Hallo,
folgendes ist mir unklar. Ihr wisst ja, ich habe da so meine Probleme die Gesetze richtig zu verstehen.
Wenn ein Mieter nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten dem Mieterhöhungsverlangen zustimmt. Hat er dann sein Sonderkündigungsrecht nach §561 verwirkt, oder gilt das dann immer noch bis zum Ablauf der Klagefrist?
Gehen wir davon aus, dass das Mieterhöhungsverlangen korrekt gestellt wurde, und somit 558b(3) also wegfällt.
TM
Hallo,
die Überlegungsfrist endet mit Ablauf des 2. Monats nach
dem Zugang des Mieterhöungsverlangens. In dieser Zeit kann man von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Danach wäre das Sonderkündigungsrecht verwirkt.
Der VM muß dagegen innerhalb der 3 Monate nach Ablauf
der Überlegungsfrist Klage einreichen.
Ganz gut erklärt:
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/mieterhoehung/in…
Fristen:
http://www.bmg.ipn.de/mietrecht/tipps/f/1fristen.html
Gruß
Maja
Hallo,
http://www.bmg.ipn.de/mietrecht/tipps/f/1fristen.html
super, das wollte ich nur bestätigt wissen. Auf dich kann man sich halt verlassen
))))
TM