Reparaturkosten Einbauküche vom Mieter zu tragen?

Wer hat Erfahrung damit gemacht? Einbauküche ist Bestandteil der Wohnung, aber in einer zusatzvereinbarung zum Mietvertrag steht, dass der mieter ALLE anfallenden reparaturkosten zu 100% selbst tragen muss. Ist dies regelung überhaupt zulässig?

Und welche Auswirkungen hat es, wenn keine Quadratmeter im Mv angegeben sind. Auf welcher grundlage könne dann z.B. die Betreibskosten ermittelt bzw erhöht werden?

Danke für eure erfahrungsmitteilungen!

Hallo,

erst einmal schnell zum ersten Punkt - Reparaturkosten bei einer mitvermieteten EBK: Diese zusätzlich getroffene Regelung, daß der Mieter alle anfallenden Reparaturkosten zu tragen hat, ist definitiv unwirksam. Eine solche Vereinbarung steht ganz einfach dem gesetzlichen Leitbild entgegen, demnach die Kosten sämtlicher Reparaturen der Mietsache grundsätzlich den Vermieter treffen (§ 535 BGB).

Eine Ausnahme gibt es allerdings (denn: keine Regel ohne Ausnahme!): Bei sogenannten Bagatellschäden (auch „kleine Instandhaltungen“ genannt) kann der Mieter verpflichtet werden, die Reparaturkosten bis zu einem gewissen Betrag zu übernehmen. Dies muß aber auch im Mietvertrag genau geregelt sein, sowohl vom Umfang als auch von der Kostenbeteiligung her.

Was „kleine Instandhaltungen“ sind, ist übrigens in § 28 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelt. Dort steht: „Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden.“ Voraussetzung ist ferner, daß es sich um Teile der Mietsache handelt, mit denen der Mieter häufig in Berührung kommt. Bei einer Kücheneinrichtung fallen viele Teile darunter! Anerkannt sind z. B. Reparaturen an Herden und Mischbatterien.

Zu beachten ist aber noch, daß bei einer entsprechenden mietvertraglichen Vereinbarung die Höhe der Kostenübernahme für den Einzelfall betragsmäßig begrenzt sein muß (i. d. R. bis zu 80,- EUR) und die jährliche Gesamtsumme der „kleinen Instandhaltungen“ darf 8% der Jahresgrundmiete nicht übersteigen.

Dann ganz kurz zum zweiten Punkt - Grundlage für BK-Abrechnung: Der Umlageschlüssel für Betriebskosten ist im allgemeinen die Wohnfläche (§ 556 a BGB). Die Wohnfläche muß aber im Mietvertrag NICHT aufgeführt sein. Dennoch kann eine Betriebskostenabrechnung mit einer Kostenumlage nach dem Anteil der Wohnfläche erfolgen, sofern der Vermieter die Wohnflächen ermittelt hat. In der Regel hat der Vermieter diese Angaben vorliegen. Der Mieter sollte dann nur ggf. überprüfen, ob die für seine Einheit angebene Quadratmeterzahl auch der tatsächlichen Fläche entspricht. Bei evtl. Abweichungen hätte der Mieter Anspruch auf eine Korrektur, denn der Umlageschlüssel muß stimmen.

Mit freundlichem Gruß

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Wer hat Erfahrung damit gemacht? Einbauküche ist Bestandteil
der Wohnung, aber in einer zusatzvereinbarung zum Mietvertrag
steht, dass der mieter ALLE anfallenden reparaturkosten zu
100% selbst tragen muss. Ist dies regelung überhaupt zulässig?

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Danke für eure erfahrungsmitteilungen!

Supplement

Für Schäden an der Kücheneinrichtung, die der Mieter z. B. durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht hat, ist selbstverständlich der Mieter verantwortlich und die Schadensbeseitigungskosten hat er in diesem Fall zu 100 % zu tragen.