Abrechnungszeitraum § 556 Abs. 3 BGB

Vermieter rechnet die Betriebskosten seines Mehrfamilienwohnhauses jährlich ab. Mieterin kündigt den Vertrag ordentlich und fristgerecht zu einem Termin, der nicht auf das Ende des Abrechnungszeitraums fällt.

In § 556 Abs. 3 BGB heißt es, der Vermieter sei „zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet“. Natürlich muss die Mieterin keine Betriebskosten über das Vertragsende hinaus bezahlen. Also muss er in diesem Fall wohl doch in irgendeiner Form teilabrechnen?

Wie ist dann der Satz „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen“ auszulegen? Ab wann laufen in dieser Konstellation die zwölf Monate: ab dem Zeitpunkt der Kündigung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Betriebskosten der anderen Wohnungen im Haus abrechnet?

Auch hallo,

genau das ist damit gemeint: Er muss nicht eine Zwischenabrechnung für den einzelnen ausziehenden Mieter machen, sondern kann die Abrechnung wie üblich am Ende des Abrechnungsjahres machen.

Da dies meist das Kalenderjahr ist, dürfte also der 31.12. im Jahr nach dem Auszug der letzte Tag für die Frist sein.

Gruß!

Horst

Schönen Dank!

Tarana