folgender Fall:
in einer Mietwohnung, die 5 Jahre bewohnt wurde, wird nun beim Auszug vom Vermieter verlangt, das die Türen und Rahmen komplett neu gestrichen werden sollen. Die Türen hatten einige wenige Macken, die geschliffen und ausgebessert wurden, nicht nur die Delle selber, sondern das ganze Teilstück wurde gestrichen. Nun verhält es sich aber so, das der neue Lack etwas heller ist weil die Tür natürlich in 5 Jahren leicht nachdunkelt, der unterschied ist aber minimal. Die Türen selber sind in einem Top Zustand, der Lack einwandfrei! Es handelt sich tatsächlich nur um 2-3Dellen, die ausgebessert werden müssen.
Kann der Vermieter verlangen, das die Türen und Rahmen komplett gestrichen werden müssen?
Vielen Dank für Eere Hilfe.
Moin,
das Streichen von Heizkörpern,Türen und Fenster gehört mit zu den Schönheitsreparaturen. Wenn diese im Mietvertrag ordnungsgemäß, in Anlehnung an die aktuellen Urteile, auf den Mieter übertragen wurden, dann sind sie auch durchzuführen.
Das Überlackieren von Dellen mit sichtbar andersfarbigem Lack auszuführen grenzt an Sachbeschädigung. Nach dieser ‚Tüpfel‘-Aktion ist die Tür m.E. sowieso neu zu streichen, auch wenn die Schönheitsreparaturklausel ansonsten zu bemängeln, sprich ungültig wäre.
vnA
Hallo vnA,
vielen Dank für deine schnelle Antwort.
die Dellen wurden nicht nur angetüpfelt, sondern angeschlissen und dann die ganze Türleiste neu lackiert. Der Lack wurde von den Vermietern gestellt; es handelt sich um den gleichen RAL Ton, wie die Türen. Was meinst du denn genau damit, das die Schönheitsreparaturklausel ansonsten zu bemängeln, sprich ungültig wäre?
Vielen Dank für deine Antwort.
Grüße
Bremermädchen
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Moin,
die Dellen wurden nicht nur angetüpfelt, sondern angeschlissen
und dann die ganze Türleiste neu lackiert. Der Lack wurde von
den Vermietern gestellt; es handelt sich um den gleichen RAL
Ton, wie die Türen. Was meinst du denn genau damit, das die
Schönheitsreparaturklausel ansonsten zu bemängeln, sprich
ungültig wäre?
Es gab vor einiger Zeit Urteile, dass bestimmte Klauseln in Standartmietverträgen ungültig sind. Damit besteht dann keinerlei Pflicht zu Schönheitsreparaturen durch den Mieter. Bitte die Suchfunktion hier im Forum nutzen, lesen und dann wieder fragen.
Von wem der Lack ist, ist gleich. Wie der RAL-Ton der Farbe heißt ist auch gleich. Unterschiedliche Farben Tür-Rahmen ist nicht gleich, da nicht fachgerecht.
Vielen Dank für deine Antwort.
Bitte
Grüße
auch Grüße
Bremermädchen
vnA