mir ist bewusst, dass hier einen Rechtsberatung durchgeführt werden darf. untenstehender Text ist deshalb als Beispiel gedacht. Mich interessiert einfach was ein Vermeiter bzw. Makler darf und was nicht, bzw. was ein Mieter zeigen muss und was nicht!
ein Haus wird verkauft. Jetzt geht der Markler ziemlich auf die Nerven. d.h. es ist angekündigt, dass 1 Interessent kommt. Während der Besichtigung heißt es dann auf einmal es kommt gleich der nächste (unangekündigt). An einem anderen Tag steht plötzlich ein Heizungsbauer vor der Tür. Da niemand was davon wusste wurde er wieder weggeschickt. Dann kam die Vertretung vom markler und sagte es ist ja egal wer da kommt. Plötzlich steht ein Interessent wieder dabei. Der Typ vom Markler war eh nicht interessiert und meinte dann, das sollte doch mit dem Eigentümer geklärt werden.
Soweit ich informiert bin mussder Besuch vorher angekündigt werden (und zwar auch wer mit welcher Absicht kommt). Was mich interessiert ist auch ob man einem Kaufinteressenten alles zeigen muss, oder ob man beispielsweise das Schlafzimmer nicht zeigen muss (Intimsspähre) oder ähnliches… Gibts da gesetzliche Regelungen? Wo kann man sowas nachlesen???
etwas älteres Urteil, aber soweit ich weiß immer noch gültig:
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Das Betretungs- und Besichtigungsrecht des Vermieters ist gesetzlich nicht geregelt. Unstrittig ist, dass der Vermieter im Falle des Verkaufs der Wohnung berechtigt ist, diese mit Kaufinteressenten zu besichtigen. Über die Modalitäten der Besichtigung (Termin, Zeitdauer, Begleitpersonen) gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen. Dazu hat das LG Frankfurt/M. in einem neuen Urteil entschieden, dass bei den Besichtigungsterminen auch auf die Berufstätigkeit des Mieters Rücksicht zu nehmen ist. Insofern sind Besichtigungen werktags zwischen 19.00 und 20.00 Uhr, dreimal monatlich nach einer Ankündigungsfrist von 3 Tagen und einer Besichtigungsdauer von jedenfalls 30 bis 45 Minuten zumutbar.
Der Vermieter kann grundsätzlich auch frei entscheiden, wen er mit der Besichtigung beauftragt und kann auch den Ehepartner als Begleitperson bestimmen (LG Frankfurt/M., Urteil v. 24.5.2002, 2/17 S 194/01, NZM 2002, 696).
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Aber nur LG, andere Gerichte können da anders entscheiden. Zeigen muss man wohl oder übel alles, denn ein Käufer möchte doch keine Wohnung / kein Haus kaufen in dem er einige Räume nicht sehen konnte. Wenn möglich, die „Intimsphäre“ etwas abdecken.
Wichtig ist, dass unangekündigt keiner in die Wohnung gelassen werden muss. Da hätte ich selbst im Wohnzimmer zuviel „Intimsphäre“ rumliegen, ich kleines Schlamperl.