Zinsen der Kaution

Hallo
Wenn man als Kleingewerbetreibender einen kleinen Laden für 8 Jahre angemietet hatte und dann diesen ganz normal schließt. Der Vermieter zahlt zunächst einen „Teil“ der Kaution zurück, behält aber 100 Euro für „eventuelle Nachbesserungen, und die verbleibenden Nebenkosten“.
Nun hat der Vermieter aber diese Nebenkostenrechnung fürs Jahr 2007 im Jahr 2008 nicht erbracht, womit sie sich ja verjährt und der Mieter prinzipiell das Recht auf die vollen 100 Euro hat. Ist dies richtig?

Weiterhin ist dem Mieter aufgefallen, das er lediglich die Kaution wiederbekommen hat, ohne Zinsen. Dabei steht zum einen auf der Quittung der Kaution „Wird bei der Sparkasse Herford auf Sparbuch angelegt“ und auch im Mietvertrag steht, das die Zinsen im vollen Umfang zurück an den Mieter gehen.
Wobei der Vermieter bei der Schlüsselübergabe noch so komisch „rumgeduchst“ hat, das er erstmal umrechnen müsse, weil der Vermieter ja damals in DM eingezahlt hätte und müsse dies nun in Euro umrechnen usw.
Kann der Mieter hier zum Beweis das entsprechende Sparbuch einfordern, oder wie bekommt er heraus, was er noch zu bekommen hat. Es waren damals 2640 DM und da für 8 Jahre Zinsen…

Wie sollte der Mieter nun vorgehen?

Danke für eure Meinungen

Gruß
Andreas

Hallo

Moin,

Wenn man als Kleingewerbetreibender einen kleinen Laden für 8
Jahre angemietet hatte und dann diesen ganz normal schließt.
Der Vermieter zahlt zunächst einen „Teil“ der Kaution zurück,
behält aber 100 Euro für „eventuelle Nachbesserungen, und die
verbleibenden Nebenkosten“.
Nun hat der Vermieter aber diese Nebenkostenrechnung fürs Jahr
2007 im Jahr 2008 nicht erbracht, womit sie sich ja verjährt
und der Mieter prinzipiell das Recht auf die vollen 100 Euro
hat. Ist dies richtig?

Nein, gilt nur für Wohnungen und nicht für Gewerbe.

Weiterhin ist dem Mieter aufgefallen, das er lediglich die
Kaution wiederbekommen hat, ohne Zinsen. Dabei steht zum einen
auf der Quittung der Kaution „Wird bei der Sparkasse Herford
auf Sparbuch angelegt“ und auch im Mietvertrag steht, das die
Zinsen im vollen Umfang zurück an den Mieter gehen.

Wenn so vereinbart, dann ist es so. Es steht aber nicht im Mietvertrag, dass das Geld auch auf dem Sparbuch bleiben musste. Im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen ist dies bei Gewerbeverträgen nicht erforderlich.

Wobei der Vermieter bei der Schlüsselübergabe noch so komisch
„rumgeduchst“ hat, das er erstmal umrechnen müsse, weil der
Vermieter ja damals in DM eingezahlt hätte und müsse dies nun
in Euro umrechnen usw.
Kann der Mieter hier zum Beweis das entsprechende Sparbuch
einfordern, oder wie bekommt er heraus, was er noch zu
bekommen hat. Es waren damals 2640 DM und da für 8 Jahre
Zinsen…

Wie sollte der Mieter nun vorgehen?

fragen

Danke für eure Meinungen

Bitte

Gruß

auch

Andreas

vnA

Hallo
Aber wenn das Geld doch auf keinem Sparbuch eingezaht wurde, wie werden dann die Zinsen errechnet?
Dann müsste es doch eine Art Pauschalzins geben oder so?
Und: wie gesagt, es steht ausdrücklich auf der Quittung drauf, dass das Geld auf einem Sparbuch eingezahlt wird.

Gruß
Andreas

Hallo

Wenn man als Kleingewerbetreibender einen kleinen Laden für 8
Jahre angemietet hatte und dann diesen ganz normal schließt.
Der Vermieter zahlt zunächst einen „Teil“ der Kaution zurück,
behält aber 100 Euro für „eventuelle Nachbesserungen, und die
verbleibenden Nebenkosten“.
Nun hat der Vermieter aber diese Nebenkostenrechnung fürs Jahr
2007 im Jahr 2008 nicht erbracht, womit sie sich ja verjährt
und der Mieter prinzipiell das Recht auf die vollen 100 Euro
hat. Ist dies richtig?

Wie ist der genaue Abrechnungszeitraum. Gibt es Begründungen für die Verspätung?
Wenn der VM die nicht zu vertreten hat beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre.
Hat er die Verspätung zu vertreten und sonst keine anderen Forderungen mehr ja.

Gwerbliche Mietkaution:
http://www.kleinbuero.de/immobilienhausverwaltung/mi…
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kautio…
Bislang war es wirklich nicht üblich, dass der VM gewerbliche Mietkautionen hat zinsbringend anlegen müssen…das scheint sich, wie in dem oberen Link beschrieben wird zu wandeln.
Demnach gilt das was vertraglich vereinbart wurde.

Gruß
Maja

Hallo

Wie ist der genaue Abrechnungszeitraum. Gibt es Begründungen
für die Verspätung?
Wenn der VM die nicht zu vertreten hat beträgt die regelmäßige
Verjährungsfrist 3 Jahre.
Hat er die Verspätung zu vertreten und sonst keine anderen
Forderungen mehr ja.

Entschuldigung Euer Ehren:
§556 BGB ‚Vereinbarungen über Betriebskosten‘
steht im
Unterkapitel 1 ‚Vereinbarungen über die Miete‘
Kapitel 2 ‚Die Miete‘ des
Untertitel 2 ‚Mietverhältnisse über Wohnraum‘
daher ist die 1 Jahresfrist auf gewerbliche Mietverhältnisse nicht anzuwenden.

Gruß
Maja

vnA

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Moin,

Entschuldigung Euer Ehren:

Mußt Du gleich so übertreiben? *g

§556 BGB ‚Vereinbarungen über Betriebskosten‘
steht im
Unterkapitel 1 ‚Vereinbarungen über die Miete‘
Kapitel 2 ‚Die Miete‘ des
Untertitel 2 ‚Mietverhältnisse über Wohnraum‘
daher ist die 1 Jahresfrist auf gewerbliche Mietverhältnisse
nicht anzuwenden.

Grundsätzlich hast Du Recht (Asche sonstwo hin), aber wenn nichts weiteres vereinbart wurde, scheint es ähnliche Regelungen zu geben:
http://www.juraforum.de/lexikon/Nebenkosten
"Im Gewerbemietrecht besteht keine gesetzliche
Regelung, bis zu welchem Zeitpunkt die endgültige Abrechnung
der Betriebskosten zu erfolgen hat. § 556 Abs. 3 BGB ist
grundsätzlich nur auf Wohnraummietverträge anwendbar. Fehlt
eine im Mietvertrag vereinbarte Frist, so hat nach der
Rechtsprechung die Abrechnung der Betriebskosten jedoch
ebenfalls spätestens bis zum Ende des auf die
Abrechnungsperiode folgenden Jahres zu erfolgen. Dies wurde
u.a. in dem Urteil OLG Düsseldorf 12.06.2001 - 24 U 168/00
bestätigt.

Danke und Gruß
Maja