Kautionsrückzahlung


folgender fall:
Bei Auszug aus einer Mietwohnung wurden freiwillig die Wände geweisst. Das Übergabeprotokoll wurde aufgrund von Unstimmigkeiten nicht vom Mieter unterzeichnet. Steht dem Mieter trotzdem die Kaution zu? Denn die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter sind ja nach 6 Monaten verjährt.

Natürlich steht dem Mieter der Anspruch auf sein Geld zu.

Aber eine „Verjährungsfrist“ von 6 Monaten gibt es auch nicht.

Es ist allerdings richtig, dass normalerweise eine Frist von 6 Monaten als ausreichend angesehen wird, eventuelle Forderungen aus dem Mietverhältnis abzurechnen. Kommt aber noch hinzu, dass die meisten Abrechnungen erst zum Jahresende kommen.

Gruß!

Horst