Mieter ausgezogen ohne Schlüsselübergabe

Hallo Wissende!

Vermieter A hat die fristgerechte Kündigung von Mieter B erhalten. Vor dem verabredeten Termin zieht Mieter B aus, schuldet zu dem Zeitpunkt noch 2 Monatsmieten (bis zum Kündigungstermin wären es dann 4), informiert Vermieter A nicht von seinem Auszug, so daß Ablesen der Zählerstände und Schlüsselübergabe nicht stattfinden.
Ab wann kann Vermieter A in die Wohnung, ohne Hausfriedensbruch zu begehen? Die Wohnung ist nämlich übergangslos vermietet… Und wie lange muß der Vermieter den (dort vermuteten) restlichen Kram der Mieter aufheben? Braucht der Vermieter ein Gerichtsurteil oder reicht es, dass Mieter B gekündigt hat?

Liebe Grüße

Archie

Hallo

Vermieter A hat die fristgerechte Kündigung von Mieter B
erhalten. Vor dem verabredeten Termin zieht Mieter B aus,
schuldet zu dem Zeitpunkt noch 2 Monatsmieten (bis zum
Kündigungstermin wären es dann 4), informiert Vermieter A
nicht von seinem Auszug, so daß Ablesen der Zählerstände und
Schlüsselübergabe nicht stattfinden.

Der VM kann seine Forderungen aus der Kaution befriedigen. Übersteigt das Guthaben die Forderungen haftet der Mieter dennoch. Der VM muß diese Forderungen einklagen…(so der Mieter überhaupt solvent ist, andernfalls muß man sich das genau überlegen…)

Ab wann kann Vermieter A in die Wohnung, ohne
Hausfriedensbruch zu begehen? Die Wohnung ist nämlich
übergangslos vermietet…

Wenn die Kündigungsfrist abgelaufen und das Mietverhältnis beendet ist. Ansonsten wäre das Hausfriedensbruch und der Nochmieter könnte auf Unterlassung klagen…

Und wie lange muß der Vermieter den
(dort vermuteten) restlichen Kram der Mieter aufheben? Braucht
der Vermieter ein Gerichtsurteil oder reicht es, dass Mieter B
gekündigt hat?

Sind die Möbel nach Kündigungstermin immer noch da, sind es 6 Monate. Darüber hinaus ist der VM nicht zur Einlagerung verpflichtet:
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Moebeleinlagerung…
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview3796A.htm
http://dejure.org/gesetze/BGB/548.html

Der VM kann aber wegen der Ausstände von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen:
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_4_3_2.html
http://www.vnr.de/artikel/Vermieterpfandrecht+in+der…
http://www.anwaltonline.com/show.asp?x=tips/vermiete…

Eine rechtlich nicht verifizierte Möglichkeit eine Wohnung deren Mieter verschwunden ist (was hier im Prinzip auch der Fall ist, da während der Kündigungsfrist) zu räumen, ob das allerdings vor Gericht Bestand hätte ist wie gesagt fraglich:
http://www.mietbetrug.de/mieterweg.html

Gruß
Maja

Hallo Wissende!

Moin,

Vermieter A hat die fristgerechte Kündigung von Mieter B
erhalten. Vor dem verabredeten Termin zieht Mieter B aus,
schuldet zu dem Zeitpunkt noch 2 Monatsmieten (bis zum
Kündigungstermin wären es dann 4), informiert Vermieter A
nicht von seinem Auszug, so daß Ablesen der Zählerstände und
Schlüsselübergabe nicht stattfinden.

wieso Ablesen der Zählerstände und Schlüsselübergabe? In diesem Beispiel wäre die Wohnung noch vermietet und der Mieter könnte in seiner Wohnung mehr oder minder tun oder lassen was er will. Wenn er die Wohnung nicht nutzt geht dies den VM nichts an.

Ab wann kann Vermieter A in die Wohnung, ohne
Hausfriedensbruch zu begehen?

Wenn er den Schlüssel oder ein Urteil hat.

Die Wohnung ist nämlich
übergangslos vermietet… Und wie lange muß der Vermieter den
(dort vermuteten) restlichen Kram der Mieter aufheben? Braucht
der Vermieter ein Gerichtsurteil oder reicht es, dass Mieter B
gekündigt hat?

Würde nicht reichen. Der VM A wäre gut beraten wenn er sich einen Rechtsbeistand suchen würde, der etwas von der Rechtslage versteht.

Liebe Grüße

auch

Archie

vnA

Hallo Wissende!

Vermieter A hat die fristgerechte Kündigung von Mieter B
erhalten. Vor dem verabredeten Termin zieht Mieter B aus,
schuldet zu dem Zeitpunkt noch 2 Monatsmieten (bis zum
Kündigungstermin wären es dann 4), informiert Vermieter A
nicht von seinem Auszug, so daß Ablesen der Zählerstände und
Schlüsselübergabe nicht stattfinden.

Eine Ablesung zum Ende der Mietzeit wäre auch ausreichend. Wenn vorher jemand einzieht, werden eben zum Übergabezeitpunkt die Werte abgelesen. Vorteilhaft wäre es als VM einen Mieterwechsel bei den Versorgern zu melden.

Ab wann kann Vermieter A in die Wohnung, ohne
Hausfriedensbruch zu begehen?

siehe ander Antworten…
sind aber nicht praktikabel…
Der Rechtsweg ist ein gut Einahmequelle…für andere!

Wäge doch einfach das Risiko gegenüber den Nutzen ab. Wo kein Kläger ist ist auch kein Richter. Von einem Mietnormaden kommt es eher selten vor, dass er sich nochmals an seinen Ex-Vermieter wendet.
Die Restmöbel sind meist nur Sperrmüll, die können ein halbes Jahr kostenpflichtig in den (trockenen) Keller.
Ein neues Schloss muss sowieso eingebaut werden.

Die Wohnung ist nämlich
übergangslos vermietet…

Um so besser. Der Rechtsweg steht zur Verfügung…wenn er denn noch gebraucht wird.

Selbst wenn vom EX-Mieter noch eine strafrechtliche Verfolgung stattfindet, so kann dieser ebenfalls auf Diebstahl (Schlüssel) und betrügerisches erschleichen von Leistungen verklagt werden.

In Zivilrecht kommt meist ein Vergleich heraus. Der kann so lauten, dass beide Seiten Ihre Kosten selbst tragen und gut ist.

Im Strafrecht könnte beide Seiten Ihre Anzeigen zurückziehen…

Also, das Risiko ist überschaubar (klein)!

vlg MC