scheint ja eine ziemliche Bruchbude zu sein. Wenn der Mieter drei Wochen in Winterurlaub fährt, darf das Rohr auch nicht brechen. Was also auch immer untergetaucht heißt, sollte das jedenfalls nicht passieren.
Wenn in den drei Wochen das Haus einstürzt muss der Mieter auch nicht zahlen. Das ist Sache des Bruchbudenbesitzers. Und der sollte eigentlich schnell dafür sorgen, dass sein Mieter wieder heizen kann, falls das jetzt nicht mehr geht.
ich sehe das in diesem Fall anders als Wildalf.
Zur Obhutspflicht http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/o1/obhuts…
des Mieters gehört es auch für eine Grundwärme bei Abwesenheit
zu sorgen, damit eben keine Frostschäden wie geplatzte Rohre
entstehen.
Eine generelle Heizpflicht gibt es dagegen für den Mieter
nicht, auch wenn das hier auf den ersten Blick den Anschein
hat: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/qb-299.htm
Es gibt allerdings auch Ausnahmen: http://www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/wohn…
Hier führte eine elektrische für den Dauerbetrieb nicht
geeignete Heizung dazu, dass der Mieter von der Haftung
befreit wurde.
Wer kommt für den Schaden auf?
Wenn der Vermieter beweisen kann, dass der Schaden durch das
Nichtheizen entstanden ist, der Mieter also seine
Obhutspflicht verletzt hat, ist der Mieter
schadenersatzpflichtig.
Bei den Empfängern vom Amt ist die Schuldfrage nur wichtig, wenn er/sie jemals in der Lage sind Schadensersatz zu leisten.
Man könnte zwar einen Prozess gewinnen, müsste aber trotzdem alle Kosten bis auf den Gegenanwalt bezahlen.
Diese Aussichten verleiten immer mehr Vermieter keine Bezugsempfänger vom Amt zu vermieten, Gleichstellungsgesetz hin oder her. Das Gesetz bezahlt ja keine offenen Rechnungen.
Nun stellt sich die Frage ob er offensichtlich unaufmerksame Mieter weiterhin dort wohnen soll. Wenn ja (zB regelmäßiger Mieteingang)sollte die Heizung wohl oder übel auf eigene Kosten schnell repariert werden.
Wenn er ausziehehn soll, dann … ?