Einzugsermächtigung auch für sonst. Rechnungen?

Hallo liebe Community,

ich habe folgende grundsätzliche Frage:

Viele Vermieter verlangen vom Mieter eine Einzugsermächtigung, um laufende Mietforderungen per Lastschrift vom Konto des Mieters einzuziehen. Die Frage, die sich mir dabei stellt ist jedoch, inwieweit solch eine Einzugsermächtigung auch für weitere Forderungen des Vermieters gilt. Es sei beispielsweise angenommen, dass der Vermieter die Rechnung für eine Kleinreparatur an den Mieter weiterleitet. In dieser Rechnung gibt er an, dass der Rechnungsbetrag innerhalb einer Woche vom Konto des Mieters eingezogen wird. Hat der Mieter das Recht die Lastschrift mit dem Hinweis zu widerrufen, dass keine gültige Einzugsermächtigung vorlag?

An dieser Stelle mag man sich fragen, warum der Mieter dies tun sollte, da die Rechnung eh gezahlt werden müsste. Allerdings kann es aber ja auch sein, dass die Rechnung nicht korrekt ist, da es sich z.B. um keine Kleinreparatur handelt und der Rechnungsbetrag somit vom Vermieter zu tragen wäre.

Vor diesem Hintergrund wäre nun folgende Situation denkbar: Der Vermieter bucht den Rechnungsbetrag wie angekündigt nach 7 Tagen ab. Der Mieter hätte grundsätzlich in diesem Zeitraum der Rechnung widersprechen können, hat dies jedoch versäumt. In der Auffassung, dass keine gültige Einzugsermächtigung hat dieser jedoch den Rechnungsbetrag zurückgebucht. Verständlicherweise würde der Vermieter wiederum mit einer Mahnung reagieren und darüber hinaus die Kosten für das Rücklastschriftverfahren in Rechnung stellen, da ja kein Widerspruch vorlag.

Die Frage ist nun wer in solch einer Situation grundsätzlich im Recht ist. Nach meiner Auffassung dürfte der Vermieter das Geld zunächst nicht vom Konto des Mieters einziehen. Darüber hinaus wäre meiner Ansicht nach ein einwöchiges Zahlungsziel keine angemessene Frist. Liege ich mit meiner Einschätzung daher richtig, dass im geschilderten Sachverhalt der Mieter erst nach 30 Tagen in Zahlungsverzug gerät und somit auch 30 Tage Zeit hat der Rechnung zu widersprechen? Mahngebühren sowie Kosten für Rücklastschriftverfahren wären somit ebenso wie der Rechnungsbetrag nicht vom Mieter zu tragen.

Wie ist Eure Meinung?

Beste Grüße
Malte

Hallo Malte,

eine Einzugsermächtigung ist kein Freibrief. Selbstverständlich darf niemand, der eine Einzugsermächtigung für eine bestimmte Leistung hat einfach so mal andere Summen abbuchen.

Dies wäre ein Grund, die Einzugsermächtigung zurückzunehmen. Und selbstverständlich kann man die Summe stornieren lassen.

Gruß!

Horst