vier Fragen: Einbauküche, Schornsteinreinigung und

Von: , Frage gestellt am Mo, 12. Jan 2009

Hallo,

ich habe drei Fragen zum Mietrecht, wäre toll wenn sich jemand auskennt.

kann ein Vermieter die Wartung eines Schornsteines für einen offenen Kamin, der nur einer Partei zur Verfügung steht, auf alle Mieter abwälzen?

Kann ein Vermieter verlangen, dass in einer zur Wohnung gehörenden alten Küche ein defektes Elektrogerät vom Mieter ausgetauscht wird und dieser es dann bei Auszug in der Wohnung belassen muss?

Kann ein Vermieter verlangen, dass ein vom Mieter eingebautes Möbelstück nach Auszug in der Wohnung verbleiben muss?

Wie hoch muss die Durchschnittstemperatur in einer Wohnung sein?

Danke
Sarah

8 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: vier Fragen: Einbauküche, Schornsteinreinigung

    Hallo, kann ein Vermieter die Wartung eines Schornsteines für einen
    offenen Kamin, der nur einer Partei zur Verfügung steht, auf
    alle Mieter abwälzen?
    Nein, aber der Betrag dürfte sich jährlich im einstelligen Eurobereich bewegen. Kann ein Vermieter verlangen, dass in einer zur Wohnung
    gehörenden alten Küche ein defektes Elektrogerät vom Mieter
    ausgetauscht wird und dieser es dann bei Auszug in der Wohnung
    belassen muss?
    Was wurde denn zum Thema Küche im Mietvertrag vereinbart? IdR ist für ausdrücklich mitvermietete Küchen der VM für den Erhalt verantwortlich, es sein denn der Mieter hat den Schaden selbst verursacht.
    http://www.mieterbund.de/1061.html

    Denkbar wäre auch eine Vereinbarung, dass der Mieter selbst für den Austausch defekter Geräte verantwortlich wäre, dürfte dann aber die selbstgekauften Geräte mitnehmen...oder der VM übernimmt sie für den Zeitwert.
    ->Im fiktiven Mietvertrag nachlesen. Kann ein Vermieter verlangen, dass ein vom Mieter eingebautes
    Möbelstück nach Auszug in der Wohnung verbleiben muss?
    Nein
    http://dejure.org/gesetze/BGB/539.html
    Er hat aber gegebenenfalls den Ursprungszustand wiederherzustellen.
    http://dejure.org/gesetze/BGB/258.html Wie hoch muss die Durchschnittstemperatur in einer Wohnung
    sein?
    IdR liegt die Mindesttemperatur tagsüber bei 20°-22°C während der Nachtabsenkung mind. 18°C
    Nicht ständig bewohnte Räume Flur etc. 15°C
    War aber vor Vertragsabschluss ersichtlich, dass ein Zimmer nicht über eine Heizmöglichkeit verfügt stellt dies kein Mangel dar, da der Interessent diesen Umstand hat erkennen müssen.
    Ausführlicher:
    http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/heizung.html

    Eine Unterbehezung muß vom Mieter bewiesen werden.

    Gruß
    Maja

    • Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: vier Fragen: Einbauküche, Schornsteinreinigu

      Hi, Kann ein Vermieter verlangen, dass ein vom Mieter eingebautes Möbelstück nach Auszug in der Wohnung verbleiben muss?
      Nein
      http://dejure.org/gesetze/BGB/539.html
      Da geht es um einen Einrichtungsgegenstand.

      Eine Einbauküche ist aber ein fest eigebauter Bestandteil der Wohnung. Sie geht somit in das Eigentum des Grundeingentümers über. Im Norden der BRD sehen das zumindest einige Richter so.

      btw ist ein fester Einbau vom VM vorher genehmigungspflichtig.

      vlg MC

      • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: vier Fragen: Einbauküche, Schornsteinreinigu

        Hallo, Kann ein Vermieter verlangen, dass ein vom Mieter eingebautes
        Möbelstück nach Auszug in der Wohnung verbleiben muss?
        Nein
        http://dejure.org/gesetze/BGB/539.html
        Da geht es um einen Einrichtungsgegenstand.

        Genau, ein Möbelstück. Eine Einbauküche ist aber ein fest eigebauter Bestandteil der
        Wohnung. Sie geht somit in das Eigentum des Grundeingentümers
        über. Im Norden der BRD sehen das zumindest einige Richter so.
        http://dejure.org/gesetze/BGB/94.html
        Das ist das was Du meinst, richtig?.

        ?? Das würde bedeuten, wenn ich mir eine mehr oder weniger
        teure EBK kaufte (ohne an der bausubstanz etwas zu
        verändern)ginge diese automatisch in das Eigentum des VM
        über...dann würde man die ja für den VM kaufen...??

        Nicht jede Küche die eingebaut bzw für die Räumlichkeiten
        angepasst wird, wird automatisch Bestandteil der Mietsache.


        EBK von der Stange die andernorts wieder aufgebaut werden
        können fallen idR nicht darunter. Nicht alles was mit ein paar
        Schrauben befestigt wird, wird automatisch Bestandteil der
        Mietsache.

        Mitunter liegt hier auch ein Scheinbestandteil vor:
        http://dejure.org/gesetze/BGB/95.html

        Lies Dich bitte auch mal hier durch:
        http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=142607
        http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/l....

        Wäre nett wenn Du im Gegenzug neben einer Einschätzung 2 3 Urteile zum Vergleichen hättest, das interessiert mich jetzt. btw ist ein fester Einbau vom VM vorher genehmigungspflichtig.
        Du hast zwar Recht, aber darum gings hier vermutlich gar nicht, die Küche
        gehört ja schon dem VM, das ist ja unstrittig: Kann ein Vermieter verlangen, dass in einer zur Wohnung gehörenden alten Küche :ein defektes Elektrogerät vom Mieter ausgetauscht wird und dieser es dann bei :Auszug in der Wohnung belassen muss?
        Wenn das Möbelstück jetzt irgendwie fest mit der Bausubstanz
        verbunden wäre, würde ich nochmal drüber nachdenken.


        Danke und Gruß
        Maja

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: vier Fragen: Einbauküche, Schornsteinreinigu

          Hi, Kann ein Vermieter verlangen, dass ein vom Mieter eingebautes
          Möbelstück nach Auszug in der Wohnung verbleiben muss?
          Nein
          http://dejure.org/gesetze/BGB/539.html
          Da geht es um einen Einrichtungsgegenstand.

          Genau, ein Möbelstück.
          Könnte es auch eine Anlage sein? Eine Einbauküche ist aber ein fest eigebauter Bestandteil der
          Wohnung. Sie geht somit in das Eigentum des Grundeingentümers
          über. Im Norden der BRD sehen das zumindest einige Richter so.
          http://dejure.org/gesetze/BGB/94.html
          Das ist das was Du meinst, richtig?.
          genau
          ?? Das würde bedeuten, wenn ich mir eine mehr oder weniger
          teure EBK kaufte (ohne an der bausubstanz etwas zu
          verändern)ginge diese automatisch in das Eigentum des VM
          über...dann würde man die ja für den VM kaufen...??

          so in etwa Nicht jede Küche die eingebaut bzw für die Räumlichkeiten
          angepasst wird, wird automatisch Bestandteil der Mietsache.

          Ja, sie sollte wohl schon fest verbunden sein.
          EBK von der Stange die andernorts wieder aufgebaut werden
          können fallen idR nicht darunter. Nicht alles was mit ein paar
          Schrauben befestigt wird, wird automatisch Bestandteil der
          Mietsache.
          zB Deckenlanmpen etc.
          Mitunter liegt hier auch ein Scheinbestandteil vor:
          http://dejure.org/gesetze/BGB/95.html
          Ein Scheinbesteandteil muß auch im Grundbuch verzeichnet sein.
          Lies Dich bitte auch mal hier durch:
          http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=142607
          Jupp http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/l....
          Konnte leider mein WordPerfeckt nicht lesen :(
          Wäre nett wenn Du im Gegenzug neben einer Einschätzung 2 3
          Urteile zum Vergleichen hättest, das interessiert mich jetzt.
          Ich bezog mich auf einen Artikel aus einer Zeitung, den ich kürzlich gelesen hatte. Leider habe ich sie nicht aufgehoben.
          Wenn das Möbelstück jetzt irgendwie fest mit der Bausubstanz
          verbunden wäre, würde ich nochmal drüber nachdenken.

          Ein Möbelstück wäre nach BGB §97 ein Zubehör.

          vlg MC

          PS: Sorry, wenn ich den Artiel finden sollte melde ich mich.

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re^5: vier Fragen: Einbauküche, Schornsteinreinigu

            Hallo MC,



            PS: Sorry, wenn ich den Artiel finden sollte melde ich mich.
            Das ist nett von Dir.
            Inzwischen habe ich mich auch mal auf die Suche gemacht und stets nur Hinweise gefunden, dass es eine EBK unter bestimmten Voraussetzungen wesentlicher Bestandteil werden könnte, aber keine allgemeingültige Antwort, wann genau das der Fall ist.
            Daraufhin habe ich ein paar unserer Experten angeschrieben:

            - wesentliche Bestandteile im Sinne §94 BGB sind Gegenstände, die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt werden-> eine Einbauküche wird nicht zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt.

            -Eine EBK müßte schon beim Bau des Hauses durch einen Mieter eingebaut werden um wesentlicher Bestandteil zu werden. Solche wesentlichen Bestandteile wären Fahrstühle,Überwachungstechnik Fenster/Türen...

            -Eine EBK wird dann wesentlicher Bestandteil, wenn sie nicht wieder ausgebaut werden kann, ohne dass etwas kaputt geht.

            Dementsprechend wären nur die allerwenigsten EBK wesentliche Betsndteile im Sinne v. §94..

            Der Artikel würde mich dennoch interessieren!

            Viele Grüße
            Maja

            • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
              Re^6: vier Fragen: Einbauküche, Schornsteinreinigu

              Hi Maja,
              Inzwischen habe ich mich auch mal auf die Suche gemacht und
              stets nur Hinweise gefunden, dass es eine EBK unter bestimmten
              Voraussetzungen wesentlicher Bestandteil werden könnte, aber
              keine allgemeingültige Antwort, wann genau das der Fall ist.
              Daraufhin habe ich ein paar unserer Experten angeschrieben:
              Deren Antworten würde mich nun sehr interessieren.
              - wesentliche Bestandteile im Sinne §94 BGB sind Gegenstände,
              die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt werden-> eine
              Einbauküche wird nicht zur Herstellung eines Gebäudes
              eingefügt.

              Es muß imho kein wesentlicher Bestandteil sein, damit der Bestandteil fest mit dem Grund und Boden fest Verbunden ist zB Pflanzen.
              Es geht sogar soweit, dass so was mobiles wie ein Auto dazugehören kann. Wenn eine Firma auf em Grundstück ansässig ist gehört deren Ausstattung ebenso zum Grundstück.

              Ich habe auch mal mich im Internet umgesehen und bin auch eher beim Zubehör gelandet... -Eine EBK müßte schon beim Bau des Hauses durch einen Mieter
              eingebaut werden um wesentlicher Bestandteil zu werden. Solche
              wesentlichen Bestandteile wären Fahrstühle,Überwachungstechnik
              Fenster/Türen...
              Beim Neubau? Sollte da ein Unterschied bestehen beim "Grundrecht" auf Eigentum?
              -Eine EBK wird dann wesentlicher Bestandteil, wenn sie nicht
              wieder ausgebaut werden kann, ohne dass etwas kaputt geht.
              Bei einigen Leuten geht sogar beim Einbau etwas kaputt ;-)

              Na ja, wenn Pflanzen aus dem Hausgarten herausgenommen werden geht auch nix kaputt und ist trotzdem Diebstahl am Grundeigentümer.
              Dementsprechend wären nur die allerwenigsten EBK wesentliche
              Betsndteile im Sinne v. §94..
              In der übliche Rechtsprechung werden sie jedenfalls so gehandelt.
              Der Artikel würde mich dennoch interessieren!
              Ich habe schon eine Stunde gesucht, aber die Zeitschrift ist schon entsorgt worden, leider. Auch im Internt war dgenau dieser Artikel bei dieser Zeitung nicht aufzufinden, es könnte somit auch eine Ente sein.
              Wenn ich etwas darüber in Erfahrung bringe denke ich an Dich.

              vlg Martin

              PS: Zum Scheinbestandteil: Meine Aussage über eine Eintragungspflicht für ein Scheinbestandteil geht noch auf die Studienzeit zurück, da könnte sich in der zwischenzeit ja auch etas geändert haben.

            • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
              Re^7: vier Fragen: Einbauküche, Schornsteinreinigu

              Hi MC, Inzwischen habe ich mich auch mal auf die Suche gemacht und
              stets nur Hinweise gefunden, dass es eine EBK unter bestimmten
              Voraussetzungen wesentlicher Bestandteil werden könnte, aber
              keine allgemeingültige Antwort, wann genau das der Fall ist.
              Daraufhin habe ich ein paar unserer Experten angeschrieben:
              Deren Antworten würde mich nun sehr interessieren.
              Äh, die Abschnitte hinter den Bindestrichen waren die jeweiligen Aussagen der Experten. Es muß imho kein wesentlicher Bestandteil sein, damit der
              Bestandteil fest mit dem Grund und Boden fest Verbunden ist zB
              Pflanzen.
              http://recht.mein-schoener-garten.de/index.html?seit... Es geht sogar soweit, dass so was mobiles wie ein Auto
              dazugehören kann. Wenn eine Firma auf em Grundstück ansässig
              ist gehört deren Ausstattung ebenso zum Grundstück.
              Das glaube ich nicht. da mußt Du mir eine seriöse Quelle nennen.

              Hab noch eine zusätzliche Antwort bekommen:

              - Aus dem zweiten Absatz in $94 ergebe sich, dass die Teile im Gebäude eingefügt sein müssen und mit dem Gebäude fest verbunden.
              was bei handelsüblichen Einbauküchen nicht der Fall ist.
              Diese werden nicht mit dem Gebäude fest verbunden, und dienen nur einem vorübergehenden Zweck, auch wenn der länger sein kann. Ich habe schon eine Stunde gesucht, aber die Zeitschrift ist
              schon entsorgt worden, leider. Auch im Internt war dgenau
              dieser Artikel bei dieser Zeitung nicht aufzufinden, es könnte
              somit auch eine Ente sein.
              Wenn ich etwas darüber in Erfahrung bringe denke ich an Dich.
              Das ist lieb von Dir, dankeschön!


              LG
              Maja

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