Hallo,
ich befürchte, folgender Sachverhalt ist schon häufiger erläutert worden, aber ich finde leider nicht wirklich eine Antwort. Ich hoffe, es hat jemand die Zeit, sich das noch mal anzuschauen.
Mieter X ist in eine Wohnung gezogen, deren Mietvertrag ihn verpflichtet die üblichen Schönheitsreparaturen „alle 3 Jahre / 5 Jahre“… durchzuführen. Im Falle des Auszuges sind die Arbeiten gemäß des abgewohnten Intervalls anteilig auszuführen oder zu begleichen. Nun befinden sich allerdings die Heizungen und die Innentüren bereits bei Einzug in einem augenscheinlich nicht renovierten Zustand - dies ist auch im Protokoll festgehalten.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass Mieter X folglich für das Streichen der Heizkörper auch nicht zuständig ist, bzw. dass grundsätzlich ein Mieter die Wohnung nicht zu einem besseren Zustand führen muss, als sie bei Einzug aufwies.
Nun lese ich folgenden Absatz eines Ratgebers:
„Wer in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist, braucht auch keine renovierte zu hinterlassen.
Ausnahme: Wenn 1. im Formularvertrag ein Fristenplan für Schönheitsreparaturen vereinbart wurde und wenn 2. diese Fristen beim Einzug ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung bei null anfingen, dann müssen spätestens beim Auszug die laut Plan fälligen Arbeiten erledigt werden. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Wohnung in besserem Zustand als übernommen hinterlassen wird.“
Heißt das, Mieter X muss nach fünf Jahren Bewohnung die Heizkörper streichen, bzw. bei vorzeitigem Auszug ihre Renovierung anteilig begleichen, obwohl sie sich schon bei Einzug in einem renovierungsbedürftigen Zustand befanden?
Und könnte ein Zusatz im Übergabeprotokoll (bei Einzug) diesen Punkt im Mietvertrag nachträglich relativieren?
Über Nachricht würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
Valentina