Raumtemperatur nach Auszug

Hallo,
Wenn ein Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses auszieht und die Wohnung dann für 1-2 Monate in der Heizperiode leer steht, darf er dann die Heizung komplett ausschalten, um Heizkosten zu sparen? In diesem Fall kann die Wohnung ja extrem runterkühlen, zB. auf 10-13 Grad. Bis dass die Wohnung dann wieder eine akzeptable Raumtemperatur hat, muss ja entsprechend mehr geheizt werden und Schimmelbefall wird begünstigt.
Wie sieht hier die Rechtslage aus?
Ich bedanke mich für Antworten … (evtl. mit Verweis auf Urteile …)
Angelika

In diesem Fall kann die Wohnung ja
extrem runterkühlen, zB. auf 10-13 Grad.

Hallo,

10-13 Grad kann man nun wirklich nicht als „extrem runterkühlen“ bezeichnen. Warum sollte der Mieter die leere Wohnung voll beheizen? Das ist ökonomisch und ökologisch total unsinnig.

Sollte da nicht irgendeine Sonderegelung bestehen, kann man ihm das kaum verdenken.

Gruß!

Horst

Hallo,
Wenn ein Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses auszieht
und die Wohnung dann für 1-2 Monate in der Heizperiode leer
steht, darf er dann die Heizung komplett ausschalten, um
Heizkosten zu sparen?

Ich denke, wir muessen hier zwischen „komplett ausschalten“ und „runterregeln“ unterscheiden. Komplett ausschalten darf er sie sicherlich bis zur vollstaendigen Beendigung seines Mietverhaeltnisses nicht (und kann es ohnehin wahrscheinlich auch nicht), denn dann wuerde ggf. die Gefahr bestehen, dass Heizkoerper oder Wasserleitungen zufrieren.

Er sollte die Regelung bzw. Thermostaten auf „*“ = Frostschutz stellen. Damit duerfte seine Schuldigkeit getan sein.

Du hast nicht klar geschrieben, ob die Wohnung bereits an den Vermieter uebergeben wurde. Wenn ja und wenn die Heizungen abgelesen wurden, so ist mein Rechtsverstaendnis, dass ab dann der Vermieter fuer die korrekte Einstellung verantwortlich ist.

Gruss
norsemanna

Hierzu ein aktuelles Urteil, wonach der Mieter verpflichtet ist, bei seiner Abwesenheit zu heizen:

http://www.sueddeutsche.de/,ra20m1/immobilien/443/31…

Hallo,

an den SZ-Artikel hab ich eben auch gedacht. Könnte man dann analog dem Vermieter eine Pflichtverletzung unterstellen?

Gruß
Andreas