Sonderkündigungsrecht nach Zwangsversteigerung

hallo,

„kauf bricht miete nicht“, aber bei zwangsversteigerungen von eigentumswohnungen wird immer auf das sonderkündigungsrecht hingewiesen.

inwieweit hat denn der ersteher einer eigentumswohnung (unmittelbar nach einer zwangsversteigerung) durch dieses ihm zustehende sonderkündigungsrecht bessere karten (im vergleich zur „normalen“ kündigung), einem mieter erfolgreich zu kündigen - vor allem, wenn der mieter partout nicht ausziehen will?

vielen dank im voraus an alle mitdenker und antworter!
lg, pit

Antwort einer Rechtspflegerin zu ebendieser Frage:
Gerichte haben dieses Sonderkündigungsrecht gegenüber Mietern inzwischen derart ausgehöhlt, dass es de facto nicht mehr existiert, dh. nicht über das Recht auf Eigenbedarfskündigung hinausgeht. Angewendet wird es im Prinzip nur gegen einen im Objekt wohnenden Alteigentümer und ist da auch sinnvoll.

vnA

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Antwort einer Rechtspflegerin zu ebendieser Frage:
Gerichte haben dieses Sonderkündigungsrecht gegenüber Mietern
inzwischen derart ausgehöhlt, dass es de facto nicht mehr
existiert, dh. nicht über das Recht auf Eigenbedarfskündigung
hinausgeht. Angewendet wird es im Prinzip nur gegen einen im
Objekt wohnenden Alteigentümer und ist da auch sinnvoll.

vnA

Auf den in der Immobilie wohnenden Eigentümer ist dieses Recht sicherlich nicht anwendbar, da dieser gar keinen Mietvertrag hat, in dem der Ersteigerer eintreten muss.
Gruß n.

inwieweit hat denn der ersteher einer eigentumswohnung
(unmittelbar nach einer zwangsversteigerung) durch dieses ihm
zustehende sonderkündigungsrecht bessere karten (im vergleich
zur „normalen“ kündigung), einem mieter erfolgreich zu
kündigen - vor allem, wenn der mieter partout nicht ausziehen
will?

Das Sonderkündigungsrecht verkürzt ggf. die Kündigungsfrist auf 3 Monate.
Gruß n.

Das Sonderkündigungsrecht verkürzt ggf. die Kündigungsfrist auf 3 Monate.

aha - das ist schon mal gut … danke!

aber der neue eigentümer muss deshalb keine kündigung wegen eigenbedarf aussprechen, oder? einfach eine normale „unbegründete“ kündigung?

welche fristen und formulierungen sind dabei zu beachten?

könnte der neue eigentümer (anstelle kündigen, renovieren und neu vermieten) auch die miete anheben? was müsste er bei der der höhe der erhöhung beachten?

gruß, pit

…ansonsten gilt das normale Kündigungsrecht! Das ist von meinem Vorposter prinzipiell schon richtig dargestellt worden…bis auf die oben erwähnte Ausnahme und natürlich gegenüber dem Schuldner, wo es auch nicht nötig ist.

Also ohne Eigenbedarf ist das Ganze nur schwer möglich…wie bei einem „normalen“ unbefristeten Mietvertrag eben auch.
Als zusätzliche Haftung dem Mieter gegenüber ist die Kaution erwähnenswert :wink:
Gruß n.

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