eine Frage:
Zwei Freundinnen wollen zusammenziehen, da eine der beiden in der betreffenden Stadt Fuß fassen möchte und auf Jobsuche ist. Freundin A wohnt zur Miete und befürchtet, wenn sie ihre Vermieterin informiert, dass diese das „verbietet“. Da ja auch der Name von Freundin B am Klingelschild bzw. am Briefkasten angebracht werden muss, wird es kaum möglich sein, das der Vermieterin zu verheimlichen.
Was drohen für Folgen wenn man es ihr nicht mitteilt? Gibt es evtl. Möglichkeiten, das so abzuwickeln, dass sie es nicht mitbekommt?
Zwei Freundinnen wollen zusammenziehen, da eine der beiden in
der betreffenden Stadt Fuß fassen möchte und auf Jobsuche ist.
Freundin A wohnt zur Miete und befürchtet, wenn sie ihre
Vermieterin informiert, dass diese das „verbietet“.
In der Tat ist das Vorgehen ohne Einverständnis der Vermieterin nicht gestattet. Man darf natürlich Besuch in die Wohnung aufnehmen, wenn aber der Aufgenommene seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung verlegt, dann liegt eine Gebrauchsüberlassung vor. Und so soll es ja im gedachten Fall wohl sein.
Freundin A bebsichtigt ja nicht, das aus bösen Motiven zu verschweigen, sondern weil sie weiß, dass ihre Vermieterin da ein wenig „verschroben“ ist. Dabei gibt es ja für die Vermieterin eigentlich keine Risiken oder Nachteile. Es ist übrigens eine 2-Zimmerwohnung und die Dauer würde etwa 6 Monate betragen. Es handelt sich zudem um eine priavte Vermieterin, der die Wohnung gehört, keine Gemeinschaft oder ähnliches.
Darf die Vermieterin das überhaupt verbieten?
Freundin A bebsichtigt ja nicht, das aus bösen Motiven zu
verschweigen, sondern weil sie weiß, dass ihre Vermieterin da
ein wenig „verschroben“ ist.
Was aber nicht heißt, daß man der Vermieterin einfach verschweigen darf, daß eine zweite Person eingezogen ist - schon alleine wegen der Nebenkosten.
Darf die Vermieterin das überhaupt verbieten?
Da es sich bei der Freundin um kein leibliches Kind und keine Lebensgefährten usw. handelt, darf sie es verbieten.
Wenn das ganze erstmal stillschweigend durchgezogen wird, dann ist die Chance groß, daß die Vermieterin nicht nur „verschroben“, sondern richtig sauer wird und entsprechende Konsequenzen zieht. Ich kann mir durchaus vorstellen, daß sich aus der ungenehmigten Beherbergung u.U. auch ein Kündigungsgrund ableiten läßt.
Mich würde ja mal interessieren, ob mit der Vermieterung überhaupt schon mal über das Thema gesprochen wurde, oder ob von vorneherein beschlossen wurde, nichts zu sagen, weil es ja auf ein Verbot rauslaufen könnte.
Moin,
warum verschweigen?
Dann ist das halt die Lebensgefährtin, wird ganz offiziell angemeldet, NK bezahlt und nach 6 Monaten hat man sich wieder getrennt. Die Vermieterin kann, auch gleichgeschlechtliche, Lebenspartnerschaften nicht untersagen.
Alternativ wäre auch die offizielle Untervermietung nur schwer von der Vermieterin abzulehnen.
Dass dann allerdings das Verhältnis zur Vermieterin dauerhaft gestört ist, dass ist ja wohl klar.
Freundin B hält es eigentlich von Anfang an für vernünftiger die Vermieterin zu informieren.
Sie fragt sich zudem, ob hier überhaupt ein richtiger „Untermietvertrag“ geschlossen werden muss. Oder ob es nicht einfach reicht, der Vermieterin zu sagen dass sie für ein halbes Jahr dort wohnt? Wenn die Vermieterin natürlich mehr Nebenkosten verlangt, werden die bezahlt, das ist nicht das Problem
Überbelegt wäre die Wohnung sicher nicht, da Freundin A bereits mit ihrem Ex-Freund dort gewohnt hat, der inzwischen ausgezogen ist. Auch sollte es keine persönlichen Gründe geben, da Freundin B ein unauffälliger ruhiger Mensch ist, der sicher nicht rumrandaliert.
Finanzielle Interessen liegen wohl auch vor, da seit dem Auszug vom Partner der Freundin A die finanzielle Situation natürlich angespannt ist. Nach Ablauf des halben Jahres wäre sie im 2. Ausbildungsjahr und würde mehr verdienen.
Kann die Vermieterin unter diesen Umständen ablehnen?
Die Vermieterin, sollte sie sich querstellen, zu verklagen, rentiert sich in dem Fall sicher nicht.
Den beiden Freundinnen ist noch eine andere Lösung eingefallen, die nun für alle verträglich ist.