Betriebskostenguthaben - Aufrechnung des Mieters

Ein Mieter erhält seine Betriebskostenabrechnung. Aus dieser ergibt sich für ihn aus der Differenz zu den Vorauszahlungen ein Guthaben. Der Vermieter weigert sich, das Guthaben an den Mieter auszuzahlen (= ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 BGB).

Könnte der Mieter das dabei entstandene Guthaben mit seiner nächsten Mietzahlung gemäß § 387 BGB nach schriftlicher Ankündigung aufrechnen?

Wie würde der Fall aussehen, wenn die Betriebskostenabrechnung zwar formell wirksam, aber inhaltlich vom Mieter beanstandet wird und sich (aus der Sicht des Mieters) ein noch höheres Guthaben für den Mieter ergeben würde, der Vermieter aber keine ordnungsgemäße Korrektur vornimmt?
Besteht auch dann ein Anspruch des Mieters auf Aufrechnung? Allerdings müsste der Mieter dann dem Vermieter „vorkauen“, wie die korrigierte Abrechnung aussehen müsste, was nicht Sinn der Sache sein kann.

Sehe ich das in dem abgewandelten Fall richtig, dass eine Aufrechnung ausscheidet, da die Gegenforderung strittig wäre über den Betrag, der das Guthaben aus der ursprünglichen Abrechnung übersteigt?
-> Somit könnte der Mieter dann nur noch seinen Anspruch auf ordnungsgemäße Korrektur der Abrechnung und Auszahlung des Guthabens einklagen.

Ich hoffe, ihr könnt mir bei meiner Fallösung etwas helfen.

Viele Grüße
Mathias

Hallo,

ich habe es jetzt so verstanden:
Abrechnung wird vom Mieter bemängelt, resultat Höhere Rückzahlung.
Vermieter weigert sich diese auszuzahlen weil er auf seine Abrehcnung besteht.
Wo ist der Streitpunkt der Abrechnung und um welche differenz handelt es sich?

Grüße

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Hallo,

ich habe es jetzt so verstanden:
Abrechnung wird vom Mieter bemängelt, resultat Höhere
Rückzahlung.
Vermieter weigert sich diese auszuzahlen weil er auf seine
Abrehcnung besteht.
Wo ist der Streitpunkt der Abrechnung und um welche differenz
handelt es sich?

Grüße

Hallo auch,

also…jein. Die Abrechnung wird vom Mieter bestritten, ja. Daraus würde sich dann ein höheres Guthaben zugunsten des Mieters ergeben (wenn der Vermieter die Abrechnung korrigieren würde).

Fakt ist aber auch, dass der Vermieter auch das aus der ursprünglichen Abrechnung sich ergebende Guthaben an den Mieter nicht erstatten will.

Gruß, Mathias

Hi,

Ein Mieter erhält seine Betriebskostenabrechnung. Aus dieser
ergibt sich für ihn aus der Differenz zu den Vorauszahlungen
ein Guthaben. Der Vermieter weigert sich, das Guthaben an den
Mieter auszuzahlen (= ungerechtfertigte Bereicherung, § 812
BGB).

Vielleicht hat VM einen Grund? Ist da was bekannt?

Könnte der Mieter das dabei entstandene Guthaben mit seiner
nächsten Mietzahlung gemäß § 387 BGB nach schriftlicher
Ankündigung aufrechnen?

Können könnte man viel, es kommt auf die Konsequenzen an, die da losgetreten werden können.

Wie würde der Fall aussehen, wenn die Betriebskostenabrechnung
zwar formell wirksam, aber inhaltlich vom Mieter beanstandet
wird und sich (aus der Sicht des Mieters) ein noch höheres
Guthaben für den Mieter ergeben würde, der Vermieter aber
keine ordnungsgemäße Korrektur vornimmt?

Da müsste wohl der Mieter beweisen. IdR hat der VM allerdings Quittungen über seine Kosten. Die Verteilung könnte strittig sein, ein Blick in den Mietvertrag könnte da schnell helfen.

Besteht auch dann ein Anspruch des Mieters auf Aufrechnung?

Im Zweifel ist der Kläger beweispflichtig…

Allerdings müsste der Mieter dann dem Vermieter „vorkauen“,
wie die korrigierte Abrechnung aussehen müsste, was nicht Sinn
der Sache sein kann.

Doch, z. B. wenn es im Mietvertrag steht, ein Hinweis könnte schon genügen. Vorrechnen wäre eher schwierig, es sein dennn die Daten wären bekannt und der Mieter traut sich sowas zu.

Sehe ich das in dem abgewandelten Fall richtig, dass eine
Aufrechnung ausscheidet, da die Gegenforderung strittig wäre
über den Betrag, der das Guthaben aus der ursprünglichen
Abrechnung übersteigt?
-> Somit könnte der Mieter dann nur noch seinen Anspruch
auf ordnungsgemäße Korrektur der Abrechnung und Auszahlung des
Guthabens einklagen.

Eine Klage macht nur Sinn, wenn die Beweise des Klägers besser sind als die Beweise des Beklagten…

Ich hoffe, ihr könnt mir bei meiner Fallösung etwas helfen.

Der Fall geht offenbar mit einer Klage schwanger. :wink:

Besser wäre es sich Vergleiche einzuholen, ob die einzelnen Punkte der Abrechnung ortsüblich sind. Einen Grund für den Einbehalt könnte erfragt werden können.

Viele Grüße
Mathias

mfg MC