Dürfte ein Vermieter den Balkonzugang verweigern?

Hallo,

es würde mich eine Sache interessieren, da ich im Mietrecht nicht so aufgepasst habe und jetzt auf ein Problem gestoßen bin, welches mich sehr interessiert.

Angenommen, es handelt sich um ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus aus den 1950er jahren. Die Loggien des Hauses sind in einem sehr schlechten Zustand und nach vielen Interventionen beim Vermieter, einer Baugenossenschaft, wurde eine Besichtigung veranlasst. Kurz danach bekommt jeder Mieter ein Schreiben in dem er benachrichtigt wird, dass Beauftragte des Vermieters vorbeikommen werden, die Schlösser austauschen und den Zugang zum Balkon unmöglich machen. Wer es ableht, müsste unterschreiben, dass er auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung für ev. Folgeschäden usw. aufkommt.

Und hier meine Fragen:

  1. Dürfte der Vermieter dies überhaupt? Ich würde sagen: ja

  2. Müsste es nicht zu einer Mietminderung, bzw. Neuanpassung der Miete an die kleinere Fläche der Wohnung stattfinden? Meiner Ansicht nach: ja.

  3. Hätte der Mieter überhaupt Rechte gegen den Vermieter vorzugehen? Rechlich gesehen, hätte ich wohl nein gesagt, außer Presse oder TV. Da eine Gefährdung existiert, muss ja der Vermieter dafür sorge tragen, dass diese Situation behoben wird.

  4. Was wäre angemessen? Sanierung oder Schließung der Balkone? Wer hätte dies entscheiden können?

Es würde mich interessieren, was ihr Experten zu den Punkten 1-4 gemeint hättet.

Gruß, Nat.

  1. Dürfte der Vermieter dies überhaupt? Ich würde sagen: ja

Denken wir mal nach: Eine Sache - in diesem Fall eine Wohnung - wird vermietet. Hierüber gibt es einen Mietvertrag. Aus diesem Mietvertrag ergibt sich für den Mieter ein Recht auf Nutzung. Und du meinst ernsthaft, der Vermieter könne das einseitig wieder aufheben? Wozu braucht man einen Vertrag, wenn der Vermieter tun und lassen kann, was man will?

Übrigens: Ich würde so einen Wisch im Leben nicht unterschreiben. Warum um alles in der Welt sollte ich das tun? Was passiert denn, wenn ich das nicht unterschreibe? Eben: nix.

Es ist jedenfalls Aufgabe des Vermieters, die Sache in Stand zu halten; er kann nicht einfach etwas sperren, sondern muss den Zustand wieder in Ordnung halten. Dass sich der Mieter, solange dies nicht geschehen ist, tunlichst nicht auf dem Balkon aufhalten sollte, andernfalls Schadensersatzansprüche gemindert sein oder sogar wegfallen können (§ 254 BGB), steht auf einem anderen Blatt.

  1. Müsste es nicht zu einer Mietminderung, bzw. Neuanpassung
    der Miete an die kleinere Fläche der Wohnung stattfinden?
    Meiner Ansicht nach: ja.

Mietminderung schon, aber Vertragsanpassung - na, wer soll den wen dazu zwingen können?

  1. Hätte der Mieter überhaupt Rechte gegen den Vermieter
    vorzugehen? Rechlich gesehen, hätte ich wohl nein gesagt,

Natürlich. Auch Vermieter müssen Verträge einhalten und sogar die Vorschriften des Mietrechts. Wäre ja noch schöner, wenn nicht. Also kann man den Vermieter dazu zwingen, den baufälligen Zustand in Ordnung zu bringen. Und jemanden, der in meiner Wohnung die Schlösser austauschen will, würde ich nicht mal reinlassen.

außer Presse oder TV. Da eine Gefährdung existiert, muss ja
der Vermieter dafür sorge tragen, dass diese Situation behoben
wird.

Na also!

Levay

  1. Dürfte der Vermieter dies überhaupt? Ich würde sagen: ja

Denken wir mal nach: Eine Sache - in diesem Fall eine Wohnung

  • wird vermietet. Hierüber gibt es einen Mietvertrag. Aus
    diesem Mietvertrag ergibt sich für den Mieter ein Recht auf
    Nutzung. Und du meinst ernsthaft, der Vermieter könne das
    einseitig wieder aufheben? Wozu braucht man einen Vertrag,
    wenn der Vermieter tun und lassen kann, was man will?

Übrigens: Ich würde so einen Wisch im Leben nicht
unterschreiben. Warum um alles in der Welt sollte ich das tun?
Was passiert denn, wenn ich das nicht unterschreibe? Eben:
nix.

Es ist jedenfalls Aufgabe des Vermieters, die Sache in Stand
zu halten; er kann nicht einfach etwas sperren, sondern muss
den Zustand wieder in Ordnung halten. Dass sich der Mieter,
solange dies nicht geschehen ist, tunlichst nicht auf dem
Balkon aufhalten sollte, andernfalls Schadensersatzansprüche
gemindert sein oder sogar wegfallen können (§ 254 BGB), steht
auf einem anderen Blatt.

Hi levay,

danke für die Antwort, tatsächlich gab es ein paar Sachen, die ich überhaupt nicht bedacht habe und du hast mich eigentlich erst darauf hingewiesen, danke, vieles ist klar geowrden!

Gruß!

nachfrage

  1. Dürfte der Vermieter dies überhaupt? Ich würde sagen: ja

Denken wir mal nach: Eine Sache - in diesem Fall eine Wohnung

  • wird vermietet. Hierüber gibt es einen Mietvertrag. Aus
    diesem Mietvertrag ergibt sich für den Mieter ein Recht auf
    Nutzung. Und du meinst ernsthaft, der Vermieter könne das
    einseitig wieder aufheben? Wozu braucht man einen Vertrag,
    wenn der Vermieter tun und lassen kann, was man will?

und was, wenn der Balkon nicht im Mietvertrag aufgeführt ist?

Gruß

und was, wenn der Balkon nicht im Mietvertrag aufgeführt ist?

was soll dann sein? Will der VM behaupten, es gab nie einen nutzbaren Balkon? Oder daß nie das Recht zur Nutzung bestand?
Das Waschbecken im Bad dürfte auch seltenst aufgeführt sein. Darf der VM es nun entfernen?

Gruß Stefan