Marktwert miteingeschlossen ist. Etwas anderes wird man den Parteien mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht unterstellen können.
Dann müsste allerdings der neue Mieter seinem Vermieter schon
deutlich gemacht haben, dass er den Mietvertrag nur will, wenn
er auch die Küche bekommt, so dass sich der Vermieter auch
darauf einstellen kann, ggf. einen neuen Mieter suchen zu
müssen. Oder kann man seine Beweggründe auch nachträglich zur
Anfechtung des Vertrags offenbaren?
Naja, das ist im Endeffekt eher eine Beweisfrage. Wenn aber das so angeboten wird, der Mieter das deswegen nimmt, wird man in der Regel auch annehmen können, dass der Vermieter ebenso davon ausgeht, dass der Mieter die Wohnung unter eben diesen Voraussetzungen und eben nicht unter anderen Voraussetzungen nimmt.
Gruß
Tom
Hallo Tom,
nun ist mir das alles klarer…
Ah so, ich hatte auch überlegt, ob überhaupt ein Kaufvertrag
geschlossen wurde (weil sie sich vielleicht nicht über den
Preis einigen konnten). Aber auf Grund dieser Formulierung"…und dieser die Küche trotz mündlicher Zusage
…mündlicher Zusage des Vermieters. Also eine mündliche
Zusage, dass die Möglichkeit des Kaufes vom Vormieter besteht.ging ich dann doch von einem Kaufvertrag (als mündlicher
Vertragsabschluss) und einer Verpflichtung des Vormieters zur
Erfüllung aus.Da hätte der Vormieter eine Zusage machen müssen, das liegt
nach dem Sachverhalt nicht vor.
Und ich habe die Sachverhaltsdarstellung so verstanden, dass der Vormieter die Zusage gemacht hat. Aber Du hast recht, die Aussage könnte sich genausogut auf den Vermieter beziehen. Dann sind natürlich auch die Konsequenzen für den Vermieter klar (selbst schuld, wenn er sich auf so dünnes Eis begibt und Zusagen über Sachen macht, die ihm nicht gehören).
Ja kann ich, hängt meines Erachtens aber vom Sachverhalt ab.
Wenn schon, dann wird man solche Umstände nur so verstehen
können, dass die Möglichkeit des Kaufes zum Marktwert
miteingeschlossen ist. Etwas anderes wird man den Parteien
mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht unterstellen können.
Ach so, Danke!
Dann müsste allerdings der neue Mieter seinem Vermieter schon
deutlich gemacht haben, dass er den Mietvertrag nur will, wenn
er auch die Küche bekommt, so dass sich der Vermieter auch
darauf einstellen kann, ggf. einen neuen Mieter suchen zu
müssen. Oder kann man seine Beweggründe auch nachträglich zur
Anfechtung des Vertrags offenbaren?Naja, das ist im Endeffekt eher eine Beweisfrage. Wenn aber
das so angeboten wird, der Mieter das deswegen nimmt, wird man
in der Regel auch annehmen können, dass der Vermieter ebenso
davon ausgeht, dass der Mieter die Wohnung unter eben diesen
Voraussetzungen und eben nicht unter anderen Voraussetzungen
nimmt.
Danke, dass Du Dir noch mal die Zeit für Erklärungen genommen hast. Nun habe ich alles verstanden. Dafür noch ein *
Lieben Gruß
Trillian