Nebenkostenabrechnung nach Mieterwechsel

Zwei Mieter, M1 und M2, mieten zusammen eine Wohnung. Die Wohnung wird dann im Sommer des vergangenen Jahres gemeinsam gekündigt, wobei gleichzeitig M1 um ein alleiniges Anschlußmietverhältnis bittet. Vermieter V geht darauf ein und teilt mit, dass er ab sofort das Mietverhältnis mit M1 alleine fortsetzt.

Über 12 Monate später, im Herbst dieses Jahres, legt V eine Nebenkostenabrechnung für das gesamte Kalenderjahr 2007 gegenüber seinem verbleibenden Mieter M1 vor, in der er eine hohe Nachzahlung fordert. Meine Fragen dazu:

A) Nachdem bereits vor über einem Jahr ein Mieterwechsel stattgefunden hat, kann V die Abrechnung dann überhaupt noch derart verspätet vorlegen (ca. 14 Monate nach Auszug), oder sind seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis inzwischen „verjährt“?

B) Ist es generell rechtens, dass V sich mit seiner Forderung nur an seinen verbleidenden Mieter M1 hält, obwohl für den Großteil der abgerechneten Periode M1 und M2 Mieter waren? Ist es M1 zuzumuten, dass er sich alleine mit M2 zwecks interner Abrechnung auseinandersetzt, obwohl er möglicherweise gar keinen Kontakt mehr zu M2 hat?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!

Moin,

Zwei Mieter, M1 und M2, mieten zusammen eine Wohnung. Die
Wohnung wird dann im Sommer des vergangenen Jahres gemeinsam
gekündigt, wobei gleichzeitig M1 um ein alleiniges
Anschlußmietverhältnis bittet. Vermieter V geht darauf ein und
teilt mit, dass er ab sofort das Mietverhältnis mit M1 alleine
fortsetzt.

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat V den Vertrag weiter laufen lassen und lediglich M2 aus dem Vertrag entlassen.

Über 12 Monate später, im Herbst dieses Jahres, legt V eine
Nebenkostenabrechnung für das gesamte Kalenderjahr 2007
gegenüber seinem verbleibenden Mieter M1 vor, in der er eine
hohe Nachzahlung fordert. Meine Fragen dazu:

A) Nachdem bereits vor über einem Jahr ein Mieterwechsel
stattgefunden hat, kann V die Abrechnung dann überhaupt noch
derart verspätet vorlegen (ca. 14 Monate nach Auszug), oder
sind seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis inzwischen
„verjährt“?

12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes kann V keine Nachforderungen mehr an M stellen. Bei dem üblichen 1.1. - 31.12. wäre also bis Ende Dezember Zeit.

B) Ist es generell rechtens, dass V sich mit seiner Forderung
nur an seinen verbleidenden Mieter M1 hält, obwohl für den
Großteil der abgerechneten Periode M1 und M2 Mieter waren? Ist
es M1 zuzumuten, dass er sich alleine mit M2 zwecks interner
Abrechnung auseinandersetzt, obwohl er möglicherweise gar
keinen Kontakt mehr zu M2 hat?

Wenn ein neuer Vertrag unterschrieben wurde: Nein
ABER: Wenn 2 Abrechnungen gemacht werden müssten, könnte sich V aussuchen von wem seiner Mieter M1 oder M2 er das Geld fordert. Er ist nicht verpflichtet M2 zu suchen um von ihm 50% anzufordern. Das Innenverhältnis M1 - M2 braucht den V nicht zu interessieren.

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!

Letzte Frage: Ja.
Bitte
vnA

Vielen Dank für die Antwort. Ich hätte dazu noch Rückfragen…

Zwei Mieter, M1 und M2, mieten zusammen eine Wohnung. Die
Wohnung wird dann im Sommer des vergangenen Jahres gemeinsam
gekündigt, wobei gleichzeitig M1 um ein alleiniges
Anschlußmietverhältnis bittet. Vermieter V geht darauf ein und
teilt mit, dass er ab sofort das Mietverhältnis mit M1 alleine
fortsetzt.

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat V den Vertrag weiter
laufen lassen und lediglich M2 aus dem Vertrag entlassen.

Das kommt darauf an. M1 und M2 haben damals eine gemeinsame Kündigung für den Mietvertrag unter Beachtung der Kündigungsfrist ausgesprochen und lediglich gleichzeitig um ein Anschlußmietverhältnis durch M1 alleine gebeten. V hat dies aber offenbar als weiterbestehen des Vertrags gedeutet und lediglich mitgeteilt, dass er das Mietverhältnis mit M1 alleine fortsetzt. Ein neuer Vertrag wurde nicht unterschrieben.

Über 12 Monate später, im Herbst dieses Jahres, legt V eine
Nebenkostenabrechnung für das gesamte Kalenderjahr 2007
gegenüber seinem verbleibenden Mieter M1 vor, in der er eine
hohe Nachzahlung fordert. Meine Fragen dazu:

A) Nachdem bereits vor über einem Jahr ein Mieterwechsel
stattgefunden hat, kann V die Abrechnung dann überhaupt noch
derart verspätet vorlegen (ca. 14 Monate nach Auszug), oder
sind seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis inzwischen
„verjährt“?

12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes kann V keine
Nachforderungen mehr an M stellen. Bei dem üblichen 1.1. -
31.12. wäre also bis Ende Dezember Zeit.

Das heißt, die Regelung „12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums“ gilt unabhängig davon, ob der Mietvertrag überhaupt noch bestand oder nicht? Wenn ich also beispielsweise im Januar 2009 aus einer Wohnung ausziehe, die Wohnung unstreitig kündige (also hier ein einfach gelagerterer Fall als oben mit M1 und M2), dann kann der Vermieter noch bis Dezember 2010 Nachforderungen an mich stellen? Ist das so korrekt?

B) Ist es generell rechtens, dass V sich mit seiner Forderung
nur an seinen verbleidenden Mieter M1 hält, obwohl für den
Großteil der abgerechneten Periode M1 und M2 Mieter waren? Ist
es M1 zuzumuten, dass er sich alleine mit M2 zwecks interner
Abrechnung auseinandersetzt, obwohl er möglicherweise gar
keinen Kontakt mehr zu M2 hat?

Wenn ein neuer Vertrag unterschrieben wurde: Nein
ABER: Wenn 2 Abrechnungen gemacht werden müssten, könnte sich
V aussuchen von wem seiner Mieter M1 oder M2 er das Geld
fordert. Er ist nicht verpflichtet M2 zu suchen um von ihm 50%
anzufordern. Das Innenverhältnis M1 - M2 braucht den V nicht
zu interessieren.

Mir ist prinzipiell bekannt, dass bei Mietverträgen mit mehreren Mietern alle Mieter gesamtschuldnerisch für die Miete haften, d.h. dass der Vermieter prinzipiell von einem allein die gesamte Miete fordern könnte. Ich nehme an, diese Regelung gilt auch für die Nebenkosten. In diesem Fall besteht aber kein Vertrag und somit auch keine gesamtschuldnerische Haftung mehr seit mehr als 12 Monaten. Spielt das gar keine Rolle?

Vielen Dank!

Vielen Dank für die Antwort. Ich hätte dazu noch Rückfragen…

Moin,
vorab: ianal

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat V den Vertrag weiter
laufen lassen und lediglich M2 aus dem Vertrag entlassen.

Sieht so aus.

Das kommt darauf an. M1 und M2 haben damals eine gemeinsame
Kündigung für den Mietvertrag unter Beachtung der
Kündigungsfrist ausgesprochen und lediglich gleichzeitig um
ein Anschlußmietverhältnis durch M1 alleine gebeten. V hat
dies aber offenbar als weiterbestehen des Vertrags gedeutet
und lediglich mitgeteilt, dass er das Mietverhältnis mit M1
alleine fortsetzt. Ein neuer Vertrag wurde nicht
unterschrieben.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__545.html würde hier mE passen.

Das heißt, die Regelung „12 Monate nach Ende des
Abrechnungszeitraums“ gilt unabhängig davon, ob der
Mietvertrag überhaupt noch bestand oder nicht? Wenn ich also
beispielsweise im Januar 2009 aus einer Wohnung ausziehe, die
Wohnung unstreitig kündige (also hier ein einfach gelagerterer
Fall als oben mit M1 und M2), dann kann der Vermieter noch bis
Dezember 2010 Nachforderungen an mich stellen? Ist das so
korrekt?

Ja

Mir ist prinzipiell bekannt, dass bei Mietverträgen mit
mehreren Mietern alle Mieter gesamtschuldnerisch für die Miete
haften, d.h. dass der Vermieter prinzipiell von einem allein
die gesamte Miete fordern könnte. Ich nehme an, diese Regelung
gilt auch für die Nebenkosten.

Ja

In diesem Fall besteht aber
kein Vertrag und somit auch keine gesamtschuldnerische Haftung
mehr seit mehr als 12 Monaten. Spielt das gar keine Rolle?

Es bestehen aber noch Forderungen aus dem Vertrag.

Vielen Dank!

Bitte
vnA

Hi,

Das kommt darauf an. M1 und M2 haben damals eine gemeinsame
Kündigung für den Mietvertrag unter Beachtung der
Kündigungsfrist ausgesprochen und lediglich gleichzeitig um
ein Anschlußmietverhältnis durch M1 alleine gebeten. V hat
dies aber offenbar als weiterbestehen des Vertrags gedeutet
und lediglich mitgeteilt, dass er das Mietverhältnis mit M1
alleine fortsetzt. Ein neuer Vertrag wurde nicht
unterschrieben.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__545.html würde hier mE
passen.

Paragraph 545 BGB wurde bereits im ursprünglichen Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.