hallo,
ein vermieter hat die bar erhaltene kaution nicht gesetzeskonform angelegt.
der mieter ist ausgezogen, hat die miete immer bezahlt und die wohnung ordnungsgemäß verlassen.
jetzt erhält der vermieter ein schreiben vom ra des ehemaligen mieters mit der bitte um mitteilung und nachweis, dass die kaution dementsprechend angelegt wurde.
ebenfalls sollen noch 2/3 der kaution sofort ausgezahlt werden, der rest nach abrechnung sämtlicher betriebskosten zzgl. der angefallenen zinsen.
wie sollte der vermieter, der die kaution nicht angelegt hat jetzt vorgehen?
die auszahlung wäre kein problem, da die nebenkosten durch das letzte drittel gedeckt wären.
man kann doch aber nichts nachweisen, was nicht vorhanden ist.
was kann dem vermieter aus rechtlicher sicht passieren.
vielen dank vorab für antworten
Der Vermieter sollte regulär abrechnen. Als Kautionsbetrag sollte er den von Seiten des Mieters einbezahlten Betrag zuzüglich der Zinsen, die auf einem normalen Sparbuch anfallen zu Grunde legen. Danach kann er die noch zu zahlenden Betriebskosten abziehen und an den Mieter den Restbetrag auszahlen.
Eine Strafbarkeit des Vermieters wegen Untreue nach § 266 StGB liegt nur dann vor, wenn der Vermieter den Kautionsbetrag auf sein Girokonto einbezahlt hat und er weiss, dass er auf absehbare Zeit nicht oder nicht immer in der Lage sein wird, die Kaution aus eigenen flüssigen Mitteln an den Mieter wieder auszukehren. Für eine Strafbarkeit muss also mindestens eine Gefährdung des Kautionsanspruchs des Mieters vorliegen. Kann der Vermieter aber nachweisen, dass jederzeit ausreichend Gelder vorhanden waren, um die Kaution wieder zurückzureichen, wird eine Strafbarkeit wohl nicht vorliegen.