soweit ich weiß hat sich kürzlich im Mietrecht etwas geändert, wonach Mieter u.U. kürzere Mietfristen einhalten mussten. Leider kann ich durch googlen nicht immer die Aktualität/das Datum bestimmter Artikel, Behauptungen nachvollziehen und von Laien habe ich bisher sehr unterschiedliche Meinungen, die mir nicht weiterhelfen erhalten. Vielleicht kann mir bitte hier jemand einen Hinweis oder Auskunft über den aktuellen Stand geben. Ich wäre sehr dankbar!
Wenn ein laufender Mietvertrag aus dem Jahr 1992 für ein privat genutztes Wohnobjekt die explizite Formulierung beinhaltet, dass sich für den Mieter die Kündigungsfrist nach 5, 8 und 10 Jahren jew. um 3 Monate zu den schon ohnehin standardmässigen 3 Monaten Kündigungsfrist verlängert, gilt das in dieser Form, weil es ein Vertrag vor xx.08.2001 ist? Nach meinem Verständnis, hieße das 12 Monate Kündigungsfrist?
Falls die obige Annahme überhaupt stimmt, gibt es „Härtefälle“, welche kürzere Kündigungsfristen für den Mieter erlauben? Umzug in eine andere Region wg. Arbeitsplatzwechsels, Familienzuwachs, Behinderung sind Gründe, die ich mir vorstellen könnte.
Welches Gesetz, welcher Paragraph ist nun nach heutigem Stand - Januar 2009 - gültig für die Regelung der Kündigungsfristen für Mieter privat genutzer Wohnungen?
Vielen Dank, Stefan. Wenn ich &573c richtig verstehe, gilt dann die 3-monatige Kündigungsfrist für Mieter, bei ordentlicher Kündigung auch für sog. Altmietverträge, da ich hier keinen Hinweis auf Ausnahmeregelungen für Verträge vor XX.XX.2001 finde. Und die Erhöhung der Frist um jew. 3 Monate nach entspr. Mietzeiträumen gilt wohl nur für den Vermieter. Richtig?