Hallo,
eine Person A zieht aus, muss A renovieren? Der Vermieter will von A dafür 400 Euro haben. Die Wohnung hat 36 Quadratmeter. Hierbei gelten folgende Bedingungen:
- Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
01.07.2005
2.Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert?
Die Wohnung war bei Einzug schon renoviert, der Mieter hat diesbezüglich nichts machen müssen.
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Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen ?
ja -
Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden ?
§7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses -
Der MIeter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen zur Durchführung von Schöhneitsreparaturen frei.
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Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) auf eigene Kosten in fachlicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 1 dieses Vertrages.
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Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen) der Fall:
a) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von Innen 5 Jahre
b) Tapezieren und anstreichen der Wände und Decken 5 Jahre
c) Neuanbringung von Raufasertapeten 10 Jahre
d) Lasieren von Naturholztüren und –fenstern 10 Jahre
5.Wie lautet der genaue Text?
siehe 4.
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Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?
ja, durch Rechnung -
Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
siehe 8. (?) -
Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ?
Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in §7 aufgeführt) aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die genannten Fristen keine starre Fälligkeitsregelung darstelen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25 % der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malehrfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %, länger als 5 Jahre 90 %; bei Berechnung des Kostenersatzes für das Anbringen von Raufasertapeten sowie das Lasieren von Naturholztüren und –fenstern gelten folgende Prozentsätze: länger als 1 Jahr 15 %, länger als 2 Jahre 20 %, länger als 3 Jahre 30 %, länger als 4 Jahre 40 %, länger als 5 Jahre 50 %; länger als 6 Jahre 60 %; länger als 7 Jahre 70 %; länger als 8 Jahre 80 %; länger als 9 Jahre 85 %; länger als 10 Jahre 90 %.
Für Nebenräume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsätze maßgebend: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück 14 % der Kosten gemäß Voranschlag; länger als 2 Jahre zurück 28 %; länger als 3 Jahre zurück 42 %; länger als 4 Jahre zurück 56 %; länger als 5 Jahre zurück 70 %; länger als 6 Jahre zurück 84 %.
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Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt?
keine -
Gibt es beschädigte Tapeten ?
nein -
Sind Wände farbig gestrichen ?
nein -
Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt?
Es sind keine fällig geworden, siehe 4.
Vielen Dank im Voraus
Gruß
Max