Mal angenommen jemand sieht sich eine Wohnung an-(bei der Besichtigung frag man den Vermieter ob es andere Interessenten für das Wohnobjekt gibt und er sagt nein es gibt keine) und man meldet sich dann beim Vermieter und gibt diesem bescheid das man die Wohnung haben will.-
Der Vermieter ist damit einverstanden und man gibt ihm die persönlichen Daten - er sagt er meldet sich wenn der Mietvertrag fertig ist.
Man geht sich die Wohnung ein zweites Mal ansehen und es wird nochmal gesagt das man die Wohnung haben kann und das der Mietvertrag in ca. 4 Tagen fertig ist. (neben 3 Zeugen)
Man kündigt die aktuelle Wohnung - findet einen Nachmieter- alles ist geregelt.
Darf der Vermieter dann noch sagen das man die Wohnung nicht bekommt (weil er über einen Markler einen anderen Mieter gefunden hat)???
Hi
Darf der Vermieter dann noch sagen das man die Wohnung nicht
bekommt (weil er über einen Markler einen anderen Mieter
gefunden hat)???
Grundsätzlich sind auch mündliche Verträge/Zusagen gültig. Das Problem ist meist nur die Nachweisbarkeit. Aber wenn es Zeugen gibt, sollte das kein Thema sein.
Gruß
Edith
Der Vermieter ist dann doch einsichtig geworden- der Mietvertrag ist unterschrieben.
Danke für die Antwort 
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Nicht ganz so einfach
Hallo,
Grundsätzlich sind auch mündliche Verträge/Zusagen gültig. Das
Problem ist meist nur die Nachweisbarkeit. Aber wenn es Zeugen
gibt, sollte das kein Thema sein.
das sehe ich nicht ganz so. Es ist zwar korrekt, dass auch mündliche Verträg gelten, allerdings stellt sich hier die Frage, ob schon ein gültiger Vertrag geschlossen wurde. Problematisch ist es immer dann, wenn mündlich abgesprochen wird, dass ein schriftlicher Vertrag ausgefertigt wird. In der Regel sind dann nämlich noch nicht alle wesentlichen Vertragsbestandteile definiert, womit kein gültiger Vertrag vorliegt. Zudem ist davon auszugehen, dass durch diese Vorgehensweise erst durch die Unterzeichnung des schriftlichen Vetrages eine bindende Willenserklärung abgegeben wird. Sonst könnte der Vermieter ja die tollsten Vertragsbedingungen verfassen und der Mieter wäre gezwungen den Vertrag zu diesen Bedingungen zu akzeptieren.
Fraglich ist also, ob diese „Zusage“ bereits der Abschluss des Vertrages oder lediglich die Vereinbarung bedeutete, die Schriftform zu wählen (BGB §127). Bestenfalls handelt es sich hier um einen Vorvertrag. Aus diesem kann sich jede Partei „herauswinden“ in dem im schriftlichen Vertrag zuvor nicht besprochene Bedingungen "präsentiert"werden, die für die andere Partei nicht akzeptabel sind. Siehe auch http://www.123recht.net/Vorvertrag-und-rechtliche-Fo…. Fraglich ist dann aber auch, ob in Ermangelung der Vereinbarungen der wesentlichen Vertragsbestandteile überhaupt ein wirksamer Vorvertrag geschlossen wurde. Es gibt also diverse Ansatzpunkte.
Gruß
S.J.