Mietvertrag nicht angetreten

ab wann kann eine Wohnung weiter vermietet werden, wenn der Mieter den Vertag nicht angetreten hat somit keine Wohnungsschlüssel erhalten hat und für Aufhebung des Vertrag nicht erreichbar ist und nach Vertragsabschluss als Mietnomade bekannt ist.

ab wann kann eine Wohnung weiter vermietet werden, wenn der
Mieter den Vertag nicht angetreten hat somit keine
Wohnungsschlüssel erhalten hat und für Aufhebung des Vertrag
nicht erreichbar ist und nach Vertragsabschluss als Mietnomade
bekannt ist.

Hallo!
Wenn absehbar ist, dass der Mieter die Wohnung nicht beziehen will, sollte man abwarten, ob ev. bis zum Stichtag die Miete bezahlt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, kündigt man das Mietverhältnis fristlos hilfsweise fristgerecht (gesetzliche Kündigungsfrist!). Als Grund für die fristlose Kündigung könnte man eine schwere Vertragsverletzung angeben. Wenn kein Widerspruch seitens des M kommt, könnte man die Wohnung eigentlich nach ablauf der Kündigungsfrist wieder vermieten. Aber alles bitte nur mit sachkundigen Anwalt!!!
Gruß Andreas
PS: Auch in einem Forum in dem viele hilfsbereite Menschen gerne Auskunft geben, ist trotz gewisser Anonymität ein minimum an Höflichkeit zu erwarten!

ab wann kann eine Wohnung weiter vermietet werden, wenn der
Mieter den Vertag nicht angetreten hat somit keine
Wohnungsschlüssel erhalten hat und für Aufhebung des Vertrag
nicht erreichbar ist und nach Vertragsabschluss als Mietnomade
bekannt ist.

Sofort. Eigenschaft „Mietnomade“ sollte allerdings belegbar sein. Ansonsten nicht verrückt machen lassen.

Der Nicht-Erhalt der Schlüssel ist übrigens unerheblich! Für die Gültigkeit des MV zählt einzig die Unterschrift!!

Sofort.

Extrem fahrlässige Aussage! Beide Vertragsparteien haben einen Vertrag geschlossen. Und dieser Vertrag muss entweder von beiden Parteien einvernehmlich aufgehoben werden, oder eine Seite muss diesen Vertrag eben kündigen. Und ohne rechtmäßige Wirksamkeit der Kündigung kann diese Wohnung nicht weitervermietet werden!
Andreas
(Gruß und alles andere lass ich jetzt auch mal weg! Kümmert eh keinen)

Hallo!
Wenn absehbar ist, dass der Mieter die Wohnung nicht beziehen
will, sollte man abwarten, ob ev. bis zum Stichtag die Miete
bezahlt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, kündigt man das
Mietverhältnis fristlos hilfsweise fristgerecht (gesetzliche
Kündigungsfrist!). Als Grund für die fristlose Kündigung
könnte man eine schwere Vertragsverletzung angeben. Wenn kein
Widerspruch seitens des M kommt, könnte man die Wohnung
eigentlich nach ablauf der Kündigungsfrist wieder vermieten.
Aber alles bitte nur mit sachkundigen Anwalt!!!
Gruß Andreas

Wohin mit der Kündigung wenn er unter seiner alten Anschrift nicht mehr erreichbar ist?

Extrem fahrlässige Aussage! Beide Vertragsparteien haben einen
Vertrag geschlossen. Und dieser Vertrag muss entweder von
beiden Parteien einvernehmlich aufgehoben werden, oder eine
Seite muss diesen Vertrag eben kündigen. Und ohne rechtmäßige
Wirksamkeit der Kündigung kann diese Wohnung nicht
weitervermietet werden!
Andreas
(Gruß und alles andere lass ich jetzt auch mal weg! Kümmert eh
keinen)

Seh ich nicht so. Wenn -und nur unter dieser Prämisse gilt das Gesagte- zutrifft, dass der vermeintliche Vertragspartner nachweislich Mietnomade ist, sich absehbar also nicht an vertragliche Regeln halten wird, hab ich keinerlei Problem, Gleiches zu praktizieren.
Das hätte darüberhinaus den unschätzbaren Vorteil, dass besagter Mietnomade sich nach Weitervermietung in die Wohnung einklagen müsste. Und das möchte ich erst mal sehen, wie das gehen soll! Dieses Prozessrisiko ist sehr überschaubar.

Wohin mit der Kündigung wenn er unter seiner alten Anschrift
nicht mehr erreichbar ist?

Da man die Kündigung nur an die letzte bekannte Adresse senden kann, wird dann die Kündigung wohl als unzustellbar zurückkommen. Dann kann man nur noch versuchen über das Einwohnermeldeamt die neue Aresse herauszubekommen. Wenn auch dies keinen Erfolg hat und der M komplett abgetaucht ist, sollte man wohl wieder vermieten können. Wichtig aber, dass man alles versucht hat, den M ausfindig zu machen! Und immer schön mit fachkundiger Hilfe!!
Gruß
Andreas

Hallo!

Seh ich nicht so. Wenn -und nur unter dieser Prämisse gilt das
Gesagte- zutrifft, dass der vermeintliche Vertragspartner
nachweislich Mietnomade ist, sich absehbar also nicht an
vertragliche Regeln halten wird, hab ich keinerlei Problem,
Gleiches zu praktizieren.

Nur sind wir hier nicht im Wilden Westen sondern in einem Rechtsforum! Und da sollte man schon auf Fragen einigermaßen rechtsgebunden antworten!

Das hätte darüberhinaus den unschätzbaren Vorteil, dass
besagter Mietnomade sich nach Weitervermietung in die Wohnung
einklagen müsste. Und das möchte ich erst mal sehen, wie das
gehen soll! Dieses Prozessrisiko ist sehr überschaubar.

Was aber wenn der vermeintl. „Mietnomade“ aber nun im Nachhinein die Miete überweist? Und plötzlich auch noch vor der Tür steht und einen Schlüssel haben möchte? Dann ist eben der MV, der nicht gekündigt geworden wurde, urplötzlich wieder gültig! Und wegschicken mit der Begründung „Ich hab gehört, Sie sind Mietnomade!“ geht nicht!
Dann könnte der vermeintl. Mietnomade ev. auch noch Schadenersatz fordern! Und ganz ehrlich: Bevor ich einen vermeintl. Mietnomaden Hotel mit Vollpension bezahle, beschreite ich doch lieber den Rechtsweg!