Person A ist im April 08 mit Hund in eine Mietwohnung eingezogen. Hund ist im Mietvertrag eingetragen mit Extraklausel als „geduldet“. A hat bei ihrem Einzug einen Zwinger aufgestellt, mit mündlicher Genehmigung von B (Vermieter) vor Zeugen, allerdings nicht im Mietvertrag enthalten und nicht in der Extraklausel als Bedingung für die Hundehaltung aufgeführt. Es ist auch weder schriftlich noch mündlich festgehalten, wie oft sich der Hund dort aufhält.
Kurz nach Einzug hat A festgestellt, dass B die Wohnräume ohne Zustimmung und ohne vorherige Ankündigung betritt (mit Zweitschlüssel, weil er in den Heizungsraum auf gleicher Ebene im Erdgeschoss wollte - hat auch Handwerker hineingelassen und während der Arbeit dort alleine unbeaufsichtigt gelassen). Gespräche waren nutzlos, B uneinsichtig.
A hat sich daraufhin entschlossen wieder auszuziehen und mit 3-monatiger Kündigungsfrist gekündigt (Endet Ende November).
Nun macht B Stress (wohl beleidigt). B teilt A nun mit, dass er nicht damit einverstanden ist, dass der Hund fast täglich tagsüber in der Wohnung ist. B möchte nun, dass sich der Hund jeden Tag während der Abwesenheit von A im Zwinger aufhält. Konkrete Gründe gibt es nicht (wahrscheinlich damit er die Wohnung ungehindert betreten kann). Hund hat nichts zerstört oder niemanden belästigt. Wie soll sich A für die letzten 5 - 6 Wochen verhalten? Im Hinblick auf das Wetter möchte A den Hund nicht jeden Tag draussen lassen. Was kann schlimmstenfalls passieren?
was soll da noch großartig passieren? Der Hund ist im Mietvertrag eingetragen und eine Kündigung ist auch sinnlos.
Damit argumentieren, dass er Angst vor dem Hund hat, wenn er alleine in der Wohnung ist, kann er auch nicht. Einen anderen Grund für sein Verlangen habe ich weder in dem Fall gelesen, noch kann ich mir einen denken.
Schlimmstenfalls gibt es also noch ein paar unsinnige Gespräche bis Ende November.
Kurz nach Einzug hat A festgestellt, dass B die Wohnräume ohne
Zustimmung und ohne vorherige Ankündigung betritt (mit
Zweitschlüssel, weil er in den Heizungsraum auf gleicher Ebene
im Erdgeschoss wollte - hat auch Handwerker hineingelassen und
während der Arbeit dort alleine unbeaufsichtigt gelassen).
Gespräche waren nutzlos, B uneinsichtig.
Wenn Gespräche nichts nutzen, dann sollte man (oder Frau sich wehren und sich vor solchen Übergriffen des Vermieters schützen.
Ein Vermieter hat normalerweise nicht das Recht ohne Zustimmung des Mieters dessen Wohnräume zu betreten. Für Reparaturen, Wartungen oder Besichtigungen muss der Vermieter einen Termin mit dem Mieter ausmachen. Nur in ganz dringenden Fällen, wenn Gefahr droht (z.B. Wasserrohrbruch oder überlaufende Badewanne usw.) darf der Vermieter kurzfristig ohne Zustimmung des Mieters dessen Wohnräume betreten.
Auch ist der Mieter nicht verpflichtet dem Vermieter einen Zweitschlüssel zu überlassen. Wenn der Mieter vermutet (oder weiß) dass der Vermieter einen Zweitschlüssel für seine Wohnung hat, darf der Mieter auch den Schließzylinder seiner Türe austauschen. Beim Auszug aus der Wohnung muss dann aber wieder der alte Schließzylinder eingebaut werden.
A hat sich daraufhin entschlossen wieder auszuziehen und mit
3-monatiger Kündigungsfrist gekündigt (Endet Ende November).
Hallo,
man könnte meinen, daß der Mieter wegen unerlaubten Betretens der Wohnung in Abwesenheit mittels Zweitschlüssel auch fristlos kündigen könnte (sofern er sofort eine andere Wohnung hätte).
Leider habe ich mir eine diesbezügliche aktuelle Gerichtsentscheidung nicht aufgehoben.
Mieterschutzvereine müßten eigentlich diese Regelung kennen.
der VM hat kein Recht die Wohnung in Abwesenheit bzw vielmehr Unwissenheit des Mieters zu betreten, er dürfte noch nichtmal mehr einen Schlüssel zu der vermieteten Wohnung haben!
Wenn der Hund im Mietvertrag eingetragen ist, und er nichts kaputt macht, kann der VM den M nicht zwingen den Hund in den Zwinger zu stecken.
Rechtlich passieren wird in dieser Zeit nichts mehr, zumal der Mieter die bessere Ausgangsposition hätte, vorausgesetzt, dass der Mieter das Betreten der Wohnung durch den VM in seiner Abwesenheit auch beweisen könnte…
Dem Mieter würde ich aber dringend raten allerspätestens in der nächsten Wohnung direkt nach Einzug den Schließzylinder zur Wohnungstür auszutauschen (Alten Zylinder und dessen Schlüssel gut aufheben und bei eventuellem Auszug wieder einbauen)
Das würde ich schon jetzt machen, wer weiß, was der VM noch so in der Wohnung treibt…
man könnte meinen, daß der Mieter wegen unerlaubten Betretens
der Wohnung in Abwesenheit mittels Zweitschlüssel auch
fristlos kündigen könnte (sofern er sofort eine andere Wohnung
hätte).
Leider habe ich mir eine diesbezügliche aktuelle
Gerichtsentscheidung nicht aufgehoben.
Mieterschutzvereine müßten eigentlich diese Regelung kennen.
Schade, das würde mich auch interessieren. Kann ich mir nämlich beim besten Willen nicht vorstellen. Immerhin kann ein einfacher Austausch des Schlosses das ganze sofort unterbinden.
Gruß
loderunner (ianal)
Schade, das würde mich auch interessieren. Kann ich mir
nämlich beim besten Willen nicht vorstellen. Immerhin kann ein
einfacher Austausch des Schlosses das ganze sofort
unterbinden.
Hallo,
ich ärgere mich auch über meine Vergesslichkeit. Der Artikel war entweder im Handelsblatt oder in der F.A.Z.
Der Austausch des Schlosses verhindert den Zutritt nur in der Zukunft.
In diesem Fall war der VM aber schon vorher in der Wohnung.
Ein neues Schloss „heilt“ jetzt das unzulässige Handeln des VM nicht mehr.
Ich will ja nicht stänkern, aber irgendwie fehlt mit auf dieser Seite ein Hinweis auf ein Urteil. Kann ich aber auch überlesen haben. Falls aber nicht, gebe ich zu bedenken, dass dieses eben nur die Auffassung eines Anwalts ist! Und die können auch mal daneben liegen! Und wenn ich mir diese Seite ansehe, hat dieser Anwalt ein sehr weites Spektrum, und ist wahrscheinlich nicht unbedingt auf Mietrecht spezialisiert.
Gruß
Andreas
dort wird Bezug auf ein Urteil des OLG Celle (13 U 182/06) genommen, allerdings gibt es keinen Link zu diesem Urteil und ich hab grad keine Zeit zum suchen.
Ich will ja nicht stänkern, aber irgendwie fehlt mit auf
dieser Seite ein Hinweis auf ein Urteil.
Hier hast Du eins: http://www.anturia.de/recmie1d.htm (unter ‚Mieter kündigt Vermieter (wegen Betretens der Wohnung)‘). Wobei es auf §554a BGB beruht: http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/554a.html
Wenn ich mir das durchlese, habe ich auch keine Zweifel an der Geschichte, wobei ich das im Link genannte Urteil aber nicht gelesen habe.
Aber: ianal.
Gruß
loderunner
@ Tinchen + [EDIT: Name auf Wunsch entfernt]
Hallo!
Ich wollte eure Postings nicht als falsch darstellen! Ich wollte nur darauf hinweisen, dass einfache Verlinkungen auf Anwaltsseiten mE nach mit Vorsicht zu genießen sind! Anwälte wollen auch leben !
Aber für die Hinweise auf die Urteile natürlich **
Hallo,
ich würde Dir raten, bleib ganz ruhig und weise Deinen Vermieter nett darauf hin, dass dein Hund keinen Lärm macht und nichts beschädigt und das er laut Klausel im Mietvertrag in der Wohnung geduldet ist.
Lass den Hund wo Du es für richtig hälst und lass Dich auf keine Diskussionen oder gar heftige Wortwechsel mit dem Vermieter ein.
Tausche auf jeden Fall sofort die Schlösser. Hebe die alten Schlösser auf, um sie beim Auszug wieder einzubauen.
Fristlose Kündigung müsste wegen des unerlaubten Betretens der Wohnung eigentlich auch möglich sein, wenn überhaupt gewollt.