wenn eine Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist (z.B. wurde die 12-Monatsgrenze des Abrechnungszeitraums überschritten), die Abrechnung aber fristgerecht zugestellt ist und der Mieter auch nach Ablauf von weiteren 12 Monaten keinen Widerspruch gegen diese Abrechnung einlegt und sogar eine Anzahlung leistet, ist diese dann verjährt?
deine Frage wirft mehr Rückfragen auf, als sie Gelegenheit zur Antwort bietet.
Zunächst mal, dies:
wenn eine Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist (z.B. wurde die
12-Monatsgrenze des Abrechnungszeitraums überschritten), die
Abrechnung aber fristgerecht zugestellt ist
ist nicht möglich. Entweder ist die Abrechnung nun fristgerecht oder sie ist es nicht. Es gibt in dem Sinne keinen „12-Monats-Abrechnungszeitraum“. Die Versorger rechnen in der Regel nach einem gewissen Modus ab, meist im Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. Das muss aber nicht so sein! Es kann auch anders liegen. Nach dem Abrechnungszeitraum hat der VM 12 Monate Zeit die Abrechnung zu er- und zuzustellen. Geschieht dies nicht, ist die Abrechnung nicht fehlerhaft sondern schlicht und einfach zu spät zugestellt und damit nichtig.
In Bezug auf den weiteren Text frage ich mich:
und der Mieter
auch nach Ablauf von weiteren 12 Monaten keinen Widerspruch
gegen diese Abrechnung einlegt und sogar eine Anzahlung
leistet, ist diese dann verjährt?
Wer oder was soll verjährt sein. Die Abrechnung? Die Anzahlung? Ein Mieter hat Zeit um einen Widerspruch einzulegen, nämlich wiederum 12 Monate nach Vorlegen der Abrechnung. Zahlt er vorbehaltlos eine Nachforderung aus der Abrechnung gilt dies als Anerkenntnis der gesamten Abrechnung. Wie das mit einer Anzahlung aussieht, kann ich im Moment nicht sagen. Auf jeden Fall verjähren die Ansprüche des VM aus der Abrechnung erst nach drei Jahren vom Ende des Jahres angerechnet, in welchem er seine Forderung gestellt hat (z.B. Juli 2008 - Beginn der Frist 31.12.2008).
Nach meiner unmaßgeblichen nichtanwaltlichen Meinung würde ich in diesem Beispiel den Schluss ziehen, das eine Nachforderung vollständig zu begleichen ist.
wenn eine Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist (z.B. wurde die
12-Monatsgrenze des Abrechnungszeitraums überschritten), die
Abrechnung aber fristgerecht zugestellt ist
ist nicht möglich. Entweder ist die Abrechnung nun
fristgerecht oder sie ist es nicht. Es gibt in dem Sinne
keinen „12-Monats-Abrechnungszeitraum“. Die Versorger rechnen
in der Regel nach einem gewissen Modus ab, meist im
Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. Das muss aber nicht so
sein! Es kann auch anders liegen. Nach dem Abrechnungszeitraum
hat der VM 12 Monate Zeit die Abrechnung zu er- und
zuzustellen. Geschieht dies nicht, ist die Abrechnung nicht
fehlerhaft sondern schlicht und einfach zu spät zugestellt und
damit nichtig.
nein, sie ist nicht nichtig
Der Vm kann nur keine Nachzahlung zB von vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung mehr verlangen, falls diese nicht ausreichend waren. Das sit ein Unterschied!
ja, muß MIC nach einigen weiteren Erkundigungen Recht geben. Wenn eine Nebenkostenabrechnung z.B. über 16 Monate lautet, ist diese von vorneherein nichtig…
Dazu braucht ein Mieter nicht einmal Widerspruch oder ähnliches einlegen. Er muß einfach 12 Monate abwarten und braucht dann nicht zu zahlen.
Aber anscheinend gibt es hier eine Unterscheidung zwischen Betriebskosten und Heizkosten. Wer weiß was?? Vielen Dank!
nochmal anders ausgedrückt…
Der Vermieter muß die Betriebskostenabrechnung bis spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter zugestellt haben.
Macht der VM das nicht innerhalb dieser Frist durch eigenes Verschulden, kann der Vermieter keine etwaigen Nachforderungen mehr geltend machen.
Ist die Verspätung aber nicht durch seine Schuld entstanden müssen Nachforderungen dennoch beglichen werden.
ja, muß MIC nach einigen weiteren Erkundigungen Recht geben.
Wenn eine Nebenkostenabrechnung z.B. über 16 Monate lautet,
ist diese von vorneherein nichtig…
Nichtig ist sie nicht, es müssen lediglich idR keine Nachforderung mehr vom Mieter beglichen werden. Aber für welchen Zeitraum nicht gezahlt werden muß ist anscheinend noch nicht abschliessend geklärt. http://www.anwalt-mietrecht.de/aktuelles/fristen-bei… "…Rechnet der Vermieter jedoch über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ab, so ist die Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt. Umstritten ist aber, ob der eventuell der gesamte nachgeforderte Betrag wird nicht fällig ist oder nur der die 12 Monate übersteigende…
Aber anscheinend gibt es hier eine Unterscheidung zwischen
Betriebskosten und Heizkosten. Wer weiß was?? Vielen Dank!
wenn eine Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist (z.B. wurde die 12-:Monatsgrenze des Abrechnungszeitraums überschritten), die Abrechnung aber fristgerecht zugestellt ist und der Mieter auch nach Ablauf von weiteren 12 Monaten keinen Widerspruch gegen diese Abrechnung einlegt und sogar eine Anzahlung leistet, ist diese dann verjährt?
Das ist insgesamt schwer zu beurteilen…wenn der Mieter innerhalb seiner Prüfungszeit keinen Widerspruch eingelegt hat und sogar Anzahlungen leistet, kann es gut sein, dass der Mieter seinen Widerspruchsanspruch verwirkt hat.
Das hat mit Verjährung nichts zu tun.